Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- «Minderungsergebnis» ist definiert als Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris und in Erfüllung der Kriterien der Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
- 2.
- «international übertragenes Minderungsergebnis», nachfolgend «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, das von einer Partei gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris genehmigt und anschliessend gemäss Artikel 9 dieses Abkommens und den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris übertragen und anerkannt wurde, um zur Erreichung eines national festgelegten Beitrags oder zu anderen internationalen Minderungszwecken verwendet zu werden;
- 3.
- «national festgelegter Beitrag», nachfolgend «NDC» (Nationally Determined Contribution), bedeutet für dieses Abkommen das von einer Partei nach Artikel 4 des Übereinkommens von Paris kommunizierte Klimaziel;
- 4.
- «erwerbende Stelle» bedeutet eine rechtliche Einheit, welche die nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs gemäss den von den Parteien festgelegten Verfahren und im Einklang mit den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris erhält;
- 5.
- «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und dieses Abkommens, mit der sie die Zustimmung zu einer Minderungsaktivität und zu Minderungsergebnissen bestätigt und sich zu deren internationaler Übertragung und Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen internationalen Minderungszwecken verpflichtet, vorbehaltlich der Erfüllung aller geltenden Anforderungen nach diesem Abkommen und der Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
- 6.
- «entsprechende Berichtigung» bedeutet eine Berichtigung, die eine Partei im Rahmen ihrer nationalen Berichterstattung nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris zur Vermeidung von Doppelzählungen von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris vornimmt;
- 7.
- «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
- 8.
- «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines Minderungsergebnisses in einem Register als übertragbare Einheit gemäss den von den Parteien im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Verfahren;
- 9.
- «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;
- 10.
- «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das eine Minderungsaktivität beschreibt, einschliesslich ihrer Ziele, des Referenzszenarios, der verwendeten Standards oder Methoden, der Monitoring- und Verfizierungsanforderungen, des Bescheinigungszeitraums, des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, des Umfangs der Minderungsergebnisse und aller anderen Informationen, die von den Parteien für die Evaluation und Genehmigung benötigt werden;
- 11.
- «Monitoringbericht» bedeutet einen von der zur Übertragung befugten Stelle erstellten formellen Bericht, der nachprüfbare Daten zur Durchführung einer Minderungsaktivität enthält, einschliesslich überwachter Indikatoren, berechneter Emissionsreduktion oder berechnetem Emissionsabbau und der Anwendung genehmigter Methoden, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
- 12.
- «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum, in dem eine Partei ihren NDC nach Artikel 4 des Übereinkommens von Paris umsetzt und darüber Rechenschaft ablegt;
- 13.
- «andere internationale Minderungszwecke» bedeutet andere Minderungszwecke als die Erreichung eines NDC einer Partei, wie sie im Beschluss 2/CMA.3 der als Treffen der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris festgelegt sind;
- 14.
- «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung von Minderungsergebnissen als ITMOs in ein Register, ohne Ausgabe von Einheiten, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
- 15.
- «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
- 16.
- «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die im Rahmen dieses Abkommens international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs einträgt und anerkennt, in Übereinstimmung mit den Leitlinien unter Artikel 6 des Übereinkommens von Paris;
- 17.
- «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die Übertragung von Minderungsergebnissen in ihr Register genehmigt und einträgt und die entsprechende Berichtigung als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen in Übereinstimmung mit den Leitlinien unter Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vornimmt;
- 18.
- «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
- 19.
- «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
- 20.
- «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist, wie es für die Zwecke der Genehmigung, Übertragung und Anrechnung nach den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris gemeldet wird.