0.192.120.241.21

 AS 2026 71

Briefwechsel vom 18. Dezember 2025
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der International Finance Facility for Education (IFFEd) über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 18. Dezember 2025

(Stand am 18. Dezember 2025)

Übersetzung

Der Stiftungsratspräsident
International Finance Facility
for Education

Genf

Genf, 18. Dezember 2025

Herr Botschafter
Franz Xaver Perrez
Direktor der Direktion für Völkerrecht

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten

Bern

Herr Direktor

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 18. Dezember 2025 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:

«Gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20071 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (GSG), welcher den Bundesrat ermächtigt, internationale Abkommen über den Status von Schweizer Mitarbeitenden der institutionellen Begünstigten gemäss Artikel 2 Absatz 1 GSG im Hinblick auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen:

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates schlage ich Ihnen vor, dass mit dem Inkrafttreten des am 18. Dezember 20252 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der International Finance Facility for Education (nachstehend «IFFEd») zur Regelung des rechtlichen Status der IFFEd in der Schweiz, Beamte der IFFEd mit schweizerischer Staatsangehörigkeit nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) sowie der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem von der IFFEd vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Die Schweizer Beamten der IFFEd mit Arbeitsort in der Schweiz haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder nur der ALV beizutreten. Dazu müssen sie innert Frist ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen. Die Frist von drei Monaten läuft ab ihrem Anschluss an ein von der IFFEd vorgesehenes Vorsorgesystem beziehungsweise ab Unterzeichnung des Briefwechsels.

Im Weiteren schlage ich Ihnen vor, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit der Beamten der IFFEd mit schweizerischer Staatsangehörigkeit nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der IFFEd vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie innert Frist ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen. Die Frist von drei Monaten läuft ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der IFFEd vorgesehenes Vorsorgesystem beziehungsweise ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorstehend beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländischen Beamten anwendbar, welche von der Schweizer Sozialversicherung auf Grund von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG3 ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV versicherten Beamten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der IFFEd. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO auf alle Versicherten anwendbar; die Bestimmungen der ALV bleiben nur auf die Beamten anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die IFFEd übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Liste der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem von der IFFEd vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft treten. Es kann durch die eine oder die andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»

Im Namen der IFFEd stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Ihr Brief und meine vorliegende Antwort bilden infolgedessen ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels, welches an diesem Tag in Kraft tritt. Es kann durch die eine oder die andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Direktor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Rt Hon Sir Julian Smith KCB CBE