Inhalt der Meldungen
1 Meldungen von Finanzintermediären, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 und 11a GwG sowie 305ter Absatz 2 StGB46 erfolgen, müssen enthalten:
- a.
- den Namen des meldenden Finanzintermediärs und eine Telefonnummer, unter der die zuständige Person direkt erreicht werden kann;
- b.
- die Behörde oder die Organisation gemäss Artikel 12 GwG oder Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200747, welche den Finanzintermediär beaufsichtigt;
1bis Meldungen von Finanzintermediären zum Abbruch der Geschäftsbeziehung, die gestützt auf Artikel 9b Absatz 3 GwG erfolgen, müssen die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a und c–g sinngemäss enthalten. Zusätzlich müssen sie enthalten:
2 Meldungen von Händlerinnen und Händlern oder deren Revisionsunternehmen, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1bis, 11a Absatz 1 oder 15 Absatz 5 GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h sinngemäss enthalten.
2bis Meldungen von Beraterinnen und Beratern, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1ter und 11a GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a–e, g und h sinngemäss enthalten.
2ter Meldungen von Beraterinnen und Beratern zum Abbruch der Geschäftsbeziehung, die gestützt auf Artikel 9b Absatz 3 GwG erfolgen, müssen die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und g sinngemäss enthalten. Zusätzlich müssen sie die Informationen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b enthalten.
2quater Meldungen von Behörden, Aufsichtsorganisationen oder Selbstregulierungsorganisationen, die gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 oder 27 Absatz 4 GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 sinngemäss enthalten.