Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
- a.
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommenen Anhänge und aller nach den Artikeln 90 und 94 angenommenen Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b.
- «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Singapur das für Verkehr zuständige Ministerium und die Zivilluftfahrtbehörde oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c.
- «Luftverkehrsbetreiberzeugnis» ein Dokument, welches für ein Fluglinienunternehmen ausgestellt wurde und das bestätigt, dass das betreffende Fluglinienunternehmen über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zeugnis angegebenen Luftverkehrsaktivitäten sicherzustellen;
- d.
- «bezeichnete Fluglinienunternehmen» ein oder mehrere Fluglinienunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Strecken bezeichnet hat;
- e.
- «vereinbarte Fluglinien» Fluglinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
- f.
- «Fluglinie», «internationale Fluglinie», «Fluglinienunternehmen» und «nichtgewerbliche Landung» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
- g.
- «festgelegte Strecken» die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken;
- h.
- «verkehrsträgerübergreifende Beförderung» die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination, in der Luft und auf dem Land- oder Seeweg gegen Entgelt;
- i.
- «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
- j.
- «Benutzungsgebühren» die Gebühren, die den Fluglinienunternehmen von der zuständigen Behörde auferlegt werden oder deren Erhebung von dieser Behörde genehmigt wurde für die Bereitstellung von Einrichtungen und Dienstleistungen an Flughäfen oder im Bereich der Flugnavigation oder der Luftsicherheit, einschliesslich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste und Fracht; und
- k.
- «Tarif» die Preise für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kommissionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2. Der Anhang ist fester Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf dieses Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.