Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen hat die Erleichterung von Einreise, Aufenthalt und Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zum Gegenstand.
0.142.112.739
AS 2025 611
Übersetzung
Abgeschlossen am 4. Februar 2013
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Oktober 2025
(Stand am 10. Oktober 2025)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat,
und
die Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch die Regierung der Demokratischen Republik Kongo,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung jeder Vertragspartei verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die Migrationsströme zur Annäherung der Völker beitragen und dass deren aufeinander abgestimmte Steuerung für die betroffenen Länder einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung darstellt;
im Wunsch, die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien durch einen Migrationsdialog als ausschlaggebenden Faktor zur Verhütung und Bekämpfung der irregulären Migration zu fördern;
in der Erkenntnis, dass einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung im wirksamen Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten besteht, und insbesondere in der Notwendigkeit, für die strikte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der völkerrechtlichen Instrumente zum Schutze der Menschenrechte zu sorgen;
im Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration zu fördern;
im Bestreben, eine Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen kriminellen Aktivitäten zu ergreifen;
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen;
im Bemühen, die freiwillige Rückkehr in Würde zu ermutigen und die Wiederansiedelung und Wiedereingliederung der freiwillig Rückkehrenden in ihrem Herkunftsland zu erleichtern;
im Willen, im Interesse der betreffenden Personen und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften über Personenverkehr und -aufenthalt zwischen den Vertragsparteien anzuwenden;
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen hat die Erleichterung von Einreise, Aufenthalt und Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zum Gegenstand.
Für die Zwecke dieses Abkommens haben die unten genannten Benennungen und Fügungen folgende Bedeutung:
1. Für die Einreise in die Demokratische Republik Kongo und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen der Schweiz an die in der Demokratischen Republik Kongo geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
2. Für die Einreise in die Schweiz und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo an die Schweizer Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
3. Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
In folgenden Fällen bewilligt jede Vertragspartei im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet:
1. Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
2. Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die betreffende Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, falls eine Überprüfung bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
1. Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:
2. Das Rückübernahmegesuch wird der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Gesuchseingang. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens erforderlich sein, muss diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt werden.
4. Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.
5. Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen Behandlung bedarf, z.B. gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
1. Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.
2. Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein für die Rückkehr der betreffenden Person gültiges Reisedokument (Laissez-passer) aus.
3. Bei Zweifeln der ersuchten Vertragspartei betreffend die Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit oder bei Fehlen solcher Mittel nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der genannten Vertragspartei eine Befragung der betreffenden Person vor. Die Befragung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der ersuchenden Vertragspartei organisiert.
4. Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet eine Vertretung der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.
5. Wurde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei spätestens innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach dem Ersuchen das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) aus.
Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer geltenden Gesetze alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Person zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren bei Bedarf, wie die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Personen – insbesondere der unbegleiteten Minderjährigen, der Kranken, der Schwangeren, der kinderreichen Familien – bewahrt werden soll und wie diese ihre Rechte ausüben und Pflichten erfüllen können.
1. Die Kosten für den Transport der betreffenden Personen bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen (Art. 5 Abs. 1).
2. Die Kosten für eine eventuelle Rückkehr dieser Personen in den Aufenthaltsstaat werden ebenfalls von der ersuchenden Vertragspartei übernommen (Art. 5 Abs. 2).
1. Die Vertragsparteien prüfen, wie sie die Kompetenzen und Ressourcen der Migrantinnen und Migranten am besten für die Entwicklung ihres Landes einsetzen können.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihrer Macht stehenden Massnahmen zu treffen, um die Personen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland entschieden haben, bei der gesellschaftlichen und beruflichen Reintegration zu unterstützen.
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetze, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Land entschieden haben, durch die Ausarbeitung und Umsetzung gezielter und spezifischer Massnahmen zu fördern. In dieser Hinsicht sieht das Aufenthaltsland eine Unterstützung vor, die die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland begünstigt.
Die oben genannten Massnahmen werden in Anhang II Absatz 1 dieses Abkommens detailliert aufgeführt.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen, sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten mit den in Anhang II Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Zielen gegenseitig zu unterstützen.
3. Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen überein, sich in den Bereichen nach Anhang II Absatz 3 dieses Abkommens gegenseitig zu unterstützen.
1. Die Vertragsparteien prüfen fallweise die Beschwerden von Personen, die von einer unfreiwilligen Rückkehr betroffen sind und um Unterstützung ersuchen.
2. Auf jeden Fall kehrt keine rückübernommene Person ohne jegliche Mittel zurück.
Die oben genannten Mittel werden gemäss den Gesetzen der Vertragsparteien festgelegt. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten sich die Vertragsparteien über die geltende Höhe des Zehrgelds (Reisegelds). Spätere Änderungen werden unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.
Die Informationen zu Personendaten über die rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien betreffen ausschliesslich:
Die zur Durchführung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung jeder Vertragspartei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen Übereinkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, verarbeitet und geschützt.
Zu diesem Zweck:
1. Zur Überwachung der Anwendung dieses Abkommens wird ein Expertenausschuss ins Leben gerufen.
2. Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsparteien zusammen.
3. Er tritt einmal im Jahr oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, abwechselnd in der Schweiz und der Demokratischen Republik Kongo.
Der Expertenausschuss ist namentlich zuständig für:
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich insbesondere ergeben aus:
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen die Erfüllung des jeweils verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt dreissig (30) Tage nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Abkommen kann auf diplomatischem Weg mit einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tagen gekündigt werden.
3. Dieses Abkommen hebt bei Inkrafttreten die Vereinbarung vom 27. Januar 20118 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration auf.
Sämtliche Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung dieses Abkommens werden im Rahmen des Expertenausschusses oder auf diplomatischem Weg beigelegt.
1. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens, nachdem sie die andere Vertragspartei darüber unterrichtet hat und nach der entsprechenden Notifikation auf diplomatischem Weg, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit suspendieren. Die Vertragsparteien unterrichten sich unverzüglich auf diplomatischem Weg über die Aufhebung einer solchen Massnahme.
2. Die Suspendierung gemäss dem vorhergehenden Absatz tritt bei Empfang der Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.
1. Die Anhänge I und II sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
2. Wenn erforderlich werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkommens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Kinshasa am 4. Februar 2013 in zwei (2) Urschriften in französischer Sprache.
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Für die Simonetta Sommaruga |
Für die Richard Muyej Mangeze |
(Art. 7)
1. Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet:
2. Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage eines der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet:
(Art. 12)
1. Die Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe bestehen konkret in:
2. Mit den Strukturhilfemassnahmen werden namentlich folgende Ziele verfolgt:
3. Die Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung betreffen namentlich folgende Bereiche:
Gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und
der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
(nachstehend «Abkommen» genannt),
wird Folgendes vereinbart:
(1) Die mit der Durchführung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
(2) Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden und allfällige Änderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
Nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens übergeben einander die zuständigen Behörden innert dreissig (30) Tagen ab Unterzeichnung des Abkommens eine Liste der in Anhang I Absatz 1 genannten Dokumente sowie Muster derselben.
In Anwendung von Artikel 7 des Abkommens wird ein Identifikationsverfahren durchgeführt, wenn die Staatsangehörigkeit einer Person nicht nachgewiesen werden kann, aber aufgrund der in Anhang I Absatz 2 genannten Mittel glaubhaft erscheint. Zu diesem Zweck:
(1) Muss oder will eine Person die Schweiz verlassen, wird ihrer freiwilligen Rückkehr Priorität eingeräumt. Sie kann ihre Rückreise selbstständig vorbereiten und organisieren. Die Unterstützung der Schweizer Behörden in Form von Rückkehrberatung, Organisation und Finanzierung erfolgt gemäss Artikel 12 Absatz 1 und Anhang II Absatz 1 des Abkommens.
(2) Muss eine Person zurückkehren, so erleichtert ihr die ersuchende Vertragspartei den Transfer der legal erworbenen Vermögenswerte.
(1) Für die Rückkehr von Personen, deren Rückführung auf Linienflügen nicht möglich ist, können Sicherheitsflüge organisiert werden. Die Modalitäten für diese Flüge werden zwischen den zuständigen Behörden vereinbart.
(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei meldet der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ihre Absicht, einen Sicherheitsflug zu organisieren, spätestens dreissig (30) Tage vor dem geplanten Flugdatum und übermittelt ihr alle sachdienlichen Informationen und insbesondere eine Liste der vorgängig identifizierten rückzuführenden Personen. Die technischen Angaben zum Flug werden der ersuchten Vertragspartei spätestens sieben (7) Arbeitstage vor Durchführung desselben mitgeteilt.
(3) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei behält sich die Möglichkeit vor, obige Namensliste nach Übermittlung der ursprünglichen Liste abzuändern, und stellt sicher, dass die Änderung nur vorgängig identifizierte Personen betrifft und dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich darüber informiert wird.
(4) Die zuständigen Behörden melden die Organisation des Sicherheitsflugs auch den jeweiligen diplomatischen Vertretungen der Vertragsparteien.
(5) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei stellt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei ihre Antwort nach Möglichkeit spätestens zehn (10) Arbeitstage vor dem geplanten Flugdatum zu.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden bei der Durchführung des Abkommens mündlich und schriftlich in französischer Sprache.
(1) Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
(2) Das Durchführungsprotokoll kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgeändert werden.
(3) Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
(4) Dieses Durchführungsprotokoll ist während der Suspendierung des Abkommens nicht anwendbar.
Geschehen zu Kinshasa am 4. Februar 2013 in zwei (2) Urschriften in französischer Sprache.