0.192.120.241.2

 AS 2026 70

Übersetzung

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der International Finance Facility for Education (IFFEd) zur Regelung des rechtlichen Status der IFFEd in der Schweiz

Abgeschlossen am 18. Dezember 2025
In Kraft getreten am 18. Dezember 2025

(Stand am 18. Dezember 2025)

Der Schweizerische Bundesrat

einerseits

und
die International Finance Facility for Education (IFFEd)

andererseits,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen mit einem Sitzabkommen zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten der International Finance Facility for Education (IFFEd)

Art. 1 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt für die Zwecke dieses Abkommens die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der International Finance Facility for Education (IFFEd) (nachfolgend IFFEd ) in der Schweiz.

Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1 Der Schweizerische Bundesrat garantiert der IFFEd Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2 Er gewährt ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die die IFFEd für ihre eigenen Zwecke benützt, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors der IFFEd oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive der IFFEd und generell alle Dokumente und Korrespondenz in jeglicher Form (physisch oder digital) sowie alle Datenträger, die ihr gehören oder sich in ihrem Besitz befinden, sind jederzeit und überall unverletzbar.

Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1 Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst die IFFEd Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:

a)
wenn diese Immunität im Einzelfall vom Stiftungsratspräsidenten der IFFEd oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist;
b)
im Falle einer gegen die IFFEd angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch ein der IFFEd gehörendes oder auf ihre Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug in der Schweiz verursacht wurde;
c)
im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die IFFEd einem ihrer Beamten schuldet;
d)
im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der IFFEd erhobenen Hauptklage steht; und
e)
im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, die in Anwendung von Artikel 29 dieses Abkommens gefällt wurde.

2 Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum der IFFEd befinden oder von ihr zu ihren Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:

a)
jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung;
b)
jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangsmassnahmen oder Massnahmen, die einem Urteil vorausgehen, mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.
Art. 7 Steuerliche Behandlung

1 Die IFFEd, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der IFFEd sind und von deren Dienststellen benützt werden.

2 Die IFFEd ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist sie gemäss der schweizerischen Gesetzgebung für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind.

3 Die IFFEd ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4 Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der IFFEd gemäss der schweizerischen Gesetzgebung auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren. Die MWST-Befreiung wird auf Antrag der IFFEd durch Steuerentlastung an der Quelle gewährt, ausnahmsweise auf dem Wege der Rückerstattung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch der IFFEd bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19851 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Geldmittel

Die IFFEd kann jede Art von Geldmitteln, sämtliche Devisen, Barbeträge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Mitteilungen

1 Die IFFEd geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 19922 vereinbar ist.

2 Die IFFEd hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.

3 Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der IFFEd, die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4 Die leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die die IFFEd ausschliesslich innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, sind von der Konformitätsbewertung ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5 Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.

Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds

1 Jede offiziell zugunsten der Beamten der IFFEd errichtete Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie die IFFEd selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie die IFFEd selbst.

2 Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der IFFEd verwaltet werden und deren amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie die IFFEd. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.

Art. 12 Soziale Sicherheit

Die IFFEd unterliegt als Arbeitgeberin nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft von der IFFEd berufenen Personen

Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder der IFFEd

1 Die Stiftungsratsmitglieder der IFFEd und deren allfällige Stellvertreter, die in offizieller Eigenschaft für die IFFEd tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Überprüfung des persönlichen Gepäcks;
b)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, selbst nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich mündlicher und schriftlicher Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens;
c)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
d)
Zollvorrechte und ‑erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 19853 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;
e)
für sich selbst und die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
f)
die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden.

2 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern der IFFEd nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für die IFFEd. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder und deren allfälligen Stellvertreter ist der Stiftungsratspräsident zuständig. Für die Aufhebung der Immunität des Stiftungsratspräsidenten ist der Stiftungsrat zuständig.

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten der IFFEd

1 Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten der IFFEd die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.

2 Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der IFFEd ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern die IFFEd eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit bei der IFFEd eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.

Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.

3 Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

4 Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 19854 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten der IFFEd

Die Beamten der IFFEd geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion bei der IFFEd vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens;
b)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c)
Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der IFFEd ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird, sofern die IFFEd eine interne Besteuerung vorsieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die Beamten der IFFEd als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der IFFEd ausgerichtet werden, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit der IFFEd

Die Beamten der IFFEd, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

a)
sie sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen befreit;
b)
sie sind, genau wie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer befreit;
c)
sie geniessen hinsichtlich der Erleichterungen beim Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d)
sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der internationalen Organisationen;
e)
sie geniessen auf dem Gebiet des Zollwesens Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 19855 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Art. 17 Soziale Sicherheit

1 Die Beamten der IFFEd, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch einen Briefwechsel geregelt.

2 Die Beamten der IFFEd, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.

3 Die Beamten der IFFEd unterliegen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, soweit die IFFEd ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.

Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten

1 Die Beamten der IFFEd, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.

2 Schweizerischen Beamten der IFFEd, die in leitender Funktion für die IFFEd tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.

3 Für schweizerische Beamte der IFFEd, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.

4 Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden von der IFFEd beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.

5 Die betroffenen Personen sind gegebenenfalls nicht von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit.

Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für die IFFEd beauftragten Experten sowie der Mitglieder der Ausschüsse

1 Die mit Missionen für die IFFEd beauftragten Experten geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens;
b)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c)
Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
d)
gleiche Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
e)
gleiche Immunitäten und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie die diplomatischen Vertreter.

2 Die Mitglieder der von der IFFEd geschaffenen Ausschüsse geniessen denselben Status wie die mit einer Mission beauftragten Experten nach Absatz 1.

Art. 20 Ausnahmen von der Immunität von der Gerichtsbarkeit

Die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Art. 21 Gegenstand der Immunitäten

1 Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der IFFEd und die volle Unabhängigkeit ihrer Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die IFFEd unter allen Umständen zu gewährleisten.

2 Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten, eines Experten oder eines Mitglieds eines Ausschusses in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und wenn auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen der IFFEd beeinträchtigt werden. Für die Aufhebung der Immunität des Exekutivdirektors ist der Stiftungsratspräsident zuständig.

Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in offizieller Eigenschaft für IFFEd tätig sind, nämlich:

a)
die Stiftungsratsmitglieder der IFFEd und die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten;
b)
der Exekutivdirektor, die hohen Beamten und die Beamten der IFFEd sowie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten;
c)
die mit einer Mission für die IFFEd beauftragten Experten;
d)
die Mitglieder der von der IFFEd geschaffenen Ausschüsse;
e)
jede andere Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft von der IFFEd berufen wird.
Art. 23 Legitimationskarten

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der IFFEd zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzugs aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit einem Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

2 Die IFFEd übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste mit den Namen der Beamten der IFFEd und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.

Art. 24 Verhinderung von Missbrauch

Die IFFEd und die schweizerischen Behörden arbeiten stets zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

Art. 25 Streitigkeiten privater Art

Die IFFEd trifft angemessene Massnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von:

a)
Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die IFFEd Partei ist, und anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b)
Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 erwähnten Personen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 21 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der IFFEd auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen der IFFEd oder ihrer Beamten.

Art. 27 Sicherheit der Schweiz

1 Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.

2 Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit der IFFEd in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutze der Interessen der IFFEd notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

3 Die IFFEd arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 29 Streitbeilegung

1 Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Anwendung oder die Auslegung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

2 Der Schweizerische Bundesrat und die IFFEd bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3 Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bezeichnet.

4 Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest.

5 Der Schiedsspruch ist für die Konfliktparteien bindend und endgültig.

Art. 30 Änderung des Abkommens

1 Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.

2 In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.

Art. 31 Kündigung des Abkommens

Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Art. 32 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Bern am 18. Dezember 2025 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Franz Xaver Perrez

Für die
International Finance Facility for Education (IFFEd):

Julian Smith