0.142.392.680.04

 AS 2026 75; BBl 2025 1478

Notenaustausch vom 14. August 2024
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351
über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung
der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 20251
In Kraft getreten am 26. Januar 2026

(Stand am 26. Januar 2026)

Übersetzung

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 14. August 2024

Europäische Kommission
Generalsekretariat

SG.B.2

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 17. Mai 2024, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Ich beehre mich notifizieren zu dürfen […]

die ‹Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013› [AMMR] […]»3

Diese Verordnung wurde der Schweiz durch Schreiben Ref. Ares(2024)3583937 vom 17. Mai 2024 notifiziert.

Gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens wird die Schweiz das Generalsekretariat der Europäischen Kommission unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 4 Absatz 5 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Kommission vom 17. Mai 2024 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 4 und 16 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Notenaustausch vom 14. August 20134 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ausser Kraft.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

2 SR 0.142.392.68

3 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.

4 [AS 2013 5505; 2014 407; 2015 2329]