0.721.327

 AS 2025 868

Übersetzung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Französischen Republik
über die Regulierung der Gewässer des Genfersees

Abgeschlossen am 4. September 2025
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. November 2025

(Stand am 18. November 2025)

Der Schweizerische Bundesrat einerseits
und
die Regierung der Französischen Republik andererseits,

nachfolgend als Parteien bezeichnet,

unter Hinweis auf das Abkommen vom 23. August 19631 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson,

unter Berufung auf das Abkommen vom 4. September 20252 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone,

im Bestreben, die Umsetzung einer nachhaltigen und integralen Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Oberflächengewässer und des grenzüberschreitenden Grundwassers im Sinne des Übereinkommens von Helsinki vom 17. März 19923 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, im Geist der gegenseitigen Zusammenarbeit und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen und angemessenen Nutzung und der Pflicht, keine erheblichen Schäden zu verursachen, fortzusetzen, indem sie bei der Regulierung der Gewässer des Genfersees zusammenarbeiten und den Interessen beider Parteien Rechnung tragen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Ziel dieses Abkommens ist, ein gemeinsames Dispositiv der Zusammenarbeit bei der Regulierung der Gewässer des Genfersees, insbesondere für kritische Lagen und Krisenlagen, zu errichten. Dieses Dispositiv besteht darin, im Interesse der Seeanstösserinnen und Seeanstösser in den beiden Ländern und unter Berücksichtigung der relevanten hydrologischen Faktoren eine Steuerung über das Seujet-Wehr vorzunehmen, um langfristig zu einer integralen und nachhaltigen Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer des Genfersees beizutragen. Dieses gemeinsame Dispositiv der Zusammenarbeit trägt den gemeinsamen Herausforderungen und den spezifischen Herausforderungen jeder Partei auf angemessene Weise Rechnung.

2 Zu diesem Zweck werden in diesem Abkommen die praktischen und operativen Mittel festgelegt, die für die Gewässer des Genfersees und der Rhone vom Abfluss bis zur französisch-schweizerischen Grenze in Chancy-Pougny einzusetzen sind, um insbesondere durch die Koordinierung der Massnahmen der beiden Parteien das Auftreten unerwünschter Ereignisse zu verhindern und die daraus möglicherweise entstehenden Risiken und Schäden zu mindern.

3 Durch Antizipieren der Veränderungen der Hydrologie, die insbesondere aufgrund der Folgen des Klimawandels zu erwarten sind, sollen mit dem gemeinsamen Dispositiv der Zusammenarbeit auch die Massnahmen erarbeitet werden, die mittel- und langfristig für den Umgang mit diesen Veränderungen zu ergreifen sind.

Art. 2 Definitionen
a.
Normale Lage: Eine Lage gilt als «normal», wenn weder eine kritische Lage noch eine Krisenlage vorliegt.
b.
Kritische Lage: Eine Lage ist «kritisch», wenn die Wasserstandsvorhersagen für den Genfersee erkennen lassen, dass bestimmte Nutzungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, was durch ein Überschreiten der in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte ohne vorhersehbare rasche Rückkehr zur «normalen» Lage gekennzeichnet ist, oder wenn die Vorhersagen auf Basis der Abflusskennzahlen der Rhone an der Grenze auf ein Überschreiten der in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte hindeuten.
c.
Krisenlage: Eine «Krisenlage» liegt vor, wenn die Wasserstandsvorhersagen für den Genfersee eine wahrscheinliche Exposition von Gütern und Menschen oder die allgemeine Gefährdung verschiedener Nutzungen oder grundlegender Nutzungen erkennen lassen, was durch ein Überschreiten der in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte gekennzeichnet ist, oder wenn die Vorhersagen auf Basis der Abflusskennzahlen der Rhone an der Grenze auf ein Überschreiten der in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte hindeuten.
Art. 3 Allgemeine Grundsätze

Die beiden Parteien gewährleisten in allen Lagen, dass die folgenden allgemeinen Grundsätze für die Regulierung der Gewässer des Genfersees eingehalten werden:

a.
Sie vermeiden das Auftreten unerwünschter Ereignisse;
b.
sie kehren im Fall eines unerwünschten Ereignisses unter bestmöglichen Bedingungen in die normale Lage zurück;
c.
sie verschreiben sich einem Prozess der kontinuierlichen Verbesserung, in den die Erfahrungen und Beiträge beider Parteien einfliessen;
d.
sie stützen sich auf die Vorhersage und verfolgen das Ziel, diese Vorhersage zu verbessern. Die Vorhersage berücksichtigt erschwerende Faktoren (insbesondere Wellengang, Seiches, Hochwasser an der Arve);
e.
sie wenden das Vorsorgeprinzip an durch:
eine jährliche Vorabsenkung des Wasserstands des Genfersees im Vorfeld des Sommerhochwassers,
kurzfristigere antizipierende Massnahmen, um das Auftreten unerwünschter Wirkungen zu vermeiden (vorausschauende Absenkungen oder Anhebungen);
f.
sie berücksichtigen:
den Grundsatz des Abzielens auf eine Sommerkote, welche die Bereitstellung der erwarteten Leistungen und Infrastrukturen in den Monaten Juli und August ermöglicht,
den Grundsatz einer zusätzlichen Absenkung im Frühjahr alle Schaltjahre zur Durchführung von Arbeiten in der Wasserwechselzone;
g.
sie berücksichtigen in den Bewirtschaftungsgrundsätzen und bei der Steuerung der Anlagen die Auflagen zur Erhaltung der Gewässerlebensräume und der mit diesen zusammenhängenden Lebensräume, unter anderem indem sie die Intensität der Abflussschwankungen beschränken und die an das Seujet-Wehr angepassten Mindestabflussmengen anwenden.
Art. 4 Normale Lage: Informationsaustausch und Einbindung der französischen Sachverständigen

1 Der Prozess der Vorhersageberechnung und Verbreitung der Information ist in Anhang 2 festgelegt.

2 In einer normalen Lage stellen die Betreiber den französischen Sachverständigen die Abflussvorhersagen der Rhone und der Arve, die einen potenziellen erschwerenden Faktor darstellen, sowie die Wasserstandsvorhersagen des Genfersees bereit. Die Parteien tauschen untereinander die ihnen zur Verfügung stehenden relevanten hydrologischen Kennzahlen aus. Die entsprechenden Daten sind so strukturiert, dass sie einen nahtlosen Zugang und eine reibungslose Auswertung ermöglichen. Die Sachverständigen der beiden Länder tauschen sich mit den Genfer Behörden über die Analysen der Bewirtschaftungsplanung aus. Sie können bei Bedarf Zusatzinformationen zu diesen Elementen verlangen und den Genfer Behörden im Gegenzug Anmerkungen übermitteln.

3 Vor jeder Anpassung der Mindestabflussmenge oder des definierten Bereichs der Abflussschwankungen am Seujet-Wehr informiert und konsultiert die schweizerische Partei die französische Partei zur Erwägung im Rahmen der Arbeiten des strategischen Stabs. Der strategische Stab nach Artikel 7 berücksichtigt ebenfalls alle Anträge auf Anpassung dieser Parameter, welche die französische Partei bei der schweizerischen Partei stellt. Die Kommission für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone wird über die Ergebnisse dieser Arbeiten unterrichtet.

Art. 5 Zusammenarbeit in kritischen Lagen

1 Stellen die Genfer Behörden eine kritische Lage nach Artikel 2 fest oder stellt eine der beiden Parteien den Antrag, wird nach Absprache ein Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen aktiviert.

2 Durch den Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen werden die Fachgremien oder -behörden der beiden Länder regelmässig über die Lage, die von den Parteien umgesetzten Massnahmen und die voraussichtliche Entwicklung informiert.

3 Auf Basis der aktuellsten Daten, der Vorhersagen und des gegebenenfalls durch die erschwerenden Faktoren nach Artikel 3d geprägten Kontextes kann der Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen Empfehlungen und Hinweise zu den zu ergreifenden Massnahmen an die Parteien richten und bei den Genfer Behörden Anträge betreffend die Bewirtschaftung des Seujet-Wehrs stellen. Die Parteien informieren die jeweiligen lokalen Behörden über die besonderen Risiken, denen ihre Gebiete ausgesetzt sind. Gegebenenfalls erklärt der Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen den Wechsel in die Krisenlage.

4 Der Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen fasst seine Beschlüsse im Konsens. Die Mitglieder des Stabs bemühen sich nach Kräften um einen Konsens und berücksichtigen dabei alle betroffenen Interessen nach Artikel 1. Kommt kein Konsens zustande, trifft jede Partei auf ihrem Gebiet die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nutzungen, einschliesslich im Kommunikationsbereich.

5 Der Prozess der Zusammenarbeit in kritischen Lagen ist in Anhang 3 detailliert beschrieben.

6 Der Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen umfasst:

für die Schweiz: eine Koordinatorin oder einen Koordinator (BAFU) und jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der zuständigen Behörden der drei Kantone Genf, Waadt und Wallis;
für Frankreich: eine Koordinatorin oder einen Koordinator (Regionale Direktion für Umwelt, Planung und Wohnungsbau [Direction régionale de l’environnement, de l’aménagement et du logement; DREAL] der Region Auvergne-Rhône-Alpes) und drei vom «Préfet coordonnateur de bassin» bezeichnete Mitglieder.

Die Mitglieder dieses Stabs werden von jeder Partei innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens bezeichnet und der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über jede mögliche Änderung.

Art. 6 Zusammenarbeit in Krisenlagen

1 Wird vom Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen gestützt auf seine Lagebeurteilung ein Risiko einer Krisenlage festgestellt oder stellt eine der beiden Parteien den Antrag, wird nach Absprache, spätestens aber bei Überschreiten der in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte ein Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen aktiviert.

2 Durch den Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen werden die Behörden der beiden Parteien regelmässig über die Lage, die von beiden Parteien umgesetzten Massnahmen und die voraussichtliche Entwicklung informiert.

3 Auf Basis der aktuellsten Daten, der Vorhersagen, des gegebenenfalls durch die erschwerenden Faktoren nach Artikel 3d geprägten Kontextes und der bereits umgesetzten Massnahmen soll der Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen insbesondere die Absprache zwischen den beiden Parteien gewährleisten. Gegebenenfalls empfiehlt der Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen gestützt auf eine Analyse der Auswirkungen und eine Beurteilung aller betroffenen Interessen die zusätzlichen Massnahmen, die koordiniert umzusetzen sind. Die Parteien informieren die jeweiligen lokalen Behörden über die besonderen Risiken, denen ihre Gebiete ausgesetzt sind.

4 Der Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen kann zusätzlich zu den in kritischen Lagen möglichen Vorgehensweisen Anträge betreffend die Bewirtschaftung des Seujet-Wehrs an die Genfer Behörden richten.

5 Der Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen fasst seine Beschlüsse im Konsens. Die Mitglieder des Stabs bemühen sich nach Kräften um einen Konsens und berücksichtigen dabei alle betroffenen Interessen nach Artikel 1. Kommt kein Konsens zustande, trifft jede Partei auf ihrem Gebiet die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nutzungen, einschliesslich im Kommunikationsbereich.

6 Der Prozess der Zusammenarbeit in Krisenlagen ist in Anhang 4 detailliert beschrieben.

7 Der Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen umfasst neben den Mitgliedern des Stabs für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen, die als Sachverständige teilnehmen:

für die Schweiz: eine Koordinatorin oder einen Koordinator (Mitglied der BAFU-Geschäftsleitung oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter) und jeweils eine Staatsrätin oder einen Staatsrat der Kantone Genf, Waadt und Wallis oder eine Vertreterin beziehungsweise einen Vertreter;
für Frankreich: den «Préfet coordonnateur de bassin» (Niedrigwassersituationen) oder den «Préfet de Haute Savoie» (Hochwassersituationen) oder ihre Vertreterin beziehungsweise ihren Vertreter und drei weitere Mitglieder.

Die Mitglieder dieses Stabs werden von jeder Partei innerhalb von drei Monaten nach Ratifizierung dieses Abkommens bezeichnet und der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über jede mögliche Änderung.

Art. 7 Organisation und Arbeitsweise des strategischen Stabs

1 Mit dem Grundsatz der kontinuierlichen Verbesserung wird ein strategischer Stab für die Nutzung und den Austausch von Erfahrungen zwischen den beiden Ländern zum gemeinsamen Dispositiv der Zusammenarbeit bei der Regulierung der Gewässer des Genfersees gebildet.

2 Der strategische Stab hat folgende Aufgaben:

a.
er sammelt die Informationen zu den Tätigkeiten der Stäbe für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen beziehungsweise in Krisenlagen;
b.
er entwickelt die technischen Kriterien und die Funktionsweisen der Zusammenarbeit weiter, indem er Empfehlungen abgibt, um die Regulierung der Gewässer des Genfersees in kritischen Lagen oder Krisenlagen gestützt auf Erfahrungen, den Austausch innerhalb der Stäbe für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen beziehungsweise in Krisenlagen sowie verschiedene Studien, Beobachtungen aus der Praxis und Rückmeldungen von Anrainerinnen und Anrainern, Nutzerinnen und Nutzern und anderen interessierten Kreisen zu verbessern;
c.
er entwickelt die internen Regeln für die Vorgehensweise im gemeinsamen Dispositiv der Zusammenarbeit insgesamt weiter, einschliesslich für die Funktionsweise des strategischen Stabs;
d.
er macht Vorschläge und begleitet die mittelfristige Entwicklung der Vorhersagemodelle, gegebenenfalls unter Einsatz von künstlicher Intelligenz und Nutzung der Masse an gesammelten Daten, um das Ziel mehrwöchiger Vorhersagen zu erreichen;
e.
er berücksichtigt die Bewirtschaftungsgrundsätze und -modalitäten und macht Vorschläge für ihre Weiterentwicklung, wobei den Folgen des Klimawandels oder weiteren neuen Faktoren wie der Entwicklung der anthropogenen Faktoren Rechnung getragen wird.

3 Der strategische Stab stützt sich bei Bedarf auf die Arbeiten und konsolidierten wissenschaftlichen Daten der beiden Parteien. Ziel ist, den Austausch und die Koordination der wissenschaftlichen Daten zwischen den beiden Ländern insbesondere über Studien zu stärken und damit mittel- bis langfristig eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für mögliche künftige Anpassungen des Dispositivs der Zusammenarbeit zu schaffen.

4 Der strategische Stab umfasst jeweils vier Vollmitglieder beider Parteien:

für die Schweiz: die Delegationsleiterin oder den Delegationsleiter (BAFU) und jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der zuständigen Behörden der drei Kantone Waadt, Genf und Wallis;
für Frankreich: die Delegationsleiterin oder den Delegationsleiter (Vertreterin oder Vertreter DREAL Auvergne-Rhône-Alpes), eine Vertreterin oder einen Vertreter des «Préfet de Haute-Savoie», eine Vertreterin oder einen Vertreter des Generalsekretariats für regionale Angelegenheiten (Secrétariat général aux affaires régionales [SGAR]) der Region Auvergne-Rhône-Alpes und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wasseragentur (Agence de l’eau) der Region Rhône-Méditerranée-Corse.

Diese Vollmitglieder können von Sachverständigen begleitet werden.

Jede Partei ist für die Ernennung ihrer Mitglieder im strategischen Stab zuständig und bezeichnet diese innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung dieses Abkommens. Sie unterrichtet die andere Partei über die Ernennung. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über jede mögliche Änderung.

Der strategische Stab ist so zusammengesetzt, dass er seine Ziele und Aufgabe gemäss diesem Artikel bestmöglich erfüllt.

5 Der strategische Stab tritt mindestens einmal jährlich zusammen und informiert die Kommission für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone anhand eines Jahresberichts jährlich über seine Tätigkeit.

6 Nach fünfjährigem Bestehen des mit diesem Abkommen errichteten gemeinsamen Dispositivs der Zusammenarbeit erstellt der strategische Stab einen Bericht zuhanden der Kommission für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone. Der strategische Stab kann den beiden Parteien gegebenenfalls auf Basis eines Konsenses die gewünschten inhaltlichen Änderungen der Anhänge zur Beschlussfassung nach Artikel 9 vorschlagen.

Art. 8 Kosten

Jede Partei trägt die Kosten für ihre Vertretung in diesen Instanzen.

Art. 9 Anhänge

1 Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

2 Die Parteien können durch einstimmig gefassten Beschluss einen zusätzlichen Anhang verabschieden oder eine Änderung eines Anhangs genehmigen.

Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten

1 Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sie sich durch Verhandlung oder durch eine andere Möglichkeit der Streitschlichtung, welche den Streitparteien annehmbar erscheint, eine Lösung herbeizuführen.

2 Kann die Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird, sofern die Parteien nichts anderes beschliessen, auf Antrag einer Partei ein Schiedsverfahren nach Anhang 5 dieses Abkommens durchgeführt.

Art. 11 Inkrafttreten, Dauer und Rücktritt

1 Jede Partei unterrichtet die andere über die Durchführung der nach ihrer Rechtsordnung für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am Tag der zweiten Notifikation in Kraft.

2 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Partei kann von diesem Abkommen auf diplomatischem Weg durch schriftliche Notifikation an die andere Partei zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird sechs Monate nach Eingang der erwähnten Notifikation wirksam.

Geschehen in Genf, am 4. September 2025, in zweifacher Ausführung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Albert Rösti

Für die
Regierung der Französischen Republik:

Laurent Saint-Martin

Anhang I

Definition der Schwellenwerte für den Übergang von einer Lage in eine andere

A) Definitionen

Wasserstand des Genfersees: Der Wasserstand wird grundsätzlich gemäss dem schweizerischen Bezugssystem (m ü. M.) und dem französischen Bezugssystem (Nivellement général de la France [NGF]) ausgedrückt. Gibt es am französischen Ufer keine Pegelmessung, wird die Messung durch die Messstation des Bundes Saint-Prex als Referenz verwendet.

Grenzüberschreitende Abflüsse: Als Referenz für die Messung des Abflusses der Rhone beim Verlassen der Schweiz gilt die Messung durch die Messstation des Bundes Chancy-Pougny. Für die Messung des Abflusses der Arve beim Verlassen Frankreichs gilt die Messung durch die Messstation des Bundes Bout du Monde als Referenz.

B) Hochwasser-Schwellenwerte

Kritische Lage

Wasserstand Genfersee: Überschreiten des Schwellenwerts (Vorhersage) gemäss Abbildung unten;

Krisenlage

Wasserstand Genfersee: Überschreiten (Vorhersage) der Kote 372,65 (m ü. M.), statischer Wert bei der Messstation des Bundes Saint-Prex gemäss Abbildung unten.

C) Niedrigwasser-Schwellenwerte

Kritische Lage

Wasserstand Genfersee: Übergang (Vorhersage) in den Bereich der kritischen Lage gemäss Abbildung «Niedrigwasser» unten, ohne Tendenz zu einer raschen Verbesserung der Lage;

Kennzahl für Niedrigwasser der Rhone (Vorhersage) an der Grenze bei Chancy-Pougny (Messstation des Bundes Rhône – Chancy, Aux Ripes): mittlerer Abfluss an 7 aufeinanderfolgenden Tagen ≤ 145 m3/s.

Krisenlage

Wasserstand Genfersee: Übergang (Vorhersage) in den Bereich der Krisenlage gemäss Abbildung «Niedrigwasser» unten;

Kennzahl für Niedrigwasser der Rhone (Vorhersage) an der Grenze bei Chancy-Pougny (Messstation des Bundes Rhône – Chancy, Aux Ripes): mittlerer Abfluss an 7 aufeinanderfolgenden Tagen ≤ 115 m3/s.

Anhang II

Anhang III

Prozess der Zusammenarbeit in kritischen Lagen

Gegenstand

Wer

Wie

Inhalt

Wann

Abgabe Warnmeldung

Genf

Per E-Mail

Warnmeldung + Information über:

aktuelle Lage und Vorhersage Wasserstände und Abflüsse
geplante oder eingeleitete Eindämmungsmassnahmen.

T1

Tägliche Information

Genf

Per E-Mail

Information über:

aktuelle Lage und Vorhersage Wasserstände und Abflüsse
mögliche erschwerende Faktoren
Verlauf des Ereignisses, geplante und eingeleitete Eindämmungsmassnahmen

Grundsätzlich täglich

Antrag an den Stab

Jedes Mitglied des Stabs für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen

Per Videokonferenz

Analyse gemäss folgendem Schema:

Analyse der Vorhersagen
Analyse der erschwerenden Faktoren
Beurteilung der Wirksamkeit der eingeleiteten Eindämmungsmassnahmen
Prüfen möglicher zusätzlicher Eindämmungsmassnahmen
Falls notwendig Beschliessen eines Antrags auf eine zusätzliche Eindämmungsmassnahme
Falls notwendig Erklärung des Übergangs in die Krisenlage.

Nach Notwendigkeit4

Dokumentation der Reaktion auf mögliche Anträge

Betroffene Stellen

Per E-Mail

Umsetzung (+ Rückmeldung über Umsetzung) oder keine Umsetzung (+ Begründung)

Ereignisende

Rückmeldung an den strategischen Stab

Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen

Per E-Mail

Rückmeldung und Bericht über das Ereignis zuhanden des strategischen Stabs
Gegebenenfalls Vorschlag zur Weiterentwicklung des Prozesses.

Ereignisende

4 Vom Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen im Einzelfall festzulegen (variiert je nachdem, ob es sich um Hochwasser [rasche Dynamik und grosses Risiko] oder um Niedrigwasser [langsamere Dynamik] handelt).

Anhang IV

Prozess der Zusammenarbeit in Krisenlagen

Gegenstand

Wer

Wie

Inhalt

Wann

Aktivierung des Stabs für die Zusammenarbeit in Krisenlagen

Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen5

Per E-Mail

Aktivierung des Stabs für die Zusammenarbeit in Krisenlagen

T1

Regelmässige Informationsverbreitung

Genf

Per E-Mail

Information über:

aktuelle Lage und Vorhersage Wasserstände und Abflüsse
mögliche erschwerende Faktoren
Verlauf des Ereignisses, geplante und eingeleitete Eindämmungsmassnahmen, mögliche vom Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen formulierte Anträge und Reaktion darauf.

Grundsätzlich zweimal täglich6

Antrag auf Sitzung des Stabs

Jedes Mitglied des Stabs für die Zusammenarbeit in Krisenlagen

Per Videokonferenz

Analyse gemäss folgendem Schema:

Analyse der Vorhersagen
Analyse der erschwerenden Faktoren
Beurteilung der Wirksamkeit der eingeleiteten Massnahmen
Analyse und Vergleich der Wirkungen
Prüfen möglicher zusätzlicher Eindämmungsmassnahmen
Falls notwendig Beschliessen eines Antrags auf zusätzliche Eindämmungsmassnahmen

Spätestens T2

Dokumentation der Reaktion auf mögliche Anträge

Betroffene Stellen

Per E-Mail

Umsetzung (+ Rückmeldung über Umsetzung) oder keine Umsetzung (+ Begründung)

Ereignisende

Rückmeldung an den strategischen Stab

Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen

Per E-Mail

Rückmeldung und Bericht über das Ereignis zuhanden des strategischen Stabs
Gegebenenfalls Vorschlag zur Weiterentwicklung des Prozesses.

Ereignisende

5 Nicht ausschliesslich, insbesondere bei sehr schneller Entwicklung.

6 Rhythmus ist vom Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen je nach Art des Ereignisses anzupassen.

Anhang V

Schiedsgerichtsbarkeit

1 Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.

2 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die klagende als auch die beklagte Streitpartei bestellen je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter. Die beiden so bestellten Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter, die oder der das Schiedsgericht präsidieren wird.

3 Ist die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung der zweiten Schiedsrichterin oder des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag der zuerst handelnden Partei innerhalb von weiteren zwei Monaten.

4 Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach Artikel 10 des Abkommens eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs befassen, die oder der die Präsidentin oder den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb von weiteren zwei Monaten bestellt. Sobald die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert sie oder er die Partei, die noch keine Schiedsrichterin oder keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, die oder der diese Ernennung innerhalb von weiteren zwei Monaten vornimmt.

5 Ist die Präsidentin oder der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist sie oder er Staatsangehörige oder Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten des Schiedsgerichts oder die Ernennung der Schiedsrichterin oder des Schiedsrichters der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind.

6 Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung freiwerdender Stellen Anwendung.

7 Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen des Abkommens.

8 Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für die von ihnen bestellte Schiedsrichterin oder den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.