8.1 Die Vollversammlung ist das Organ des CLARIN ERIC, das über uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis verfügt und die Mitglieder des CLARIN ERIC vertritt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertretung eines Mitglieds benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied von einem Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann folglich aus höchstens zwei Personen bestehen, stimmberechtigt ist aber allein der offizielle Vertreter. Eine Person, die für ein nationales Konsortium arbeitet, kann keinesfalls ein Mitglied vertreten; siehe Artikel 2 Absatz 2.
8.2 Die Vollversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und nimmt mindestens folgende Aufgaben wahr:
- a.
- Ernennung, Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors;
- b.
- Genehmigung der Politik und des Verfahrens für die Ernennung der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats;
- c.
- Ernennung des wissenschaftlichen Beirats;
- d.
- Beschlussfassung über Strategien für den Aufbau und Betrieb von CLARIN und über andere Fragen, sofern der Verwaltungsrat oder ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern dies für wichtig hält und gemäss Artikel 8 Absatz 3 beantragt;
- e.
- Annahme des Arbeitsprogramms und des Jahreshaushalts des CLARIN ERIC;
- f.
- mindestens alle fünf Jahre: Beschlussfassung über die Grundsätze für die Berechnung des Jahresbeitrags jedes Mitglieds und den Betrag des Jahresbeitrags; die Grundsätze und die entsprechenden Beträge werden in Anhang 2 dieser Satzung festgesetzt;
- g.
- Billigung der Jahresberichte und Jahresabschlüsse des CLARIN ERIC;
- h.
- Billigung des Beitrags jedes Mitglieds zu CLARIN;
- i.
- Billigung der Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter;
- j.
- Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft und des Beobachterstatus;
- k.
- Beschlussfassung über die Auflösung des CLARIN ERIC gemäss Artikel 27.
8.3 Die Vollversammlung wird spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Präsidenten einberufen; die Tagesordnung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin übermittelt. Bis zu drei Wochen vor der Vollversammlung können die Mitglieder Angelegenheiten zur Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Die Vollversammlung kann von mindestens 50 Prozent der Mitglieder verlangt werden und muss dann nach einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen so bald wie möglich stattfinden.
8.4 Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Präsidenten. Der Präsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Präsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Präsidenten.
8.5 Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Vizepräsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Vizepräsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt bei Abwesenheit des Präsidenten oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle.
8.6 Kann ein offizieller Vertreter an der Vollversammlung nicht teilnehmen, so kann das Mitglied einen anderen Vertreter derselben juristischen Person, den nationalen Experten oder einen offiziellen Vertreter eines anderen Mitglieds ermächtigen, in seinem Namen abzustimmen; dazu muss dem Präsidenten zu Beginn der Vollversammlung eine schriftliche, ordnungsgemäss unterzeichnete Ermächtigung vorgelegt werden. Kein Vertreter darf mehr als drei Ermächtigungen vorlegen.
8.7 Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang 1 verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und ihrer Vertretungen vorliegt.
8.8 Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, ausser Beschlüsse über:
- a.
- die Änderung der Satzung des CLARIN ERIC;
- b.
- die Änderung von Anhang 2 (Jahresbeitrag) nach den ersten fünf Jahren;
- c.
- die Auflösung des CLARIN ERIC;
- d.
- die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus;
- e.
- die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors.
8.9 Beschlüsse über folgende Belange werden mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen gefasst:
- a.
- die Änderung der Satzung;
- b.
- die Änderung des Anhangs 2;
- c.
- die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors;
- d.
- die Auflösung des CLARIN ERIC.
Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.
8.10 Die Beschlussfassung über die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus muss einstimmig erfolgen, wobei die Stimme des betroffenen Mitglieds und Stimmenenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
8.11 Abstimmungen erfolgen geheim, falls ein Vertreter dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
8.12 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten vertreten sind. Die Vertreter müssen entsprechend Artikel 8 Absatz 6 selbst anwesend oder durch Ermächtigung vertreten sein. Die Vollversammlung kann die Verwendung technischer Mittel wie Videokonferenzen beschliessen.
8.13 Der Präsident kann beschliessen, ein schriftliches Verfahren für die Verabschiedung von Vorschlägen zu verwenden. Zu diesem Zweck übermittelt der Präsident den Beschlussentwurf, zu dem die Meinung der Vollversammlung eingeholt wird, an die Mitglieder der Vollversammlung. Bei Mitgliedern, die nicht innerhalb der im E-Mail-Brief gesetzten Frist ihre Ablehnung oder Stimmenthaltungsabsichten mitgeteilt haben, wird davon ausgegangen, dass sie dem Vorschlag stillschweigend zugestimmt haben. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage. In dringenden Fällen, in denen ein Beschluss sofort gefasst und umgesetzt werden muss, kann der Präsident die Beantwortungszeit auf fünf Kalendertage verkürzen. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitgeteilt, so gilt der Vorschlag als stillschweigend angenommen. Bringt ein offizieller Vertreter Einwände oder Änderungsvorschläge vor, kann der Präsident beschliessen, den Vorschlag zu ändern und erneut im schriftlichen Verfahren zur Annahme zu stellen, oder die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung setzen. Beantragt ein Mitglied der Vollversammlung, den Beschlussentwurf an einer Vollversammlung zu prüfen, so wird das schriftliche Verfahren ergebnislos beendet und der Präsident beruft so bald wie möglich eine Vollversammlung ein.
8.14 Die Vollversammlung kann nach Bedarf beratende Organe und Ausschüsse einsetzen.