Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den französischen Text.
Änderung vom 19. Februar 2025
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Betrifft nur den französischen Text.
Messtarife
1 Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b).
1bis Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch.
2 Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere:
1 Als Betriebskosten gelten die Kosten für die Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Messwesen erbracht werden. Dazu zählen insbesondere:
2 Die Netzbetreiber legen transparente, einheitliche und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Ermittlung der Betriebskosten fest.
1 Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der Anschaffungs- oder der Herstellkosten und der Installationskosten ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
2 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich bei linearer Abschreibung über eine bestimmte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.
3 Für die jährliche kalkulatorische Verzinsung gilt Folgendes:
4 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern für die Anlagen, die für das Messwesen erforderlich sind, fest.
1 Die Kapital- und Betriebskosten des Netzbetreibers für die Gewährleistung des Anspruchs auf den Abruf und das Herunterladen der Messdaten gelten als anrechenbare Messkosten.
2 Bisheriger Art. 8asexies Abs. 7
1 Stimmt die Summe des Messentgelts, das der Netzbetreiber während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Messkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er diese Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten.
2 In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern.
3 Der Zinssatz, den der Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht:
Bisheriger Art. 8a
Bisheriger Art. 8abis
Bisheriger Art. 8ater
Bisheriger Art. 8aquater
Bisheriger Art. 8aquinquies
1c. Abschnitt: Intelligente Mess-, Steuer- und Regelsysteme
1 Bisheriger Art. 8asexies Abs. 1
2 Die Netzbetreiber müssen den Endverbrauchern, den Erzeugern oder den Speicherbetreibern auf Anfrage die technischen Spezifikationen der Schnittstellen ihres Elektrizitätszählers bekanntgeben.
3 Die Netzbetreiber legen bis zum 31. Januar 2026 transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 zu verwendenden international üblichen Datenformate fest.
4 Die Elemente eines intelligenten Messsystems funktionieren so zusammen, dass:
5 Bisheriger Art. 8asexies Abs. 8
6 Verlangt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft oder ein Speicherbetreiber die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem, so muss der Netzbetreiber dieses innerhalb von drei Monaten installieren. Bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch bezieht sich dieser Anspruch auf alle Messpunkte des Zusammenschlusses gegenüber dem Netzbetreiber.
1 Bisheriger Art. 8asexies Abs. 5
2 Bisheriger Art. 8asexies Abs. 6
1 Die Kosten, die ein Netzbetreiber für die Installation eines zusätzlichen Elektrizitätszählers übernehmen muss (Art. 17abis Abs. 7 StromVG), entsprechen den tatsächlichen Kosten, höchstens aber:
2 Die Netzbetreiber können zusätzlich installierte Elektrizitätszähler frühestens nach einem Jahr auf eigene Kosten wieder entfernen, sofern der Abruf der eigenen Messdaten gewährleistet ist.
Aufgehoben
1 Als anrechenbare Kosten gelten die Kapital- und Betriebskosten von Steuer- und Regelsystemen, die für die netzdienliche Nutzung der Flexibilität nach Artikel 19a eingesetzt werden, einschliesslich der ausgerichteten Vergütung.
3 Bei der Berechnung der Einnahmen nach Absatz 2 können nur jene Mindererlöse abgezogen werden, die nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können oder die aus einer Ausnahme beim Netzzugang für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz resultieren (Art. 17 Abs. 6 StromVG).
1 Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV2 individuell in Rechnung.
2 Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung:
3 Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung:
1 Die nicht individuell in Rechnung gestellten anrechenbaren Kosten, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der Anteil für ein Netz der höheren Netzebene werden den am betreffenden Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern wie folgt angelastet:
1bis Bei der elektrischen Energie, die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 zur Anlastung der Kosten an die tiefere Netzebene massgebend ist, sind nach dem Nettoprinzip zusätzlich auch die Elektrizitätsmengen zu berücksichtigen, die in den tieferen Netzebenen eingespeist wurden. Diese Mengen werden über alle Übergangspunkte zwischen den Netzebenen zeitgleich ermittelt.
2 Für die Ermittlung der monatlichen Höchstleistung ist die Nettoleistung massgebend. Diese entspricht der von der höheren Netzebene bezogenen und über alle Übergangspunkte zwischen den Netzebenen zeitgleich ermittelten höchsten Leistung.
1 Die Netzbetreiber legen die Netznutzungstarife pro Tarifjahr fest.
2 Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit ähnlichem Bezugsprofil eine Kundengruppe mit einem einheitlichen Angebot an Netznutzungstarifen.
3 Die Netzbetreiber legen für jede Kundengruppe einen Standardtarif fest und bezeichnen diesen als solchen. Sie dürfen den Endverbrauchern weitere Tarife zur Auswahl anbieten.
4 Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Tarifgrundsätze (Art. 14 Abs. 3 StromVG) frei in der Bestimmung der einzelnen Tarifkomponenten; vorbehalten bleiben die besonderen Vorgaben nach Absatz 5 und nach Artikel 18a Absätze 2 und 4.
5 Für dynamische Netznutzungstarife gelten die folgenden Grundsätze:
6 Legt der Netzbetreiber einen dynamischen Netznutzungstarif als Standardtarif fest, so muss für die betroffene Kundengruppe mindestens ein Wahltarif ohne dynamische Tarifkomponente angeboten werden.
1 Auf der Niederspannungsebene gelten die folgenden Grundsätze für die Bildung der Kundengruppen:
2 Für die Festlegung des Standardtarifs der Basiskundengruppe können die Netzbetreiber unter den drei folgenden Modellen für Netznutzungstarife wählen:
3 Die Höhe der variablen Leistungskomponente nach Absatz 2 Buchstabe c muss sich an Zeitfenstern orientieren, die unter Abschätzung der zu erwartenden Netzlasten für das gesamte Tarifjahr festgelegt werden.
4 Bei Endverbrauchern nach Absatz 1 Buchstabe b müssen sämtliche Tarife eine nichtdegressive Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 70 Prozent enthalten.
Bisheriger Art. 18a
Bisheriger Art. 18b
1 Die Netzbetreiber legen für Speicher mit Endverbrauch (Art. 14a Abs. 4 Bst. a StromVG) und Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität (Art. 14a Abs. 4 Bst. b StromVG; Umwandlungsanlagen) einen Rückerstattungstarif fest.
2 Die Rückerstattung für Pilot- und Demonstrationsanlangen (Art. 14a Abs. 4 Bst. c StromVG) umfasst das bezahlte Netznutzungsentgelt, einschliesslich der Kosten für die Systemdienstleistungen, die Stromreserve nach der WResV3 und den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG4 sowie der Kosten im Zusammenhang mit den Artikeln 15a und 15b StromVG.
3 Die Netzbetreiber erstatten den entsprechenden Betrag im Rahmen der nächsten Rechnungsstellung als Reduktion des Netznutzungsentgelts zurück.
4 Die Rückerstattung für Speicher mit Endverbrauch und für Umwandlungsanlagen darf nicht höher sein als die in Rechnung gestellte Arbeitskomponente (Rp./kWh) zuzüglich der Kosten nach Artikel 18e Absatz 1 Buchstabe b.
1 Der Rückerstattungstarif für Speicher mit Endverbrauch und Umwandlungsanlagen entspricht der Summe aus:
2 Kommt für Speicher mit Endverbrauch und Umwandlungsanlagen ein dynamischer Netznutzungstarif zur Anwendung, so erfolgt die Berechnung des Rückerstattungstarifs gestützt auf einen nicht-dynamischen Tarif der gleichen Kundengruppe.
3 Bei Speichern mit Endverbrauch, die Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (Art. 19e) sind und Elektrizität aus der Gemeinschaft zurückspeisen, wird für die Berechnung des Rückerstattungstarifs nur der reduzierte Tarif berücksichtigt.
1 Betreiber der nachstehenden Anlagen, die von ihrem Recht auf Rückerstattung des Netznutzungsentgelts Gebrauch machen wollen, müssen diese unter den folgenden Voraussetzungen mit einem intelligenten Messsystem ausstatten lassen:
2 Die Kosten für die Messungen, die allein zum Nachweis der für die Rückerstattung massgeblichen Elektrizitätsmengen erforderlich sind, müssen von den Betreibern der Anlagen getragen werden.
1 Bei stationären Speichern mit Endverbrauch, die mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, die im Eigenverbrauch betrieben wird und der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 NIV8 unterliegt, ist zur Ermittlung der für die Rückerstattung massgeblichen Elektrizitätsmenge pro Rechnungsperiode wie folgt vorzugehen:
2 Bei stationären Speichern mit Endverbrauch, die mit keiner Erzeugungsanlage nach Absatz 1 verbunden sind, gilt die am entsprechenden Hausanschlusspunkt eingespeiste Elektrizitätsmenge als die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge.
3 Bei mobilen Speichern mit Endverbrauch gilt die vom mobilen Speicher am Hausanschlusspunkt eingespeiste Elektrizitätsmenge als die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge.
4 Die Betreiber von Umwandlungsanlagen und von Pilot- und Demonstrationsanlagen müssen die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge mit Herkunftsnachweisen belegen.
1 Die Betreiber von Pilot- und Demonstrationsanlagen sind rückerstattungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu den Bedingungen nach Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe c StromVG vom BFE als Pilot- und Demonstrationsanlage anerkannt sind.
2 Eine Anlage wird vom BFE als Pilot- und Demonstrationsanlage anerkannt, wenn die Anlage neuartige technische oder betriebliche Eigenschaften aufweist und:
3 Massgebend für die Beurteilung, ob die Gesamtleistung von 200 MW (Art. 14a Abs. 4 Bst. c StromVG) bereits überschritten ist, ist das Datum des beim Netzbetreiber eingereichten Antrags auf Rückerstattung.
4 Die Netzbetreiber informieren das BFE über die Anträge auf Rückerstattung von Pilot- und Demonstrationsanlagenbetreibern.
5 Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben zur Gesamtleistung aller Pilot- und Demonstrationsanlagen, für die ein Antrag auf Rückerstattung eingereicht wurde, und aktualisiert die Liste laufend.
6 Der Anspruch von Pilot- und Demonstrationsanlagenbetreibern auf Rückerstattung endet spätestens nach 20 Jahren seit Inbetriebnahme der Anlage.
Die Netzbetreiber legen unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die technische und organisatorische Umsetzung der Rückerstattung des Netznutzungsentgelts fest.
2a. Abschnitt: Netzdienliche Flexibilität sowie Steuer- und Regelsystem
Als netzdienlich gilt die Nutzung der Flexibilität, mit der ein Verteilnetzbetreiber:
1 Der Vertrag zwischen dem Flexibilitätsinhaber und dem Verteilnetzbetreiber über die Nutzung von Flexibilität regelt mindestens:
2 Der Verteilnetzbetreiber veröffentlicht jährlich die für einen Vertragsabschluss relevanten Informationen, insbesondere die Vergütungsansätze.
1 Die garantierte Nutzung von Flexibilität wird nicht vergütet.
2 Der Verteilnetzbetreiber muss den betroffenen Flexibilitätsinhabern auf Anfrage oder mindestens jährlich über die Gründe und den Umfang dieser Nutzungen informieren.
3 Er darf für die garantierten Nutzungen der Flexibilität ein intelligentes Steuer- und Regelsystem ohne die Zustimmung des betroffenen Flexibilitätsinhabers einsetzen.
4 Er darf höchstens 3 Prozent der jährlich erzeugten Energie am Anschlusspunkt abregeln.
5 Die Netzbetreiber legen unter Mitwirkung der betroffenen Akteure in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien Regeln für die technische Umsetzung des Einspeisemanagements und die Informationsprozesse fest.
1 Die Flexibilität gilt als bestehend, wenn der Verteilnetzbetreiber diese vor dem 1. Januar 2026 bei einem Flexibilitätsinhaber durch ein Steuer- und Regelsystem genutzt hat.
2 Der Verteilnetzbetreiber muss die Flexibilitätsinhaber jährlich über mindestens folgende Elemente der bestehenden Flexibilität schriftlich informieren:
3 Der Flexibilitätsinhaber kann die Weiternutzung seiner bestehenden Flexibilität untersagen. Er muss dies dem Verteilnetzbetreiber innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Informationen nach Absatz 2 oder mit einer Frist von drei Monaten per Ende des Kalenderjahres schriftlich mitteilen.
4 Die Untersagung gibt dem Flexibilitätsinhaber keinen Anspruch auf die Entfernung eines bereits installierten Steuer- und Regelsystems.
2b. Abschnitt: Lokale Elektrizitätsgemeinschaften
1 Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft kann gebildet werden, wenn die Leistung der in der Gemeinschaft eingesetzten Erzeugungsanlagen mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher beträgt.
2 Erzeugungsanlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Leistung der in der Gemeinschaft eingesetzten Erzeugungsanlagen nicht berücksichtigt.
3 Die Endverbraucher und die in die Gemeinschaft eingebrachten Erzeugungsanlagen und Speicher müssen sich im selben Netzgebiet befinden und dürfen nicht auf Spannungsebenen über 36 kV angeschlossen sein. Zudem dürfen diese Spannungsebenen für den Austausch der selbst erzeugten Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft nicht in Anspruch genommen werden.
4 Endverbraucher dürfen pro Verbrauchsstätte nur an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft teilnehmen. Erzeugungsanlagen und Speicher dürfen nur in eine Gemeinschaft eingesetzt werden.
5 Ist eine der Voraussetzung nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht mehr erfüllt, so darf der Verteilnetzbetreiber die lokale Elektrizitätsgemeinschaft nicht mehr als solche behandeln.
1 Die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft müssen schriftlich vereinbaren:
2 Elektrizität aus Erzeugungsanlagen der Gemeinschaft muss einschliesslich der dazugehörigen Herkunftsnachweise innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden. Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG9 ist für die Überprüfung der innerhalb der Gemeinschaft abgesetzten Herkunftsnachweise zuständig.
1 Die Vertreterin oder der Vertreter der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft muss dem Netzbetreiber Folgendes mitteilen:
2 Der Verteilnetzbetreiber räumt den Teilnehmern der Gemeinschaft eine angemessene Frist ein, um ihre Vertretung zu benennen. Läuft die Frist ungenutzt ab, kann der Verteilnetzbetreiber einen Teilnehmer der Gemeinschaft als Vertretung benennen.
3 Die Verteilnetzbetreiber sind zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere müssen sie den an der Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft interessierten Personen, soweit dies für die Planung der Gemeinschaft erforderlich ist:
4 Zur Ermittlung des Netznutzungsentgelts für die einzelnen Teilnehmer haben die Verteilnetzbetreiber wie folgt vorzugehen:
5 Die Ermittlung des Entgelts für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung sowie die Zuordnung der in der Gemeinschaft abgesetzten Elektrizitätsmenge richtet sich nach Absatz 4.
6 Die Ermittlung der Mengen, die jede einer Gemeinschaft zugeordneten Erzeugungsanlage entweder im Rahmen der Gemeinschaft an einen dritten Abnehmer oder im Rahmen der Abnahme- und Vergütungspflicht an den Verteilnetzbetreiber oder an einen Dritten Abnehmer abgibt, richtet sich nach Absatz 4.
7 Die Ermittlung des Messentgelts richtet sich nach den Bestimmungen über das Messwesen.
1 Der Abschlag auf dem Netznutzungstarif, den die Teilnehmer der Gemeinschaft für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität geltend machen können (Art. 17e Abs. 3 StromVG), beträgt 40 Prozent ihres Netznutzungstarifs nach Artikel 18 Absatz 3.
2 Zum Abschlag berechtigt ist die Elektrizitätsmenge nach Artikel 19g Absatz 4 Buchstabe b.
3 Kann die in der Gemeinschaft selbst erzeugte Elektrizität aus netztopologischen Gründen und aufgrund der Anschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Erzeugungsanlage zu einem beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft gelangen, verringert sich der Abschlag für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf 20 Prozent.
4 Die Speicher dürfen pro Abrechnungsperiode in der Summe nicht mehr Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft absetzen, als sie von der Gemeinschaft beziehen. Für die Menge, die bei der Rückspeisung in die Gemeinschaft die Bezugsmenge aus der Gemeinschaft übersteigt, entfällt der Anspruch auf den Abschlag auf dem Netznutzungstarif.
5 Ohne Abschlag in Rechnung zu stellen sind:
4 Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach den Artikeln 3 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8a Absatz 2, 8abis Absatz 4, 8b Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 13abis Absatz 2, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die erwähnten Richtlinien und der Richtlinien nach Artikel 8 Absatz 2, 18i und 19c Absatz 5 über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.
1 Bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 müssen 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach den Artikeln 8adecies und 8b entsprechen. Die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen.
2 Innerhalb der Übergangsfrist von Absatz 1 bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8adecies und 8b ausstatten will. Unabhängig davon sind mit einem solchen Messsystem auszustatten:
Aufgehoben
1 Der Netzbetreiber kann Messsysteme, die elektronische Messmittel mit Lastgangmessung der Wirkenergie, ein Kommunikationssystem mit automatisierter Datenübermittlung und ein Datenbearbeitungssystem aufweisen, aber den Artikeln 8adecies und 8b noch nicht entsprechen, bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen und verwenden, wenn:
2 Solange noch keine Messsysteme erhältlich sind, die den Artikeln 8adecies und 8b entsprechen, kann der Netzbetreiber nötigenfalls Messsysteme nach Absatz 1 einsetzen und bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen.
3 Die Kosten der Messeinrichtungen, die den Artikeln 8adecies und 8b nicht entsprechen, aber nach den Absätzen 1 und 2 und nach Artikel 31e Absatz 1 zweiter Satz eingesetzt werden dürfen, bleiben anrechenbar.
4 Für den Einsatz von intelligenten Messsystemen bei Speichern gelten die Regeln von Artikel 31e über die Einführung von intelligenten Messsystemen sinngemäss.
5 Intelligente Messsysteme, die dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber den Abruf und das Herunterladen seiner Messdaten nicht so ermöglichen, wie in Artikel 8adecies Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Absatz 4 Buchstabe c vorgeschrieben, sind umgehend, spätestens aber bis zum 30. Juni 2021 nachzurüsten. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben vorbehalten.
Innerhalb der Übergangsfrist von Artikel 31e Absatz 1 bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8adecies und 8b ausstatten will. Unabhängig davon sind Erzeuger mit einem solchen Messsystem auszustatten, wenn sie eine neue Erzeugungsanlage an das Elektrizitätsnetz anschliessen, deren Installation der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 NIV12 unterliegt.
4g. Abschnitt:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Februar 2025
Die Information nach Artikel 19d Absatz 2 hat erstmals innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten schriftlich zu erfolgen.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
2 Die Artikel 24 Absatz 2 erster Satz der Änderung vom 3. April 201913 gilt unbefristet.
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19. Februar 2025 |
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |