Art. 1 Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung
(1) Im Anschluss an den Beschluss der Union, die Schweiz zur Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU einzuladen, teilt die Schweiz der Union in Anwendung dieses Abkommens den Beschluss ihrer zuständigen Behörde über ihre Beteiligung, einschliesslich des von ihr vorgeschlagenen Beitrags, mit.
(2) Die Union gibt der Schweiz so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der Schweiz bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.
(3) Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags der Schweiz durch die Union erfolgt in Konsultation mit der Schweiz.
(4) Die Union teilt der Schweiz das Ergebnis ihrer Bewertung und ihren Beschluss über den von der Schweiz vorgeschlagenen Beitrag schriftlich mit, um die Beteiligung der Schweiz im Einklang mit diesem Abkommen sicherzustellen.
(5) Der von der Schweiz gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgeschlagene Beitrag und seine Annahme durch die Union gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels bilden die Grundlage für die Anwendung dieses Abkommens auf die jeweilige spezifische Krisenbewältigungsoperation der EU.
(6) Die Schweiz kann ihre Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU aus eigener Initiative oder auf Antrag der Union nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
(7) Nach einem Beschluss über einen Widerruf gemäss Absatz 6 des vorliegenden Artikels kann die Schweiz ihre Beiträge zu der betreffenden Krisenbewältigungsoperation der EU aus dieser Operation unverzüglich streichen. In diesem Fall sorgt die Schweiz in Abstimmung mit dem Missionsleiter der EU oder dem Befehlshaber der EU-Operation dafür, dass dieser Widerruf auf strukturierte Weise erfolgt.