916.443.116

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

vom 6. November 2025 (Stand am 11. Februar 2026)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,
auf die Artikel 88 Absatz 1, 88a Absatz 2 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV),
auf Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) und
auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20154 über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV und der Zwischenzonen nach Artikel 88a Absatz 2 TSV für die Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza fest.

2 Sie regelt die Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen.

3 Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza.

Art. 2 Auf die Ausfuhr anwendbares Recht

1 Die Ausfuhr von Hausgeflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern, Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Beobachtungs- und Kontrollgebieten nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 18. November 20155 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland.

2 Die Ausfuhr von Hausgeflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern, Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Beobachtungs- und Kontrollgebieten nach Drittstaaten richtet sich nach den Artikeln 47 und 48 EDAV‑DS.

2. Abschnitt: Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen

Art. 4 Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen

1 Geflügelhaltungen in den Zwischenzonen, welche die Einstallung von Geflügelherden nach Artikel 18b Absatz 1 TSV melden müssen, müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt geplante Schlachtungen fünf Arbeitstage vorher anmelden.

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Hausgeflügel vor der Schlachtung auf Aviäre Influenza untersucht wird. Ist das Untersuchungsergebnis negativ, so darf die Schlachtung auch ausserhalb der Zwischenzonen stattfinden.

3. Abschnitt: Kontroll- und Beobachtungsgebiete

Art. 5 Kontrollgebiete

1 Der Umfang von Kontrollgebieten um Orte, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, insbesondere Fundstellen toter Wildvögel, beträgt mindestens 1 km.

2 Die in Anhang 2 genannten Orte gelten zusätzlich zu den von den Kantonstierärzten angeordneten Kontrollgebieten als Kontrollgebiete.6

6 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. Jan. 2026, in Kraft seit 13. Jan. 2026 um 12.00 Uhr (AS 2026 9).

4. Abschnitt: Massnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten

Art. 7 Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter in den Kontrollgebieten

1 In den Kontrollgebieten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) halten, für das Hausgeflügel eine der folgenden Massnahmen treffen:

a.
Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
b.
Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
c.
Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

2 Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.

3 Sie müssen:

a.
die Anzahl Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung auf das Notwendige beschränken;
b.
eine Hygieneschleuse einrichten;
c.
dafür sorgen, dass:
1.
die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und
2.
alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
Art. 8 Verbringungssperre in den Kontrollgebieten

1 In den Kontrollgebieten gilt für Tierhaltungen, in denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehalten wird, eine Verbringungssperre. Die direkte Abgabe von Tieren zur Schlachtung ist erlaubt.

2 Ausgenommen von der Verbringungssperre nach Absatz 1 ist Hausgeflügel aus Tierhaltungen, welche die Massnahmen nach Artikel 7 seit mindestens 21 Tagen einhalten.7

3 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann Ausnahmen von der Verbringungssperre bewilligen.8

4 Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind für die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich.9

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 9. Febr. 2026, in Kraft seit 11. Febr. 2026 (AS 2026 63).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 9. Febr. 2026, in Kraft seit 11. Febr. 2026 (AS 2026 63).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 9. Febr. 2026, in Kraft seit 11. Febr. 2026 (AS 2026 63).

Art. 1010 Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

1 Die Durchführung von Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen für Hausgeflügel in Kontrollgebieten ist verboten.

2 Hausgeflügel aus Tierhaltungen in Kontrollgebieten darf nicht an Märkten, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden.

3 Hausgeflügel aus Tierhaltungen in Beobachtungsgebieten darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur aufgeführt werden, wenn die Massnahmen nach Artikel 7 seit mindestens 21 Tagen eingehalten werden.

4 Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1–3 verantwortlich.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 9. Febr. 2026, in Kraft seit 11. Febr. 2026 (AS 2026 63).

Art. 11 Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhaltern in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten

1 In den Kontroll- und Beobachtungsgebieten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die Vögel halten, bei Tieren in ihrer Haltung Folgendes einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden:

a.
ausgeprägte respiratorische Symptome;
b.
einen Rückgang der Legeleistung;
c.
eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter von 100 und mehr Stück Hausgeflügel müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Art. 12 Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten

1 In den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten müssen die Tierärztinnen und Tierärzte der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen melden mit:

a.
Tieren mit respiratorischen Symptomen;
b.
einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
c.
einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
d.
einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d müssen Tierärztinnen und Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind.

Art. 13 Zoologische Gärten

Zoologische Gärten und Tierparks in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten mit einer Bewilligung zur Impfung der von ihnen gehaltenen Vögel gegen Influenza-A-Viren sind von der Umsetzung der Massnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten befreit.

Art. 14 Überwachung der Geflügelhaltungen

Auf Anordnung des BLV sorgt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt dafür, dass in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden.

5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art15

1 Diese Verordnung tritt am 6. November 2025 um 18.00 Uhr in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. März 2026.

Anhang 111

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 16. Dez. 2025 (AS 2025 843).

(Art. 3)

Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen

Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge.

Anhang 212

12 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 12. Jan. 2026, in Kraft seit 13. Jan. 2026 um 12.00 Uhr (AS 2026 9).

(Art. 5 Abs. 2 und 6)

Kontrollgebiete

Als Kontrollgebiet gilt das Gebiet von 1 Kilometer Breite entlang der Schweizer Rhein- und Bodenseeufer zwischen dem Abfluss des Obersees und dem Flurlingersteg bei Neuhausen am Rheinfall, einschliesslich der deutschen Enklave Büsingen im Kanton Schaffhausen.

Beobachtungsgebiete

Als Beobachtungsgebiet gilt die ganze Schweiz.