0.423.139.21

 AS 2025 655

Erklärung der Schweiz
über ihren Beitritt zu ACTRIS ERIC

Erklärung der Schweiz über ihren Beitritt hinterlegt am 16. April 2025
In Kraft getreten für die Schweiz am 2. Juni 2025

(Stand am 2. Juni 2025)

Übersetzung

1.  Die Schweiz, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, erklärt im Hinblick auf ihren Antrag auf Beitritt zu ACTRIS ERIC Folgendes:

(a)
ACTRIS ERIC besitzt nach den schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 20091 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC).
(b)
Der Beitritt der Schweiz zu ACTRIS ERIC unterliegt Vorschriften, die in Anwendung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 bestimmt werden.

2.  Die Schweiz gewährt ACTRIS ERIC eine Behandlung gemäss:

(a)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, das heisst eine gleichwertige Behandlung wie einer internationalen Einrichtung im Sinn von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 20062 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und wie einer internationalen Einrichtung im Sinn von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 20193 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems, unter Berücksichtigung der in der Satzung des ACTRIS ERIC festgelegten Grenzen und Bedingungen; und
(b)
Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, das heisst wie einer internationalen Organisation im Sinn von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 20144 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.

Folglich wird ACTRIS ERIC in der Schweiz von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und den Zöllen zu denselben Bedingungen befreit, die das schweizerische Recht für internationale Organisationen vorsieht, und zwar innerhalb der in den Statuten von ACTRIS ERIC festgelegten Grenzen. Diese Befreiung erstreckt sich auf alle schweizerischen Hochschulforschungsstätten gemäss Artikel 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20125 über die Förderung der Forschung und der Innovation im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit ACTRIS ERIC.

3.  Diese Erklärung bindet die Schweiz für die gesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft in ACTRIS ERIC.

1 ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1261/2013, ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1.

2 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1.

3 ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4; zuletzt geändert durch Richtline (EU) 2022/543, ABl 107 vom 6.4.2022, S. 13.

4 ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495, ABl L vom 16.11.2023.

5 SR 420.1