Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung und die Verwendung von Motorfahrzeugen mit einem Automatisierungssystem sowie die Bearbeitung von Daten, die mit solchen Fahrzeugen zusammenhängen.
741.59
vom 13. Dezember 2024 (Stand am 1. März 2025)
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung und die Verwendung von Motorfahrzeugen mit einem Automatisierungssystem sowie die Bearbeitung von Daten, die mit solchen Fahrzeugen zusammenhängen.
In dieser Verordnung bedeuten:
1 Das Automatisierungssystem muss:
2 Es muss während seiner gesamten Betriebsdauer, sobald es aktiviert ist:
3 Für die Einhaltung der Verkehrsregeln nach Absatz 2 Buchstabe b muss das Automatisierungssystem insbesondere:
3 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge, ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1.
4 Arbeitsdokument ECE/TRANS/WP.29/2024/39 zur 193. Sitzung der WP.29.
1 Der Hersteller bestimmt und deklariert für Typen von Automatisierungssystemen oder Fahrzeugtypen den Bereich, für den die Benützung eines bestimmten Automatisierungssystems technisch vorgesehen ist (bauartbedingter Einsatzbereich).
2 In der Typengenehmigung muss eine Beschreibung des bauartbedingten Einsatzbereichs enthalten sein. Die Beschreibung muss es ermöglichen, die Systemeigenschaften mit den vorgesehenen realen Einsatzbedingungen abzugleichen.
3 Inhaber und Betreiber von Infrastrukturen sind nicht verpflichtet, Anpassungen vorzunehmen, damit die Anforderungen des bauartbedingten Einsatzbereichs von bestimmten Automatisierungssystemen erfüllt werden.
1 Der massgebende Stand der technischen Vorschriften für Automatisierungssysteme in internationalen Regelungen richtet sich nach den für die Schweiz verbindlichen Fassungen nach Anhang 2 Ziffern 11 und 12 VTS5.
2 Die Zulassung von führerlosen Fahrzeugen richtet sich in Abweichung von Artikel 3b Absatz 1 VTS nach den im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung geltenden internationalen technischen Vorschriften für Automatisierungssysteme.
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann neu eingeführte Vorschriften für Automatisierungssysteme auf bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeuge anwendbar erklären, sofern dies eine Gefahr für den Strassenverkehr abwendet.
2 Eine Gefahr für den Strassenverkehr liegt vor, wenn der betroffene Fahrzeugtyp oder ein anderer Fahrzeugtyp desselben Herstellers mit identischer oder vergleichbarer Systemarchitektur:
1 Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein.
2 Die Aufzeichnungen des Fahrmodusspeichers erfolgen einzig, während das Automatisierungssystem aktiviert ist.
3 Der Fahrmodusspeicher muss folgende Ereignisse aufzeichnen:
4 Er muss die folgenden Datenelemente aufzeichnen:
5 Für jedes aufgezeichnete Ereignis müssen die RX-Software-Identifikationsnummer (RXSWIN) oder die Softwareversionen des Automatisierungssystems eindeutig identifizierbar sein, wobei die Softwareversion anzugeben ist, die beim Auftreten des Ereignisses zur Anwendung gelangte.
6 Bei mehreren gleichzeitig aufgezeichneten Ereignissen ist abhängig von der zeitlichen Auflösung der spezifischen Datenelemente ein einziger Zeitstempel zulässig. Wird mehr als ein Ereignis mit demselben Zeitstempel aufgezeichnet, müssen die Informationen die chronologische Reihenfolge der einzelnen Ereignisse angeben
7 Der Fahrmodusspeicher muss einer der folgenden Vorschriften entsprechen:
8 Wo in den UNECE- und EU-Vorschriften zum Fahrmodusspeicher nach Absatz 7 und Anhang 2 VTS andere Anforderungen vorgesehen sind als in Absatz 3 und 4, gehen die Anforderungen der entsprechenden internationalen Regelungen vor.
1 Hersteller von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem müssen während der gesamten von ihnen unterstützten Betriebsdauer für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Daten- und Betriebssicherheit über gültige Zertifikate einer nationalen Typengenehmigungsbehörde für folgende Managementsysteme verfügen:
2 Wird das Zertifikat für ein Managementsystem nach Absatz 1 ungültig, dürfen die von diesem System erfassten Automatisierungssysteme nicht mehr genutzt werden. Für den Weiterbetrieb des Automatisierungssystems muss der Hersteller nachweisen, dass die Wahrung der Daten- und Betriebssicherheit durch die Erfassung des Automatisierungssystems in einem neuen Managementsystem oder demjenigen eines anderen Herstellers gewährleistet ist.
8 UNECE-Reglement Nr. 155 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheits-Managementsystems; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.154 Änd.1).
9 UNECE-Reglement Nr. 156 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungs-Managementsystems (Add.155).
10 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1 Bst. h Ziff. 2.
1 Wer Dritten ein Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem überlässt, muss sie über das Vorhandensein des Systems und die Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers informieren und ihnen die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Herstellers zugänglich machen.
2 Bei führerlosen Fahrzeugen müssen die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung der Operatorin oder dem Operator (Art. 34) und der Person, die das führerlose Fahrzeug allenfalls manuell bedient, zugänglich machen.
3 Bei Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren muss der Betreiber der Parkierungsfläche die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung Personen mit Überwachungs- oder Interventionsfunktionen zugänglich machen.
1 Personen, denen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs mit einem Automatisierungssystem Pflichten zukommen, müssen die massgeblichen Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers in der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung beachten.
2 Wer ein Automatisierungssystem aktiviert, muss die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Herstellers zur Kenntnis genommen haben und mit den Funktionalitäten und Verwendungsbedingungen des Automatisierungssystems vertraut sein.
1 Automatisierungssysteme und Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem unterliegen der Typengenehmigungspflicht.
2 In Abweichung von Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 199511 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) sind Befreiungen von der Typengenehmigungspflicht nicht zulässig.
3 Der bauartbedingte Einsatzbereich und Verkehrsszenarien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h müssen in den Typengenehmigungsunterlagen deklariert sein.
1 Die Typengenehmigungen werden von folgenden Behörden erteilt:
2 In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 TGV14 werden Typengenehmigungen nur dann erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und eine EU‑Gesamtgenehmigung vorliegt.
12 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1257, ABl. L 2024/1257, 8.5.2024.
1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) koordiniert im Rahmen der Konformitätsüberprüfung die Massnahmen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Automatisierungssystemen.
2 Es kann sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit Automatisierungssystemen auswerten und Stichproben anordnen oder durchführen.
3 Es kann von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern von führerlosen Fahrzeugen die Herausgabe von Informationen verlangen, die erforderlich sind, um die Verkehrs- und Betriebssicherheit nach der Zulassung zu bewerten.
4 Es kann für Konformitätsüberprüfungen von den Herstellern führerloser Fahrzeuge:
5 Es kann Prüfstellen für die Überprüfung von Automatisierungssystemen beiziehen.
1 Hersteller oder Importeure von führerlosen Fahrzeugen und von Fahrzeugen mit Automatisierungssystemen zum Parkieren müssen dem ASTRA sicherheitsrelevante Vorfälle melden. Sie vereinbaren mit den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern beziehungsweise den Inhaberinnen und Inhabern der Genehmigungen von Parkierungsflächen, wie sie an die benötigten Informationen gelangen.
2 Sicherheitskritische Vorfälle müssen unverzüglich gemeldet werden. Als sicherheitskritische Vorfälle gelten sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen:
3 Die Fristen für die periodischen Meldungen und der Inhalt der Meldungen von sicherheitsrelevanten Vorfällen richten sich nach Anhang III Teil 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/142615 und bei Automatisierungssystemen für das automatisierte Parkieren zusätzlich nach Anhang V Ziffer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426.
4 Die Polizei erfasst Unfälle mit führerlosen Fahrzeugen innerhalb von 14 Tagen im Informationssystem Strassenverkehrsunfälle und meldet dies dem ASTRA. Kann sie diese Frist nicht einhalten, so teilt sie dies vor Ablauf der Frist dem ASTRA zusammen mit den bereits vorhandenen anonymisierten Angaben zum Unfall mit.
5 Die Kantone und die für Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes melden dem ASTRA innerhalb von 30 Tagen führerlose Fahrzeuge, deren Automatisierungssystem bei periodischen (Art. 33 VTS16) oder ausserordentlichen (Art. 34 VTS) Prüfungen beanstandet wurde.
1 Nach sicherheitskritischen Vorfällen, die einen Zusammenhang mit dem Automatisierungssystem aufweisen, müssen die betreffenden führerlosen Fahrzeuge ausserordentlich geprüft werden (Art. 34 VTS17). Das ASTRA meldet den Zulassungsbehörden der Kantone und des Bundes die für die ausserordentliche Prüfung aufzubietenden Fahrzeuge.
2 Nach Massnahmen, die im Rahmen eines Verfahrens gemäss den Schutzklauseln nach Artikel 16 zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ergriffen worden sind, nehmen die zuständigen Behörden der Kantone oder des Bundes vor der Weiterverwendung der betroffenen Fahrzeuge eine ausserordentliche Prüfung vor. Das Aufgebot erfolgt durch die Zulassungsbehörden.
Die Schutzklauseln nach Kapitel 12 Abschnitt V Ziffer 4 des Abkommens vom 21. Juni 199918 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und nach Artikel 4 des Übereinkommens vom 20. März 195819 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, können in Bezug auf Gesamtgenehmigungen für Fahrzeuge mit Automatisierungssystemen oder Teilgenehmigungen für Automatisierungssysteme angewendet werden, wenn:
1 Die Kantone und die für die Zulassung zuständigen Behörden des Bundes können technische Überprüfungen durch eine Prüfstelle nach Anhang 2 TGV20 verlangen oder zu Lasten der fahrzeughaltenden Person durchführen lassen.
2 Ist für die Durchführung einer technischen Prüfung keine Prüfstelle nach Artikel 17 TGV anerkannt, entscheidet das ASTRA über die Anerkennung von Nachweisen anderer Stellen.
3 Artikel 32 und 34a VTS21 sind auf führerlose Fahrzeuge nicht anwendbar.
1 Die Bearbeitung von Daten gestützt auf Artikel 25g Absatz 1 SVG ist ausschliesslich für die Erstellung von Gutachten zum Fahrzeug oder dessen Verwendung im Strassenverkehr durch Sachverständige im Rahmen der Zivilprozessordnung22 zulässig.
2 Die Bearbeitung von Daten gestützt auf Artikel 25g Absatz 3 SVG ist ausschliesslich für folgende Zwecke zulässig:
1 Das ASTRA, das Bundesamt für Kommunikation, das Bundesamt für Verkehr (BAV), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die Gruppe Verteidigung sowie Behörden der Kantone und der Gemeinden können folgende Personendaten bearbeiten:
2 Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur zu folgenden Zwecken bearbeitet werden:
3 Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur mit folgenden Verfahren bekanntgegeben werden:
4 Das ASTRA kann folgende Personendaten bearbeiten:
5 Die Daten nach Absatz 4 dürfen nur zu folgenden Zwecken bearbeitet werden:
6 Die Daten nach Absatz 4 dürfen nur mit folgenden Verfahren bekanntgegeben werden:
Daten zu Erteilungen, Verweigerungen und Entzügen von Genehmigungen für Einsatzbereiche und Parkierungsflächen sind zehn Jahre nach Eintreten der Rechtskraft zu vernichten.
Die Daten im Fahrmodusspeicher dürfen zum Zwecke der Verschrottung des Fahrzeuges vernichtet werden, soweit ausgeschlossen ist, dass sie für die Aufklärung von Unfällen oder zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht erforderlich sind. Eine Einwilligung der betroffenen Personen ist nicht erforderlich.
1 Wer gewerbsmässig ein Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung verkauft, vermietet oder verleast, muss seine Vertragspartei explizit über die bestimmungsgemässe Verwendung des Automatisierungssystems aufklären und sich die erfolgte Aufklärung von der Vertragspartei unterschriftlich bestätigen lassen.
2 Die Bestätigung der Vertragspartei muss während fünf Jahren aufbewahrt und den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt zu werden.
1 Die Aktivierung des Automatisierungssystems muss gemäss den Anweisungen des Herstellers erfolgen.
2 Nach erfolgreicher Aktivierung des Automatisierungssystems darf die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer auf richtungsgetrennten Autobahnen die Lenkvorrichtung loslassen und die Bedienung des Fahrzeugs dem Automatisierungssystem überlassen.
3 Sie oder er hat bei aktiviertem Automatisierungssystems das Fahrzeug und den Verkehr nicht dauernd zu überwachen, muss aber bereit bleiben und sich in einer Position befinden, um die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder selber ausüben zu können. Das Sichtfeld muss frei bleiben. Es dürfen keine Tätigkeiten vorgenommen werden, die zu einer Verzögerung bei der Pflicht nach Absatz 4 führen könnten.
4 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss die Fahrzeugbedienung wieder selber ausüben, sobald sie oder er:
Der Fahrmodusspeicher von Fahrzeugen mit Übernahmeaufforderung muss zusätzlich zu den Ereignissen nach Artikel 7 Absatz 3 die folgenden Ereignisse aufzeichnen:
1 Das Automatisierungssystem zum Parkieren darf nur auf Parkierungsflächen aktiviert werden, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp genehmigt sind.
2 Zum Abstellen des Fahrzeugs darf das Automatisierungssystem nur auf Übergabestandorten innerhalb der genehmigten Parkierungsfläche aktiviert werden.
3 Wird das Automatisierungssystem zum Parkieren beim abgestellten Fahrzeug verwendet, darf dieses nur auf einem Übernahmestandort innerhalb der genehmigten Parkierungsfläche wieder in Empfang genommen werden. Ausgenommen sind Pannen des Fahrzeugs oder des Automatisierungssystems zum Parkieren.
1 Betreiberinnen und Betreiber von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren müssen gewährleisten, dass die Bereiche überwacht werden, die Fahrzeugen mit einem aktivierten Automatisierungssystem zum Parkieren zugänglich sind.
2 Ereignet sich auf der Parkierungsfläche ein Unfall, an dem ein Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem beteiligt ist, müssen sie unverzüglich die Polizei verständigen.
3 Sie müssen sicherstellen, dass die Pflichten, die sich aus der Typengenehmigung des Fahrzeugs und gegebenenfalls aus dem Sicherheitsmanagementsystem für die fahrzeugexterne Infrastruktur ergeben, wahrgenommen werden, soweit die Pflichten nicht an weitere am Betrieb beteiligten Personen wie den Hersteller zugewiesen sind.
1 Der Parkierungsvorgang darf nur ausgeführt werden, wenn:
2 Bei Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren muss das Automatisierungssystem die Grenzen der genehmigten Parkierungsflächen erkennen und einhalten.
3 Die für das automatisierte Parkieren erforderlichen Teilfunktionen, namentlich die Identifikation eines freien Abstellfelds und die Routenplanung, müssen entweder vollumfänglich durch das Fahrzeug oder mit Unterstützung durch die fahrzeugexterne Infrastruktur ausgeführt werden.
1 Die Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren müssen:
2 Die Übergabe- und Übernahmestandorte müssen:
3 Die Abstellfelder müssen als Park- oder Parkverbotsfelder markiert sein.
4 Alle Zufahrten und Zugänge zur Parkierungsfläche müssen mit dem Signal «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» nach Anhang 2 Ziffer 4.91bis SSV gekennzeichnet sein.
1 Wenn nicht alle Teilfunktionen des automatisierten Parkierens vollumfänglich durch das Fahrzeug ausgeführt werden, muss die fahrzeugexterne Infrastruktur die Anforderungen erfüllen, die sich aus dem Sicherheitsmanagementsystem des Fahrzeugs ergeben.
2 Wird das Fahrzeug ganz oder teilweise durch die fahrzeugexterne Infrastruktur geleitet, muss während des automatisierten Fahrmanövers die Identifizierung und Lokalisierung des Fahrzeugs dauernd erfolgen.
3 Die erforderliche Verbindung zwischen dem Automatisierungssystem zum Parkieren und der fahrzeugexternen Infrastruktur muss während des gesamten Aufenthalts innerhalb der Parkierungsfläche gewährleistet sein.
4 Bei schwerwiegenden Störungen der fahrzeugexternen Infrastruktur und bei einem relevanten Unterbruch des Informationsaustauschs muss das Fahrzeug ein Manöver zur Risikominimierung durchführen.
Der Fahrmodusspeicher von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren muss zusätzlich zu den Ereignissen nach Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss die Ereignisse nach Artikel 41 aufzeichnen.
1 Eigentümer und Betreiber einer Parkierungsfläche können ein Gesuch um Genehmigung ihrer Parkierungsfläche für das automatisierte Parkieren von bestimmten Fahrzeugtypen stellen.
2 Das Gesuch wird beim Kanton eingereicht, auf dessen Gebiet die Parkierungsfläche liegt. Der Kanton kann die Genehmigungskompetenz den Gemeinden übertragen.
3 Das Gesuch muss enthalten:
4 Werden für das automatisierte Parkieren erforderliche Teilfunktionen mit Unterstützung der fahrzeugexternen Infrastruktur ausgeführt, muss das Gesuch zudem enthalten:
5 Die zuständige Behörde kann ergänzende Angaben verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
1 Das Gesuch um die Genehmigung einer Parkierungsfläche für das automatisierte Parkieren wird gutgeheissen, wenn es die die Angaben nach Artikel 31 enthält und daraus hervorgeht, dass die Verkehrssicherheit durch die Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere muss daraus hervorgehen, dass die Pflichten nach Artikel 26 sowie die technischen Anforderungen nach den Artikeln 27–29 erfüllt werden.
2 Artikel 45 Absätze 3 und 4, 46 Buchstaben b-d, 47 und 48 Absätze 1–5 finden sinngemäss Anwendung. Das Zutrittsrecht gemäss Artikel 48 Absatz 2 bezieht sich auf die Räumlichkeiten der Personen mit Überwachungs- oder Interventionsfunktionen.
3 Die Standortgemeinde ist anzuhören, soweit die Zuständigkeit für die Genehmigung nicht bei ihr liegt.
1 Bevor ein führerloses Fahrzeug in den täglichen Betrieb genommen wird, muss eine Abfahrtskontrolle erfolgen.
2 Die Abfahrtskontrolle entspricht einem manuell vorgenommenen Fahrmanöver. Teile der Abfahrtskontrolle können automatisiert mittels Diagnosesystem vorgenommen werden.
3 Bei der Abfahrtskontrolle müssen überprüft werden:
1 Während ein führerloses Fahrzeug in Betrieb ist, muss es von einer natürlichen Person (Operatorin oder Operator) beaufsichtigt werden.
2 Die Operatorinnen und Operatoren üben ihre Tätigkeit nach Massgabe der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung aus. Sie haben insbesondere die folgenden Pflichten:
3 Die Operatorinnen und die Operatoren haben die erforderlichen Handlungen zeitgerecht wahrzunehmen.
4 Der Arbeitsort der Operatorinnen und Operatoren muss sich in der Schweiz befinden. Er kann sich ausserhalb oder innerhalb des führerlosen Fahrzeuges befinden.
1 Die manuelle Bedienung kann über Bedienelemente, die sich im Fahrzeug befinden, oder mit einer Fernbedienung vorgenommen werden.
2 Wer ein führerloses Fahrzeug manuell bedient:
3 Weist das Fahrzeug keine konventionellen Bedienelemente für die Fahrzeugbedienung auf, darf es nur gemäss den Vorgaben des Herstellers oder im Rahmen der Abfahrtskontrolle manuell bedient werden.
4 Der Wechsel zwischen automatisierter und manueller Bedienung darf nur bei Stillstand des Fahrzeugs erfolgen.
1 Die Operatorinnen und Operatoren sowie die Personen, die das führerlose Fahrzeug manuell bedienen, müssen:
2 Sie müssen die Schulung nach Artikel 37 erfolgreich abgeschlossen haben und sich gemäss den Vorgaben des Herstellers weiterbilden.
1 Der Hersteller muss Schulungen zu den Tätigkeiten von Operatorinnen und Operatoren und, sofern das Fahrzeug keine konventionellen Bedienelemente aufweist, zum manuellen Fahrzeugbetrieb anbieten. Zu vermitteln sind alle Kenntnisse über die technische Funktionsweise des Fahrzeugs und das Automatisierungssystem, soweit diese Kenntnisse für die entsprechenden Aufgaben und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind.
2 Der Hersteller muss den Personen, welche die Schulung erfolgreich abgeschlossen haben, eine Bestätigung ausstellen.
3 Hat der Hersteller keine Niederlassung in der Schweiz, kann die Schulung durch den Importeur des führerlosen Fahrzeugs angeboten werden. In diesem Fall wird die Bestätigung durch den Importeur ausgestellt.
1 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen das Automatisierungssystem des führerlosen Fahrzeugs gemäss den Vorgaben des Herstellers aktualisieren und warten.
2 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen dafür sorgen, dass die Abfahrtskontrolle erfolgt, bevor das Fahrzeug in den täglichen Betrieb genommen wird.
3 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen sicherstellen, dass:
4 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen organisatorisch sicherstellen, dass die an die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer gerichteten Pflichten wahrgenommen werden. Verzichtet werden kann auf das Aufstellen eines Pannensignals nach Artikel 23 Absatz 2 VRV27, wenn die Warnblinklichter aktiviert werden, sowie auf das Mitführen des Fahrzeugausweises nach Artikel 10 Absatz 4 SVG.
5 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter sind dafür verantwortlich, dass die Ladung ordnungsgemäss gesichert ist (Art. 30 SVG und Art. 73 VRV).
6 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen dafür sorgen, dass im Falle eines verkehrsbehindernden Stillstands des Fahrzeugs umgehend Massnahmen ergriffen werden, um das Fahrzeug durch einen Abschlepp- oder Pannendienst von der Fahrbahn entfernen zu lassen, sofern es nicht anderweitig aus dem Bereich des Fahrverkehrs geführt werden kann.
7 Handelt es sich bei der Fahrzeughalterin um eine juristische Person, hat diese eine natürliche Person zu bezeichnen, die für die Einhaltung der Pflichten gemäss dem vorliegenden Artikel zuständig ist.
1 Führerlose Fahrzeuge müssen keine konventionellen Bedienelemente für eine Fahrzeugführerin oder einen Fahrzeugführer aufweisen.
2 Bei Fahrzeugen ohne konventionelle Bedienelemente gibt die Zulassungsbehörde im Fahrzeugausweis an, ob und allenfalls wo das Fahrzeug über Bedienelemente für die manuelle Bedienung verfügt.
Der Fahrmodusspeicher von führerlosen Fahrzeugen muss zusätzlich zu den Ereignissen nach Artikel 7 Absatz 3 die folgenden Ereignisse aufzeichnen:
Bei führerlosen Fahrzeugen muss das Automatisierungssystem die Grenzen des genehmigten Einsatzbereichs erkennen und einhalten.
1 Wer als juristische Person mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz oder als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz führerlose Fahrzeuge zu halten beabsichtigt, kann beim Zulassungskanton oder der zuständigen Behörde der Armee ein Gesuch um Genehmigung von Einsatzbereichen einreichen.
2 Das Gesuch kann ein einzelnes Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge des gleichen Typs betreffen.
3 Das Gesuch muss enthalten:
4 Gesuche um die Zulassung neuer Fahrzeugtypen in behördlich bereits genehmigten Einsatzbereichen bedürfen keiner Angaben nach Absatz 3 Buchstaben a und e.
5 Gesuche um die Änderung von erteilten Genehmigungen von Einsatzbereichen hinsichtlich der Anzahl Fahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps bedürfen nur der Angabe der neuen oder entfallenden Fahrgestellnummern.
6 Die zuständige Behörde kann ergänzende Angaben verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
29 Siehe Fussnote zu Art. 12 Abs. 1 Bst. a.
1 Der Zulassungskanton ist für die Prüfung und Koordination der Gesuche sowie für die Genehmigung der Einsatzbereiche zuständig. Beschränkt sich ein Einsatzbereich von Fahrzeugen der Armee auf Areale im Eigentum des Bundes, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verwaltet, liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei der Zulassungsbehörde der Armee.
2 Erstreckt sich ein Einsatzbereich auf das Gebiet eines anderen Kantons oder auf Nationalstrassen, so holt der Zulassungskanton die Zustimmung des anderen Kantons beziehungsweise des ASTRA ein.
3 Die von den beantragten Einsatzbereichen betroffenen Gemeinden sind anzuhören. Erstreckt sich ein Einsatzbereich auf:
1 Das Gesuch um die Genehmigung von Einsatzbereichen muss die Angaben nach Artikel 43 Absatz 3 enthalten und aufzeigen, dass:
2 Das Gesuch wird gutgeheissen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind und keine in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe wie die Verkehrsplanung, der Verkehrsablauf oder die Sicherstellung der Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs oder der Aufenthaltsqualität insbesondere in Wohnquartieren entgegenstehen.
3 Die Genehmigungsbehörde kann für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 1 die Begleitgruppe des ASTRA (Art. 50 Abs. 6) beiziehen oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit einer Beurteilung durch eine anerkannte oder akkreditierte Organisation beauftragen.
4 Die vollständigen Unterlagen für die Beurteilungen der Gesuche sind dem ASTRA zuzustellen.
Der Entscheid über ein Gesuch um die Genehmigung der Einsatzbereiche von führerlosen Fahrzeugen wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller eröffnet und folgenden Behörden mitgeteilt:
Genehmigte Einsatzbereiche werden im amtlichen Publikationsorgan der Genehmigungsbehörde veröffentlicht. Haben weitere Behörden ihre Zustimmung erteilt, veröffentlichen diese ihren Entscheid ebenfalls in ihren amtlichen Publikationsorganen.
1 Die Genehmigungsbehörden und die zustimmenden Behörden können die Angaben im Gesuch auch nach dessen Genehmigung jederzeit überprüfen. Die Genehmigungsinhaberin oder der Genehmigungsinhaber muss der zuständigen Behörde auf Anfrage Zugang zu den für den Betrieb der Fahrzeuge erforderlichen Daten und Dokumenten gewähren und alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
2 Den zuständigen Behörden muss der Zutritt zu den Räumlichkeiten mit der Infrastruktur der Operatorinnen und Operatoren sowie der Personen, die das Fahrzeug im Bedarfsfall manuell bedienen, gestattet werden.
3 Die Genehmigung kann ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung vorübergehend nicht mehr erfüllt sind.
4 Die Genehmigung wird beim Eintreten einer der Bedingungen für die Anrufung der Schutzklauseln (Art. 16) ausgesetzt.
5 Die Genehmigung wird so lange ausgesetzt, bis die Voraussetzungen für die Erteilung nachweislich wieder erfüllt sind, beziehungsweise die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzklauseln nachweislich nicht mehr erfüllt sind.
6 Die Genehmigungsbehörde meldet der zuständigen Zulassungsbehörde ausgesetzte oder aufgehobene Genehmigungen innerhalb von 5 Tagen.
1 Die Strafbarkeit der Verletzung der Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nach Artikel 23 richtet sich nach Artikel 90 SVG.
2 Mit Busse wird bestraft, wer:
3 Operatorinnen und Operatoren werden mit Busse bestraft, wenn sie vorsätzlich:
1 Das ASTRA kann für die Umsetzung dieser Verordnung Weisungen erlassen und insbesondere zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht und dem europäischen Recht Einzelheiten regeln.
2 In besonderen Einzelfällen kann es für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren und führerlose Fahrzeuge Abweichungen von folgenden Bestimmungen bewilligen:
3 In den Fällen gemäss Absatz 2 kann es alternative Anforderungen festlegen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
4 Bei Abweichungen nach Absatz 2 Buchstabe d kann es die Bewilligung zeitlich begrenzen.
5 Das ASTRA kann auf Antrag des Hersteller oder des Importeurs verfügen, dass für führerlose Fahrzeuge anstelle von internationalen Typengenehmigungen Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Artikel 14 TGV31 für die Zulassung anwendbar sind, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Prüfungen in Übereinstimmung mit den von der Schweiz anerkannten internationalen Regelungen nach Anhang 2 Ziffern 11 und 12 VTS32 durchgeführt wurden.
6 Das ASTRA bildet eine Begleitgruppe, welche die Kantone bei der Beurteilung von Gesuchen um die Genehmigung von Einsatzbereichen für führerlose Fahrzeuge und von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren unterstützt. Der Begleitgruppe gehören Vertreterinnen und Vertreter der Zulassungsbehörden, der Polizei, der Behörden für Bau, Raumplanung und Umwelt sowie weitere Beteiligte an.
7 Das ASTRA evaluiert spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung deren Auswirkungen. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation.
Bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung besteht kein Anspruch auf die Beurteilung von Gesuchen um Genehmigung von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren und um Genehmigung von Einsatzbereichen von führerlosen Fahrzeugen.
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
(Art. 52)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…34
34 Die Änderungen können unter AS 2025 50 konsultiert werden.