Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des Abkommens gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a.
- «Erfasster Kunde» bezeichnet einen Kunden gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
- b.
- «Erfasster Finanzdienstleister» bezeichnet einen Finanzdienstleister gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
- c.
- «Erfasste Sektortätigkeit» bezeichnet die Erbringung einer bestimmten erfassten Dienstleistung durch einen bestimmten erfassten Finanzdienstleister an einen bestimmten erfassten Kunden;
- d.
- «Erfasste Sektoren» bezeichnet die erfassten Dienstleistungen, die von erfassten Finanzdienstleistern für erfasste Kunden in einem Sektor, der Gegenstand eines sektoralen Anhanges ist, erbracht werden können;
- e.
- «Erfasste Dienstleistung» bezeichnet eine Dienstleistung gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
- f.
- «Gaststaat» bezeichnet die Partei, in deren Hoheitsgebiet ein erfasster Finanzdienstleister der anderen Partei erfasste Dienstleistungen erbringt;
- g.
- «Schriftlich» bedeutet in schriftlicher Form, einschliesslich auf elektronischem Wege, soweit angemessen;
- h.
- «Gemischter Ausschuss» bezeichnet den gemäss Artikel 23 eingesetzten gemischten Ausschuss;
- i.
- «Massnahme» bezeichnet jede Massnahme einer Partei, sei es in Form eines Gesetzes, einer Regulierung, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder einer anderen Form;
- j.
- «Sektoraler Anhang» bezeichnet einen der Anhänge 1 bis 5 dieses Abkommens;
- k.
- «Aufsichtsbehörde» bezeichnet:
- i.
- für die Schweiz, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder die Schweizerische Nationalbank (SNB),
- ii.
- für das Vereinigte Königreich, die Financial Conduct Authority (FCA), oder die Bank of England (BoE) oder die Prudential Regulatory Authority (PRA),
- im Abkommen näher spezifiziert, wo notwendig;
- l.
- «WTO Abkommen» bezeichnet das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 19942, dessen Anhänge sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen, Erklärungen und Vereinbarungen.