632.533.611

Verordnung des WBF
über die Ursprungsregeln für Waren aus den Vereinigten Staaten

vom 8. Dezember 2025 (Stand am 14. November 2025)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November 20251
über Einfuhrzölle für Waren aus den Vereinigten Staaten (Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Ursprungsregeln für Waren aus den Vereinigten Staaten fest, die in den Anhängen der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten aufgeführt sind.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Herstellung: jede Be- oder Verarbeitung, einschliesslich Zusammenbau;
b.
Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;
c.
Erzeugnis: das Ergebnis der Herstellung, auch wenn es später als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet werden soll;
d.
Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 19942 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Zollwertabkommen der WTO) zum Zeitpunkt der Einfuhr ermittelt wurde, oder, falls dieser nicht bekannt ist und nicht ermittelt werden kann, der erste ermittelbare Preis, der für die Vormaterialien gezahlt wurde;
e.
Ab-Werk-Preis: der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden oder werden können;
f.
Kapitel, Position und Unterposition: ein Kapitel (zweistelliger Code), eine Position (vierstelliger Code) beziehungsweise eine Unterposition (sechsstelliger Code) gemäss der Nomenklatur des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 19833 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren (Harmonisiertes System oder HS).

2. Abschnitt: Ursprungserzeugnisse

Art. 3 Ursprungserzeugnisse der Vereinigten Staaten

1 Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis der Vereinigten Staaten, wenn:

a.
es im Sinne von Artikel 4 vollständig in den Vereinigten Staaten gewonnen oder hergestellt wurde; oder
b.
die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Be- oder Verarbeitung verwendet wurden, im Sinne von Artikels 5 in ausreichendem Masse in den Vereinigten Staaten be- oder verarbeitet wurden.

2 Die Bedingungen nach Absatz 1 müssen im Zollgebiet der Vereinigten Staaten erfüllt werden; dieses umfasst die 50 Bundesstaaten der Vereinigten Staaten, den District of Columbia und Puerto Rico.

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Die folgenden Erzeugnisse gelten als vollständig in den Vereinigten Staaten gewonnen oder hergestellt:

a.
Mineralien und andere natürlich vorkommende Stoffe, die dort aus dem Boden, den Gewässern, dem Meeresboden oder dem Untergrund gewonnen oder entnommen wurden;
b.
pflanzliche Erzeugnisse, einschliesslich Pilze, die dort angebaut und geerntet wurden;
c.
lebende Tiere, die dort geboren und aufgezogen wurden;
d.
Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren gewonnen oder hergestellt wurden;
e.
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;
f.
Erzeugnisse, die dort durch Jagd, Fallenstellerei, Fischerei oder Aquakultur gewonnen wurden; Aquakultur bezeichnet dabei die Zucht von Wasserorganismen, einschliesslich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Saatgut, durch Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse zur Steigerung der Produktion;
g.
Erzeugnisse, die dort durch Zellkulturen gewonnen oder hergestellt wurden; Zellkultur bezeichnet dabei die Kultivierung von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen ausserhalb eines lebenden Organismus unter kontrollierten Bedingungen wie der Temperatur, dem Nährmedium, dem Gasgemisch und dem pH-Wert;
h.
Erzeugnisse der Kapitel 29–39 des Harmonisierten Systems, die dort durch Fermentation gewonnen wurden; Fermentation bezeichnet dabei ein biotechnologisches Verfahren, bei dem menschliche, tierische oder pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme verwendet werden;
i.
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die ausserhalb der Hoheitsgewässer eines Landes von einem in den Vereinigten Staaten registrierten und unter der Flagge der Vereinigten Staaten fahrenden Schiff gefangen wurden, sowie Erzeugnisse, die ausschliesslich aus solchen Erzeugnissen an Bord eines in den Vereinigten Staaten registrierten und unter der Flagge der Vereinigten Staaten fahrenden Fabrikschiffs hergestellt wurden;
j.
Erzeugnisse, die aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der Hoheitsgewässer der Vereinigten Staaten gewonnen wurden, sofern die Vereinigten Staaten das ausschliessliche Recht zur Ausbeutung dieses Meeresbodens oder Meeresuntergrunds besitzen;
k.
Abfälle und Schrott, die bei dort durchgeführten Produktionstätigkeiten anfielen;
l.
gebrauchte Erzeugnisse, die dort gesammelt wurden und nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden können;
m.
Teile von Erzeugnissen nach Buchstabe l;
n.
Erzeugnisse, die in den Vereinigten Staaten ausschliesslich aus den in den Buchstaben a–m aufgeführten Vormaterialien hergestellt wurden.
Art. 5 Ausreichende Be- oder Verarbeitung

Erzeugnisse, die aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, gelten als in ausreichendem Masse in den Vereinigten Staaten be- oder verarbeitet, wenn sie die im Anhang aufgeführten produktspezifischen Regeln erfüllen. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, unabhängig davon, ob die Bedingungen nach Artikel 5 erfüllt sind:

a.
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
b.
Einfrieren oder Auftauen;
c.
Verpacken und Umpacken für Transportzwecke;
d.
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
e.
Bügeln oder Pressen von Textilien oder Textilerzeugnissen;
f.
einfaches Anstreichen und Polieren;
g.
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
h.
Färben von Zucker oder Formen von Zuckerwürfeln;
i.
Schälen und Entfernen von Steinen, Kerngehäuse, Kernen und Schalen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
j.
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
k.
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Zusammenstellen;
l.
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
m.
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf Erzeugnissen oder deren Verpackungen;
n.
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch unterschiedlicher Art;
o.
einfaches Zusammenfügen von Teilen von Erzeugnissen zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
p.
Schlachten von Tieren.

2 Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- und Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fähigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Ausrüstungen erforderlich sind.

3 Alle Be- und Verarbeitungen, die an einem Erzeugnis in den Vereinigten Staaten durchgeführt werden, sind zu berücksichtigen, um festzustellen, ob diese Be- und Verarbeitungen als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Absatz 1 anzusehen sind.

Art. 7 Massgebende Einheit

1 Als massgebende Einheit für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.

2 Wenn eine Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems unter einer einzigen Position eingereiht wird, so bildet das Ganze die massgebende Einheit.

3 Besteht eine Sendung aus einer Reihe identischer Erzeugnisse, die in dieselbe Position oder Unterposition eingereiht werden, so ist jedes Erzeugnis einzeln zu betrachten.

Art. 8 Verpackungen und Behälter

1 Verpackungen und Behälter, in denen ein Erzeugnis zum Verkauf verpackt wird, bleiben bei der Prüfung der Erfüllung der produktspezifischen Regel im Anhang unberücksichtigt.

2 Sieht die produktspezifische Regel vor, dass der Zollwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft höchstens einen bestimmten Anteil des gesamten Zollwerts des Erzeugnisses ausmachen darf, so sind bei der Berechnung des Zollwerts dieser Vormaterialien auch Verpackungen und Behälter ohne Ursprungseigenschaft zu berücksichtigen.

3 Verpackungen und Behälter, die ausschliesslich zum Schutz der Erzeugnisse während des Transports verwendet werden, bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Erzeugnisse unberücksichtigt.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge, Anleitungen und Informationsmaterial, die mit einem Gerät, einer Maschine, einer Ausrüstung oder einem Fahrzeug geliefert werden, gelten als Teil des betreffenden Erzeugnisses, wenn sie Teil der normalen Ausrüstung sind und im Ab-Werk-Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 10 Neutrale Elemente

Neutrale Elemente, die nicht in die endgültige Zusammensetzung eines Erzeugnisses eingeflossen sind, wie Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstungen oder Maschinen und Werkzeuge, werden bei der Bestimmung des Ursprungs dieses Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

3. Abschnitt: Territoriale Anforderungen

Art. 11 Territorialitätsprinzip

Die in Abschnitt 2 genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen in den Vereinigten Staaten ohne Unterbrechung erfüllt sein.

Art. 12 Nicht-Veränderung

1 Ursprungserzeugnisse, für die eine Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten beantragt wird, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a.
Sie sind mit den aus den Vereinigten Staaten ausgeführten Erzeugnissen identisch.
b.
Sie sind nach ihrer Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten in keiner Weise verändert oder umgewandelt worden.
c.
Sie sind nach ihrer Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten ausschliesslich den folgenden Vorgängen unterzogen worden:
1.
dem Transit, Entladen, Umladen, der Lagerung, dem Trennen von Massengut und Aufteilen von Sendungen und anderen Vorgängen, die zur Erhaltung ihres Zustands erforderlich sind; oder
2.
dem Anbringen oder Aufkleben von Markierungen, Etiketten, Siegeln oder anderen Dokumenten zur Gewährleistung der Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften der Schweiz vor der Anmeldung der Veranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten.

2 Die unter Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Vorgänge können in jedem anderen Land als den Vereinigten Staaten stattgefunden haben, sofern die Sendungen in diesem Land unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind.

3 Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, sofern das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) keinen Grund hat, das Gegenteil anzunehmen. Es kann vom Importeur oder von dessen Vertreter geeignete Nachweise für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verlangen, beispielsweise Frachtbriefe oder andere Transportdokumente oder die Kennzeichnung oder Nummerierung der Packstücke.

4. Abschnitt: Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten

Art. 13 Erfordernisse bei der Einfuhr

1 Eine Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten muss vom Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr des entsprechenden Ursprungserzeugnisses gemäss den geltenden Verfahren beantragt werden.

2 Verfügt der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht über die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses, so kann er eine provisorische Zollabfertigung beantragen.

3 Ein Importeur, dem eine Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten gewährt wurde, muss alle relevanten Unterlagen während mindestens drei Jahren nach dem Datum der Gewährung der betreffenden Einfuhrveranlagung aufbewahren.

Art. 14 Zusammenarbeit der Importeure mit dem BAZG

1 Ein Importeur, der eine Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten beantragt oder erhalten hat, hat folgende Pflichten:

a.
Er muss dem BAZG auf Verlangen die in den Artikeln 12 Absatz 3 und 13 Absatz 3 genannten Unterlagen vorlegen.
b.
Wenn er erfährt oder Grund zu der Annahme hat, dass die Einfuhrveranlagung ungerechtfertigt war, muss er das BAZG unverzüglich über jede Änderung hinsichtlich des Ursprungs einer Ware unterrichten, für die die betreffende Veranlagung beantragt wurde.

2 Das BAZG kann jederzeit Kontrollen durchführen, die Buchhaltung der Importeure überprüfen und andere geeignete Massnahmen ergreifen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung für Transit- und Lagerwaren

Die vorliegende Verordnung ist auch auf Erzeugnisse anwendbar, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten im Transit oder in vorübergehender Lagerung in einem Zolllager oder einer Freizone unter zollamtlicher Überwachung befinden. Für solche Erzeugnisse kann der Importeur bei Inkrafttreten der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten eine Einfuhrveranlagung nach dieser Verordnung beantragen.

Anhang

(Art. 5 und 8)

Produktspezifische Regeln4

4 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/833 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.