Art. I Gegenstand
(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Ausfuhr und die Rückführung von Kulturgut mit dem Ziel der Verhütung des rechtswidrigen Transfers solcher Kulturgüter in den jeweiligen Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien der im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Kulturgüter, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe jeder der beiden Vertragsparteien sind.