0.814.012.182.3

 AS 2026 31

Originaltext

Durchführungsabkommen
zum Übereinkommen von Paris zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Sambia

Abgeschlossen am 20. November 2025
In Kraft getreten am 20. Dezember 2025

(Stand am 20. Dezember 2025)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Sambia,

nachstehend gemeinsam als «Parteien» und einzeln als «Partei» bezeichnet;

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 20152 abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6 und 13, sowie auf die einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Übereinkommens von Paris;

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und in Anerkennung der Rolle der Klimaschutzmassnahmen zur Erreichung dieser Ziele;

unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen weltweit auf netto null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die entsprechenden Emissionsreduktionspfade festgehalten ist;

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris bis zur Mitte des Jahrhunderts reichende, langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass die Republik Sambia die internationale Übertragung von Emissionsreduktionen in Betracht zieht, sofern diese dem sambischen Gesetz über die grüne Wirtschaft und den Klimawandel entspricht und unter der Voraussetzung, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei nach diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris genannten Leitlinien für kooperative Ansätze, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA) an ihrem dritten Treffen beschlossen wurden;

in Bekräftigung des gemeinsamen Verständnisses, dass dieses Abkommen und die darin referenzierten Dokument das ganze Abkommen zwischen beiden Parteien konstituiert, und keine Partei dadurch haftbar oder an eine andere Partei in irgendeiner Weise durch irgendwelche Gewährleistungen, Repräsentationen oder vertragliche Abkommen gebunden ist.

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
«international übertragenes Minderungsergebnis»:
a.
«Minderungsergebnis» ist definiert als Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris,
b.
«international übertragenes Minderungsergebnis» oder «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome) bedeutet ein Minderungsergebnis, das genehmigt, übertragen und gemäss Artikel 9 dieses Abkommens anerkannt wurde;
2.
«erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;
3.
«Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 6 dieses Abkommens, mit der sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 dieses Abkommens – verpflichtet, die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge anzuerkennen;
4.
«entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung nach dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris;
5.
«zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet die für eine Minderungsaktivität federführende Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
6.
«Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
7.
«Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Reduktion der Treibhausgasemissionen oder zur Verstärkung von Treibhausgassenken, das die nachhaltige Entwicklung der übertragenden Partei fördert;
8.
«Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
9.
«Monitoringbericht» bedeutet ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die zur Übertragung befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwortlich;
10.
«national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet den Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne von dessen Artikel 3;
11.
«NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum eines NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;
12.
«andere internationale Minderungszwecke» bedeutet andere Minderungszwecke als die Erreichung eines NDC, wie sie im Beschluss 2/CMA.3 der als Treffen der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris festgelegt sind;
13.
«Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten;
14.
«Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
15.
«empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
16.
«übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrem Register die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
17.
«Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft. Der Verifizierer kann eine «DOE» (Designated Operational Entity») nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris sein.
18.
«Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
19.
«Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, Durchführungsmodalitäten festzulegen für die Übertragung von Minderungsergebnissen für die Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.

Art. 3 Zuständige Behörden

1.  Die Regierung der Republik Sambia wird das Abkommen durch das Ministerium für grüne Wirtschaft und Umwelt umsetzen.

2.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.

Art. 4 Umweltintegrität

Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:

1.
die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie dauerhaft, oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
2.
die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 2021 erzielt werden;
3.
der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und
4.
die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:
a.
keinen Anstieg der weltweiten Emissionen bewirken,
b.
mit den langfristigen Strategien beider Parteien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung im Einklang stehen,
c.
den Übergang zu einer emissionsarmen Entwicklung fördern, im Einklang mit dem Ziel, den Ausstoss von Kohlenstoffdioxid bis 2050 auf netto null zu reduzieren,
d.
keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten sowie weder anhaltende Emissionsniveaus noch anhaltenden Einsatz von Technologien oder kohlenstoffintensiven Praktiken zur Folge haben, die nicht kompatibel sind mit der Erreichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris, insbesondere jegliche Aktivitäten, die auf der anhaltenden Verwendung fossiler Brennstoffe basieren,
e.
verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung gegen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten,
f.
das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern,
g.
auf konservativ berechneten Referenzwerten beruhen, mitunter durch Berücksichtigung der tieferen Werte der Bandbreite für die prognostizierte Emissionsentwicklung,
h.
alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken, einschliesslich Gesetzgebung, berücksichtigen,
i.
weitere Faktoren mitberücksichtigen, die Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen,
j.
eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen gewährleisten, sofern dies angemessen ist, und
k.
negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verhindern, einschliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters.
Art. 5 Nachhaltige Entwicklung

Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt sind, stammen aus Aktivitäten, die:

1.
mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen nationalen, regionalen und internationalen Strategien und Politiken im Einklang stehen;
2.
mit langfristigen Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung, soweit anwendbar, im Einklang stehen und eine emissionsarme Entwicklung fördern;
3.
andere negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und nationale und internationale Umweltvorschriften respektieren; und
4.
gesellschaftliche Konflikte verhindern und die Menschenrechte wahren.
Art. 6 Genehmigung

1.  Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.

2.  Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer Beschreibung der Minderungsaktivität (MADD), und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.

3.  Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 11 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen der Genehmigungen.

4.  Jede Partei kann die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungen überprüfen und im Falle einer Inkonsistenz innerhalb von 30 Kalendertagen eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, ist die Übertragung gemäss Absatz 1 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungen der beiden Parteien veröffentlicht wurden.

5.  Jede Partei übermittelt die Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der CMA definiert wurde.

6.  Im Einklang mit einem Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 7 Genehmigungsform

1.  Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD sowie:

a.
die Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen;
b.
eine Definition von unter anderem dem verwendeten Standard oder den verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte;
c.
die Angabe des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität;
d.
die Festlegung des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen;
e.
den kumulierten Höchstumfang der Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt werden;
f.
gegebenenfalls einen Verweis auf die entsprechende Genehmigung der anderen Partei; und
g.
gegebenenfalls einen Verweis auf den von der übertragenden Partei beanspruchten Umfang der Minderungsergebnisse.

2.  Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Bezeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.

Art. 8 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung

1.  Für jede Minderungsaktivität, die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs hervorbringt, sind ein Monitoringbericht und dessen Verifizierung notwendig. Ein von beiden Parteien anerkannter und von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und legt den Verifizierungs- und den Monitoringbericht jeder Partei vor.

2.  Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.

3.  Jede Partei veröffentlicht die Verifizierungs- und Monitoringberichte.

4.  Jede Partei beurteilt die Verifizierungs- und Monitoringberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens genannt sind. Die Genehmigung jeder Partei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer den Verifizierungs- und den Monitoringbericht vorgelegt hat, sofern innerhalb dieser Frist keine Beanstandungen eingetroffen sind.

5.  Die übertragende Partei begutachtet innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer den Verifizierungs- und den Monitoringbericht vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:

a.
die Minderungsergebnisse werden nicht ein zweites Mal unter einem anderen nationalen oder internationalen System oder Ziel verbucht oder beansprucht;
b.
es liegen keine Hinweise auf Diskrepanzen zu den in den Genehmigungen gemachten Angaben vor;
c.
es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Durchführung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, Menschenrechte oder innerstaatliche Rechtsvorschriften der übertragenden Partei verletzt wurden.

Die übertragende Partei veröffentlicht den Bescheid ihrer Begutachtung und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

6.  Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab der positiven Begutachtung durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

7.  Jede Partei oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können im Zusammenhang mit sämtlichen Minderungsaktivitäten Besuche durchführen oder Überprüfungen, Audits und Evaluationen vornehmen, sofern die andere Partei mindestens 30 Tage vorher informiert wird.

Art. 9 Anerkennung der Übertragung

Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien im Sinne von Artikel 8 Absätze 5 und 6 dieses Abkommens vorliegen:

1.
Im Einklang mit einem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle sowie Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung der Minderungsergebnisse einschliesslich Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für die Minderungsergebnisse, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens sowie einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.
2.
Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 11 Absatz 1 bezeichneten Register und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse durch entsprechende Berichtigungen im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens.
3.
Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 11 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Register als ITMOs.
Art. 10 Koordination

1.  Die Parteien vereinbaren einen regelmässigen Austausch, um die Umsetzung dieses Abkommens zu koordinieren.

2.  Die Koordination erfolgt durch die zuständigen Behörden nach Artikel 3.

Art. 11 Register

1.  Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:

a.
das Register ist öffentlich zugänglich;
b.
das Register wird im Anschluss an die Veröffentlichung der Genehmigungen gemäss Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens und die Anerkennung der Übertragungen gemäss Artikel 9 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens aktualisiert;
c.
das Register enthält eindeutige Kennungen für alle nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang, einen Verweis auf die Genehmigungen sowie auf die für die Anerkennung der Übertragung von Minderungsergebnissen erforderlichen Dokumente.

2.  Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe, die Übertragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, bezeichnen.

Art. 12 Entsprechende Berichtigungen

Zur Vermeidung der Doppelzählung von nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs nimmt jede Partei entsprechende Berichtigungen im Einklang mit den Leitlinien vor, die gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris beschlossen wurden.

Art. 13 Berichterstattung

Jede Partei übermittelt Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens im Einklang mit den Leitlinien, die unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris beschlossen wurden.

Art. 14 Ausschluss von Doppelzählungen mit der internationalen Klimafinanzierung

Die Mittel, die für den Erwerb von nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.

Art. 15 Gemeinsames Anliegen

Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären insbesondere, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung nach diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 20 dieses Abkommens. Die Parteien informieren sich gegenseitig schriftlich innerhalb von 30 Kalendertagen, wenn begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.

Art. 16 Inkrafttreten und Dauer

1.  Das Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

2.  Das Abkommen gilt über einen Zeitraum, welcher vier Kalenderjahre nach Ablauf des derzeitigen NDC-Umsetzungszeitraums endet (das ist der 31. Dezember 2034), und wird stillschweigend für die nachfolgenden NDC-Umsetzungszeiträume verlängert, sofern es nicht von einer Partei gemäss Artikel 18 gekündigt wird.

Art. 17 Änderungen

Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.

Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden einvernehmlich durch direkte Verhandlungen über diplomatische Kanäle oder einem anderen einvernehmlich vereinbarten Modus der Beilegung beigelegt.

Art. 19 Zeitrahmen dieses Abkommens

1.  Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach einer Frist von vier Kalenderjahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dessen die Kündigung kommuniziert wurde. Innerhalb dieses Zeitrahmens befreit die Kündigung dieses Abkommens keine der Parteien von laufenden Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben und die noch zu erfüllen sind oder die aufgrund ihrer Natur auch nach einer solchen Kündigung weiter gelten sollen.

2.  Dieses Abkommen und alle nach diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen beendigen mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris.

3.  Solch eine Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.

4.  Die übertragende Partei setzt die zur Übertragung befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung oder Beendigung des Abkommens in Kenntnis.

Art. 20 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen

1.  Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:

a.
die andere Partei Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris nicht einhält, wobei die Beurteilung der Nichteinhaltung auf massgebenden Überlegungen des nach Artikel 15 des Übereinkommens von Paris eingerichteten Ausschusses beruhen soll;
b.
die andere Partei die Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält;
c.
die Genehmigung auf der Grundlage erheblich inkorrekter oder fehlerhafter Informationen erteilt wurde, die die Umweltintegrität beeinträchtigen.

2.  Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen, mit einer Vorankündigung von mindestens 5 Tagen, und wird nach Ablauf von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.

Art. 21 Höhere Gewalt

1.  Bei Eintritt eines Ereignisses der höheren Gewalt setzt die Partei, die von der höheren Gewalt betroffen ist und sich darauf berufen will, die andere Partei schriftlich über den Beginn des Ereignisses der höheren Gewalt in Kenntnis. Die betroffene Partei stellt Einzelheiten über die höhere Gewalt sowie eine unverbindliche Einschätzung des Ausmasses und der erwarteten Dauer der verunmöglichten Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der höheren Gewalt zur Verfügung.

2.  Während des Fortbestehens der höheren Gewalt unternimmt die betroffene Partei angemessene Anstrengungen, um das Ereignis der höheren Gewalt abzumildern und zu überwinden, und benachrichtigt die andere Partei über jede Änderung ihrer Einschätzung der Dauer der verunmöglichten Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der höheren Gewalt, unter Angabe aller Einzelheiten dieser Änderung. Die Verpflichtungen beider Parteien unter diesem Abkommen, die aufgrund der höheren Gewalt nicht erfüllt werden können, werden während der Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt ausgesetzt. Nach Abklingen des Ereignisses der höheren Gewalt nehmen beide Parteien, sobald durchführbar, die vollständige Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Abkommen wieder auf.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu rechtmässig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Belém am 20. November 2025 in zwei Unterschriften in Englisch und Deutsch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Albert Rösti

Für die
Regierung der Republik Sambia:

Mike Elton Mposha