Art. 1 Umfang der Beteiligung
(1) Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten der Agentur in Bezug auf die Komponenten von Galileo und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) des Weltraumprogramms der Union und wirkt gemäss den in der Verordnung, im Kooperationsabkommen und in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen und Bedingungen daran mit.
(2) Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten der Agentur in Bezug auf andere Komponenten des Weltraumprogramms der Union und wirkt daran mit, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union4 (im Folgenden «Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union») die Teilnahme der Schweiz an diesen Komponenten des Programms und die Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten der Agentur im Zusammenhang mit diesen Komponenten gemäss den in der Verordnung, im Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union und in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen und Bedingungen vorsieht.