Art. 1 Abs. 2 Bst. b
2 Als Mehrwertsteuer erhebt er:
- b.
- eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer);
Änderung vom 16. Juni 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 20211,
beschliesst:
Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20092 wird wie folgt geändert:
2 Als Mehrwertsteuer erhebt er:
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
2 Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
2 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
1 Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.
1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
4bis Verkäufer und Verkäuferinnen, die Lieferungen über eine elektronische Plattform erbringen, haften subsidiär für die Steuer, die von der Person, die nach Artikel 20a als Leistungserbringerin gilt, für diese Lieferungen geschuldet ist.
3 Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.
1 Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 ermöglicht, indem er oder sie Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käufern und Käuferinnen zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer oder der Käuferin als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin. In diesem Fall liegt sowohl zwischen dieser Person und dem Verkäufer oder der Verkäuferin als auch zwischen dieser Person und dem Käufer oder der Käuferin eine Lieferung vor.
2 Nicht als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin gilt, wer eine oder mehrere der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
2 Von der Steuer ausgenommen sind:
2 Von der Steuer sind befreit:
5 … Die Nachweise können in elektronischer Form erbracht werden.
5bis Gilt eine Person als Leistungserbringerin nach Artikel 20a, so entspricht das Entgelt für die Lieferung, die sie ermöglicht hat, dem Wert, den sie dem Käufer oder der Käuferin des Gegenstandes mitgeteilt hat.
2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:
1ter Der Vorsteuerabzug für von Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros ist möglich, sofern sie im Ausland bewirkt oder genutzt werden.
1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.
1bis Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung:
1 Die ESTV kann steuerpflichtigen Personen, die ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen, die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder deren Genehmigung widerrufen.
2 Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden.
3 Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln.
4 Wechsel sind jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.
3 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 48).
1 Der Bezugsteuer unterliegen:
1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren):
1 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat.
1bis Die ESTV kann darauf verzichten, die Bestimmung einer Vertretung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern die Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person und der rasche Vollzug dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet sind; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.
2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
1 Die ESTV kann gegen eine steuerpflichtige Person, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Lieferungen im Inland erbringt, administrative Massnahmen anordnen, wenn diese Person:
2 Die ESTV hört die steuerpflichtige Person vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an. Die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen werden nicht angehört.
3 Die ESTV kann ein Einfuhrverbot verfügen für Gegenstände, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Kommt die steuerpflichtige Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, kann die ESTV die entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände verfügen.
4 Die Massnahmen werden vom BAZG vollzogen.
5 Die ESTV veröffentlicht die Namen der steuerpflichtigen Personen, gegen die mit einer rechtskräftigen Verfügung Massnahmen nach Absatz 3 angeordnet worden sind.
10 Die Absätze 1–9 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.
1 Bei der jährlichen Abrechnung (Art. 35a) erfolgt ein provisorischer Steuerbezug mittels Raten, die von der ESTV festgelegt und in Rechnung gestellt werden.
2 Massgebend für die Festlegung der Raten ist die Steuerforderung der letzten Steuerperiode. Ist sie noch nicht bekannt, so wird sie von der ESTV geschätzt. Bei neu steuerpflichtigen Personen ist die bis zum Ende der ersten Steuerperiode erwartete Steuerforderung massgebend.
3 Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36) und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37 Abs. 5) beläuft sich eine Rate auf einen Viertel, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1–4) auf die Hälfte der Steuerforderung nach Absatz 2.
4 Es werden keine Kleinstbeträge in Rechnung gestellt.
5 Erachtet die steuerpflichtige Person die Raten als zu hoch oder zu niedrig, so kann sie bei der ESTV eine Anpassung der Raten beantragen.
6 Die Raten sind zu begleichen:
7 Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresabrechnung angerechnet.
1bis Beim provisorischen Steuerbezug bei der jährlichen Abrechnung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person die Raten nach Ablauf der Frist oder nicht vollständig bezahlt.
1 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt.
1bis Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn:
1 Verwendet der Käufer oder die Käuferin ein elektronisches Verfahren für die Ausfuhr im Reiseverkehr, so kann von ihm oder ihr im Zeitpunkt des Kaufes eine Sicherheit in der Höhe der entsprechenden Steuer verlangt werden.
2 Die Sicherheit wird zurückerstattet, wenn der Ausfuhrnachweis innert der vorgeschriebenen Frist erbracht wird.
1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:
Aufgehoben
Das EFD:
1 Steuerpflichtige Personen, die im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Juni 2023 nach Artikel 35a jährlich abrechnen wollen, müssen dies innert 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der ESTV beantragen.
2 Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin mit Inkrafttreten dieser Änderung, wenn:
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Nationalrat, 16. Juni 2023 Der Präsident: Martin Candinas |
Ständerat, 16. Juni 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Oktober 2023 unbenützt abgelaufen.6
2 Es wird auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.7
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21. August 2024 |
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 16. August 2024 im vereinfachten Verfahren gefällt.