Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
die Regierung der Französischen Republik
andererseits,
nachfolgend als Parteien bezeichnet,
unter Hinweis auf das Abkommen vom 16. November 19621 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung, das Abkommen vom 23. August 19632 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkraft bei Emosson, das Abkommen vom 7. Dezember 19763 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee, das Abkommen vom 20. November 19804 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee und die bestehenden französisch-schweizerischen Instanzen für die Bewirtschaftung im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone;
auf der Grundlage einer langen Tradition grenzüberschreitender Tätigkeiten, die zur Entwicklung einer ergiebigen und lebendigen Zusammenarbeit, unter anderem im Rahmen der bestehenden französisch-schweizerischen Instanzen für die Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone, beigetragen hat;
vom Wunsch geleitet, die französisch-schweizerische Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone im Sinne des politischen Dialogs zwischen Frankreich und der Schweiz, der in allen Bereichen ihrer bilateralen Beziehungen zum Ausdruck kommt, zu unterstützen und zu stärken;
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen vom 17. März 19925 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (nachstehend «Helsinki-Übereinkommen»), die Rio-Erklärung vom 13. Juni 1992 über Umwelt und Entwicklung sowie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 19926 über Klimaänderungen und das Übereinkommen vom 5. Juni 19927 über die biologische Vielfalt, die Resolution der Vereinten Nationen A63/124 vom 11. Dezember 2008 über das Recht der grenzüberschreitenden Grundwasserleiter sowie die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 20158;
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen Staaten, die an dieselben grenzüberschreitenden Wasserläufe und internationalen Seen angrenzen, zum Frieden und zur Sicherheit beiträgt und für beide Parteien gegenseitig vorteilhaft ist;
im Bestreben, die Umsetzung einer nachhaltigen und integralen Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Oberflächengewässer und des grenzüberschreitenden Grundwassers der Rhone im Sinne des Helsinki-Übereinkommens weiterzuführen;
mit dem Ziel, die Ökosysteme zu erhalten, die Qualität der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone zu verbessern und ihre Ressourcen zu schützen, indem Wasserverschmutzung und grenzüberschreitende Beeinträchtigungen vermieden, kontrolliert und verringert und eine ausgewogene und angemessene Nutzung ihrer grenzüberschreitenden Gewässer gefördert werden;
alarmiert durch die Auswirkungen des Klimawandels und bestrebt, seine Folgen zu antizipieren, zu mindern und sich anzupassen, um Menschen und Güter, Ökosysteme und ihre Leistungen sowie die Landschaften gemäss dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 zu schützen;
in der Erwägung, dass eine Gesamtschau der bestehenden und künftigen Herausforderungen für die grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone eine integrale und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Gewässer erleichtert;
in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht eine erneuerte flexible und unbürokratische Zusammenarbeit notwendig erscheint, um die Abstimmung der Tätigkeiten der französisch-schweizerischen Instanzen über eine Instanz mit zentraler Funktion zu erleichtern, wobei ihre Standpunkte gegebenenfalls einander angenähert werden;
sind wie folgt übereingekommen: