Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt vorübergehende Massnahmen zur Bekämpfung der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease, LSD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons (Tiere empfänglicher Arten) fest.
916.443.112
vom 17. Juli 2025 (Stand am 9. September 2025)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6, 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,
auf die Artikel 88 Absatz 1 und 111c Absatz 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV),
auf Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV‑DS) und
auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20154 über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU‑Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland,
verordnet:
Diese Verordnung legt vorübergehende Massnahmen zur Bekämpfung der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease, LSD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons (Tiere empfänglicher Arten) fest.
Der Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV ist in den Anhängen 1 und 2 festgelegt.
Die Ein- und Ausfuhr von Tieren empfänglicher Arten sowie von Fleisch, Milch und tierischen Nebenprodukten solcher Tiere in beziehungsweise aus den Schutz- und Überwachungszonen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. November 20155 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland und den Bestimmungen der EDAV‑DS.
Für den Tier-, Waren- und Personenverkehr in die und innerhalb der Schutzzonen gelten die Bestimmungen der Artikel 90, 90a und 91 TSV.
1 Es ist verboten, Tiere empfänglicher Arten während der ersten sieben Tage nach der Anordnung der Überwachungszone in die Überwachungszone zu verbringen; ausgenommen sind das Verbringen von Tieren ohne Entladung oder Zwischenhalt zu Schlachtbetrieben in der Überwachungszone sowie die Durchfuhr auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.
2 Tiere empfänglicher Arten dürfen die Überwachungszonen nicht verlassen; ausgenommen ist die direkte Verbringung zur Schlachtung, sofern in den vorangehenden 15 Tagen nach der Anordnung der Überwachungszone kein Fall von LSD aufgetreten ist.
3 Innerhalb der Überwachungszone dürfen Tiere empfänglicher Arten nur verbracht werden, wenn sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes untersucht wurden und diese oder dieser ein seuchenpolizeiliches Begleitdokument nach Artikel 12 TSV ausgestellt hat. Werden die Tiere direkt in einen Schlachtbetrieb in der Überwachungszone verbracht, so kann die Untersuchung durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt im Schlachtbetrieb erfolgen.
In den Überwachungszonen müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die Tiere empfänglicher Arten halten, jegliches Auftreten folgender klinischer Symptome unverzüglich einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden:
1 In den Überwachungszonen dürfen Besamungsstationen und Betriebe, die Spendertiere empfänglicher Arten halten, Sperma, Eizellen oder Embryonen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwenden, solange sie den Verdacht haben, dass diese mit LSD infiziert sind.
2 Diese Beschränkung gilt nicht für Sperma, Eizellen und Embryonen, die getrennt gelagert wurden von Keimprodukten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit LSD infiziert sind.
1 Tierische Nebenprodukte von Tieren empfänglicher Arten aus der Überwachungszone dürfen nicht:
2 Die Artikel 43 und 44 der Verordnung vom 25. Mai 20116 über tierische Nebenprodukte (VTNP) bleiben vorbehalten.
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Verbringungen von Rohmilch zur Verfütterung, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, genehmigen, wenn die Rohmilch zur Pasteurisierung in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird. Der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Überwachungszone oder so nahe wie möglich zu dieser befinden und unter Aufsicht der kantonalen Veterinärdienste stehen.
2 Im eigenen Betrieb ist die Verfütterung von Rohmilch zulässig.
1 Die Überwachungszone ist zugleich Impfzone.
2 Tiere empfänglicher Arten, die in der Überwachungszone gehalten werden, müssen gegen LSD geimpft werden.
1 Für die Impfung werden die folgenden Präparate verwendet:
2 Die Standarddosis wird bei gesunden Tieren appliziert.
3 Im Weiteren richtet sich die Applikation nach der Packungsbeilage des jeweiligen Impfstoffes.
Die Absetzfristen richten sich nach der Packungsbeilage des jeweiligen Impfstoffes.
Die Grundimmunität richtet sich nach der Packungsbeilage des jeweiligen Impfstoffes.
1 Das BLV teilt die Impfstoffdosen den Kantonen zu; es hört dazu vorgängig die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte an.
2 Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte entscheiden über die Abgabe der Impfstoffdosen an die Tierärztinnen und Tierärzte.
1 Das BLV stellt den Kantonen elektronische Hilfsmittel zur Verfügung, damit die für die Durchführung der Impfungen notwendigen Angaben sowie die Impfbestätigungen im zentralen Informationssystem ASAN dokumentiert werden können.
2 Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind für die Durchführung der Impfungen verantwortlich. Sie erteilen namentlich die Aufträge an die Tierärztinnen und Tierärzte.
3 Das den Impfstoff vertreibende Unternehmen sorgt dafür, dass die Impfstoffe sachgerecht gelagert und termingerecht an die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten Stellen geliefert werden. Es gelten die Regeln der Guten Vertriebspraxis gemäss Anhang 4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20187.
4 Die Tierärztinnen und Tierärzte sind verantwortlich für die fachgerechte Applikation der Impfstoffe.
1 Nach Abschluss der Impfungen tragen die Tierärztinnen und Tierärzte die Anzahl geimpfter Tiere und die Impfdaten in die Bestandeslisten ein und bestätigen die Impfung.
2 Rinder werden auf den Bestandeslisten unter Angabe des aktuellen Impfstatus einzeln aufgeführt. Die durchgeführten Impfungen müssen bei den Einzeltieren vermerkt werden.
3 Für andere Tiere empfänglicher Arten werden die Impfungen auf Verlangen der Tierhalterinnen und Tierhalter zusätzlich für die Einzeltiere im Verzeichnis der Klauentiere bestätigt.
4 Die Daten werden im ASAN registriert. Die Eingabe erfolgt durch:
1 Aus der Impfzone dürfen lebende Tiere empfänglicher Arten verstellt werden, wenn:
2 Von Absatz 1 ausgenommen sind Tiere, die nach der Genehmigung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes direkt zur Schlachtung verbracht werden.
8 Die Berichtigung vom 18. Aug. 2025 betrifft nur den französischen Text (AS 2025 512).
Innerhalb der Impfzone und zwischen Impfzonen dürfen lebende Tiere empfänglicher Arten verstellt werden, wenn:
1 Samen, Eizellen und Embryonen aus der Impfzone dürfen nur innerhalb der Impfzonen versandt werden.
2 Die Ausfuhr in die Impfzone eines anderen Landes ist verboten.
1 Unverarbeitete tierische Nebenprodukte dürfen innerhalb der Schweiz an von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt genannte Betriebe versendet werden, sofern sie unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden für eine Verarbeitung oder Beseitigung in einer bewilligten Anlage nach Anhang 1b VTNP9 versendet werden. Ausgenommen sind unverarbeitete Häute und Felle.
2 Unverarbeitete Häute und Felle dürfen nur in einen Betrieb in der Impfzone verbracht werden, sofern sie unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden zur Verarbeitung oder Beseitigung an eine bewilligte Anlage nach Anhang 1b VTNP versendet werden.
3 Kolostrum, Milch oder Milcherzeugnisse, die als tierische Nebenprodukte verwendet werden, dürfen nach der Pasteurisation aus der Impfzone heraus transportiert werden.
Fahrzeuge, die für den Transport von Tieren empfänglicher Arten oder von tierischen Nebenprodukten solcher Tiere verwendet werden, müssen dicht sein und sowohl vor als auch nach jeder Fahrt gereinigt, desinfiziert und mit einem Insektenbekämpfungsmittel behandelt werden.
1 Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2025 um 18.00 Uhr in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025.
(Art. 2)
Dieser Anhang enthält keine Einträge.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 9. Sept. 2025, in Kraft seit 9. Sept. 2025 um 18 Uhr (AS 2025 549).
(Art. 2)
Als Überwachungszonen gelten:
