Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Ziel dieses Abkommens ist, ein gemeinsames Dispositiv der Zusammenarbeit bei der Regulierung der Gewässer des Genfersees, insbesondere für kritische Lagen und Krisenlagen, zu errichten. Dieses Dispositiv besteht darin, im Interesse der Seeanstösserinnen und Seeanstösser in den beiden Ländern und unter Berücksichtigung der relevanten hydrologischen Faktoren eine Steuerung über das Seujet-Wehr vorzunehmen, um langfristig zu einer integralen und nachhaltigen Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer des Genfersees beizutragen. Dieses gemeinsame Dispositiv der Zusammenarbeit trägt den gemeinsamen Herausforderungen und den spezifischen Herausforderungen jeder Partei auf angemessene Weise Rechnung.
2 Zu diesem Zweck werden in diesem Abkommen die praktischen und operativen Mittel festgelegt, die für die Gewässer des Genfersees und der Rhone vom Abfluss bis zur französisch-schweizerischen Grenze in Chancy-Pougny einzusetzen sind, um insbesondere durch die Koordinierung der Massnahmen der beiden Parteien das Auftreten unerwünschter Ereignisse zu verhindern und die daraus möglicherweise entstehenden Risiken und Schäden zu mindern.
3 Durch Antizipieren der Veränderungen der Hydrologie, die insbesondere aufgrund der Folgen des Klimawandels zu erwarten sind, sollen mit dem gemeinsamen Dispositiv der Zusammenarbeit auch die Massnahmen erarbeitet werden, die mittel- und langfristig für den Umgang mit diesen Veränderungen zu ergreifen sind.


