Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz)
und
das Königreich Norwegen (Norwegen),
nachstehend gemeinsam «Vertragsparteien» und einzeln «Vertragspartei» genannt,
in Verfolgung des langfristigen Temperaturziels des Übereinkommens von Paris über den Klimawandel, das am 12. Dezember 20151 an der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Paris abgeschlossen wurde (nachstehend «Klimaübereinkommen» genannt), und im Bestreben, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein weltweites Gleichgewicht herzustellen zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken;
eingedenk des sechsten Sachstandsberichtes des Weltklimarats (IPCC) über die Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen schnell zu verringern und für schwer vermeidbare Emissionen Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, -nutzung und -speicherung und zur Kohlenstoffentnahme einzusetzen, um die langfristigen Ziele des Klimaübereinkommens zu erreichen;
ausserdem eingedenk der Artikel 4, 6 und 13 des Klimaübereinkommens, in Anerkennung der Tatsache, dass manche Vertragsparteien des Klimaübereinkommens bei der Umsetzung ihrer national festgelegten Beiträge (NDCs) freiwillig zusammenarbeiten, um sich für ihre Minderungsmassnahmen höhere Ambitionen setzen zu können, und dass die Vertragsparteien des Klimaübereinkommens bei einer solchen freiwilligen Zusammenarbeit die nachhaltige Entwicklung fördern und die Umweltintegrität und die Transparenz gewährleisten, auch beim Verwaltungshandeln und gemäss den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Klimaübereinkommens beschlossen wurden;
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips entsprechend Grundsatz 15 der Rio-Erklärung, die 1992 an der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung verabschiedet wurde;
in Bekräftigung der Anlagen II und III des Übereinkommens von 1992 zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks2, in Anerkennung der Tatsache, dass die dauerhafte Speicherung von CO2 in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds nicht verboten ist;
ausserdem in Bekräftigung des Protokolls von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (nachstehend «Londoner Protokoll» genannt)3 in der durch die Entschliessung LP.1(1) geänderten Fassung von 2006, in Anerkennung der Tatsache, dass Kohlendioxidströme aus Verfahren zur Kohlendioxidabscheidung für ein Einbringen in Frage kommen;
ferner in Bekräftigung der Entschliessung LP.3(4) zum Londoner Protokoll, die am 30. Oktober 20094 angenommen wurde und die die Ausfuhr von CO2 zum Zweck der dauerhaften geologischen Speicherung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds erlaubt;
unter Betonung der Entschliessung LP.5(14) zum Londoner Protokoll, die am 11. Oktober 2019 angenommen wurde und die die vorläufige Anwendung der Entschliessung LP.3(4) zum Londoner Protokoll ermöglicht;
in Bestätigung der Tatsache, dass die Vertragsparteien eine solche vorläufige Anwendung erklärt haben und gewillt sind, Informationen auszutauschen über ihre vorläufige Anwendung der Änderung, einschliesslich der Übereinkünfte oder Abmachungen zwischen Ausfuhr- und Empfängerländern;
in Anerkennung der Anforderungen des Londoner Protokolls und anderer anwendbarer Rechtsvorschriften betreffend Kohlendioxidströme, den CO2-Transport und Speichertätigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die Zuständigkeiten und die Erlaubnisse und die Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen sowie die entsprechenden Monitoringkonzepte;
in Feststellung der Tatsache, dass Norwegen Vertragspartei des Abkommens von 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist und dass das vorliegende Abkommen sämtliche EWR-Verfahren unberührt lässt;
eingedenk der Tatsache, dass Norwegen am EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) teilnimmt, das durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates eingeführt und ins EWR-Abkommen übernommen wurde;
ausserdem eingedenk des Abkommens vom 23. November 20175 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen;
im Bewusstsein der massgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf die Kohlenstoffabscheidung, -nutzung und -speicherung und die Kohlenstoffentnahme;
in Anerkennung der Bedeutung der massgebenden internationalen Rahmenwerke sowie der Vereinbarkeit dieses Abkommens mit den nach dem Völkerrecht und den anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften massgebenden Verpflichtungen;
vom Wunsch geleitet, den Einsatz von Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, ‑nutzung und -speicherung und zur Kohlenstoffentnahme zu fördern;
sind wie folgt übereingekommen: