Übersetzung
Die Republik Österreich, die Tschechische Republik,
die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland,
die Italienische Republik, die Republik Polen,
die Republik Slowenien, das Königreich Spanien,
die Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO)
nachstehend bezeichnet als «Gründungsmitglieder»,
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
die Republik Kroatien
die beiden letzten Länder werden innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gründung des CTAO ERIC als neue Mitglieder zu denselben Bedingungen wie die Gründungsmitglieder in das CTAO ERIC aufgenommen;
in der Erkenntnis, dass die durch das «Cherenkov Telescope Array Observatory» (nachstehend «CTAO») ermöglichte Forschung in vielen verschiedenen Bereichen der Astronomie, der Astrophysik und der Grundlagenforschung von grosser Bedeutung sein und der Gesellschaft zugutekommen wird, indem sie zu einem besseren Verständnis des Kosmos beiträgt;
in dem Wunsch, die Stellung Europas und der Gründungsmitglieder im Bereich der internationalen Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über fachliche und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;
in der Erwägung, dass das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) das Cherenkov Telescope Array 2008 in seinen Fahrplan aufgenommen hat und dass das Cherenkov Telescope Array 2018 zu einem ESFRI-Meilenstein wurde;
aufbauend auf der derzeitigen Cherenkov Telescope Observatory gGmbH, den von ihren Mitgliedern bereitgestellten Ressourcen und der Vereinbarung über die Absicht, sich am Bau und Betrieb des Cherenkov Telescope Array zu beteiligen;
in der Erwägung, dass die Beteiligung und der Beitrag zum CTAO als Mitglied oder Beobachter des CTAO ERIC (Artikel 13), als strategischer Partner im Rahmen einer Vereinbarung über strategische Partnerschaft (Artikel 15) oder als Dritter im Rahmen einer spezifischen Vereinbarung (Artikel 34) möglich sind;
aufbauend auf den Aufnahmevereinbarungen zwischen der derzeitigen Cherenkov Telescope Observatory gGmbH und
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- dem Istituto Nazionale di Astrofisica (INAF) für die Zentrale in Bologna, Italien,
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- dem Deutschen Elektronen-Synchrotron DESY für das Science Data Management Center (SDMC) mit Sitz in Zeuthen, Deutschland,
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- dem Instituto de Astrofísica de Canarias (IAC) für das nördliche Teleskop-Array am Observatorio del Roque de Los Muchachos in La Palma, Spanien,
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- der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO) für das südliche Teleskop-Array am Observatorium La Silla Paranal in Chile;
unter Hinweis auf die in ESO/Cou-2114 conf. 2 vom 18. Juni 2024 dokumentierte Entscheidung des ESO-Rates über die besonderen Gründe für die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC);
in der Erkenntnis, dass der Bau des CTAO ein Schlüsselelement in den europäischen Bemühungen zur Entwicklung von bodengestützten Observatorien der nächsten Generation für die Gammastrahlenastronomie bei sehr hohen Energien ist und dass das CTAO der weltweiten Gemeinschaft der Astronomie und der Astroteilchenphysik als Ressource für Daten aus einzigartigen astronomischen Beobachtungen von Gammastrahlen mit sehr hoher Energie zur Verfügung stehen wird;
unter Hervorhebung, dass das CTAO ERIC eine der ersten zwischenstaatlichen Unternehmungen sein wird, die speziell dem Bereich der Astroteilchenphysik gewidmet ist;
in der Erwägung, dass das CTAO aufgrund seines transdisziplinären Charakters die Brücken zwischen den Gemeinschaften der Teilchenphysik und der Astrophysik stärken und bahnbrechende wissenschaftliche Durchbrüche ermöglichen wird und dass das CTAO zusammen mit anderen neuen Einrichtungen das aufstrebende Gebiet der Multi-Messenger-Astronomie vorantreiben wird, das für die Wissenschaft im 21. Jahrhundert konstitutiv sein wird;
in der Erwartung, dass sich weitere Länder an den Tätigkeiten beteiligen, die im Rahmen dieser Satzung gemeinsam durchgeführt werden –
sind wie folgt übereingekommen: