5.1. Die Vertragsparteien ergreifen entsprechend den nationalen Gesetzen und Vorschriften alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der im Rahmen des vorliegenden Abkommens erstellten oder ausgetauschten klassifizierten Informationen. Für klassifizierte Informationen wird derselbe Schutzgrad gewährleistet, wie er für die eigenen klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäss Artikel 3 dieses Abkommens gewährleistet wird.
5.2. Die übermittelnde Partei informiert die empfangende Partei schriftlich über jede Änderung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen, damit die entsprechenden Schutzmassnahmen getroffen werden können.
5.3. Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur Personen gewährt werden, die das Kriterium «Kenntnis nur wenn nötig» erfüllen und die gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe oder auf andere Weise aufgrund ihrer Funktion ordnungsgemäss berechtigt sind und die entsprechend instruiert wurden.
5.4. Personen, die Zugang zu vom Grossherzogtum Luxemburg herausgegebenen klassifizierten Informationen benötigen, müssen über eine Personensicherheitsbescheinigung verfügen oder aufgrund ihrer Funktion ordnungsgemäss zugangsberechtigt sein.
5.5. Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens anerkennt jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei ausgestellten Personensicherheitsbescheinigungen und Betriebssicherheitserklärungen.
5.6. Die nationalen Sicherheitsbehörden und alle anderen zuständigen nationalen Behörden können einander auf Anfrage und gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften bei der Durchführung von Prüfverfahren unterstützen.
5.7. Auf Anfrage der nationalen Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei stellt die nationale Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei eine Bestätigung aus, wonach eine natürliche Person über eine Personensicherheitsbescheinigung oder eine juristische Person über eine Betriebssicherheitserklärung verfügt.
5.8. Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens informieren die nationalen Sicherheitsbehörden einander unverzüglich über den Widerruf einer Personensicherheitsbescheinigung oder Betriebssicherheitserklärung oder die Änderung der Klassifizierungsstufe.
5.9. Die empfangende Partei:
- a)
- darf klassifizierte Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei an eine Drittpartei weitergeben;
- b)
- kennzeichnet, falls zweckmässig, erhaltene klassifizierte Informationen mit einer gleichwertigen Klassifizierungsstufe gemäss Artikel 3;
- c)
- darf die zur Verfügung gestellten klassifizierten Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei entklassifizieren oder herabstufen; und
- d)
- verwendet klassifizierte Informationen ausschliesslich zu den vorgesehenen Zwecken.