1 Die Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Weitere Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden oder des Direktors oder von mindestens einem Drittel der nationalen Vertreter einberufen werden. Der Hauptsitz des ERIC ESS besorgt die Organisation der Sitzung einschliesslich der Protokollführung.
2 Alle Beschlüsse der Generalversammlung, ausgenommen solche in der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in Person ihrer nationalen Vertreter gemäss Artikel 3 Absatz 5 anwesenden Mitglieder gefasst.
3 Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 15 finden die Sitzungen der Generalversammlung mit einer Vorankündigung von mindestens 14 Kalendertagen statt. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatze 15 werden in der Vorankündigung Ort und Zeit der Sitzung sowie die zu behandelnden Fragen in allgemeiner Form angegeben.
4 Vorbehaltlich der Satzungsbestimmungen werden die Einberufung sowie andere Mitteilungen zur Generalversammlung an alle Mitglieder, den Direktor, die nationalen Vertreter, die Beobachter und alle anderen Personen, die der Vorsitzende zu der Sitzung einladen möchte, übermittelt.
5 Wird einer Person, die Anspruch auf eine Einberufung zu einer Sitzung hat, versehentlich keine Einberufung übermittelt, oder erhält diese Person die Einberufung nicht, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Beratungen in dieser Sitzung.
6 Alle Einberufungen zu Sitzungen der Generalversammlung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln (gemäss Abschnitt 1168 des United Kingdom Companies Act 2006) und auf einer Website zu veröffentlichen.
7 In den Sitzungen der Generalversammlung finden nur dann Aussprachen statt, wenn ein Quorum der Mitglieder (in Person ihrer nationalen Vertreter) anwesend ist. Das Quorum besteht aus den Mitgliedern, die mindestens ein Drittel der Stimmen halten, die in einer Generalversammlung abgegeben werden können, und die berechtigt sind, über die dort geführten Aussprachen abzustimmen. Ist innerhalb einer halben Stunde nach der für die Sitzung angesetzten Uhrzeit kein Quorum anwesend, so wird die Generalversammlung auf denselben Tag am selben Ort zehn Minuten später vertagt. Ist auch in der vertagten Generalversammlung noch kein Quorum anwesend, so stellen die vertretenen Mitglieder, die berechtigt sind, über die geführten Aussprachen abzustimmen, ein Quorum dar und sind befugt, über alle Angelegenheiten zu beschliessen, die in der ursprünglich einberufenen Sitzung ordnungsgemäss hätten behandelt werden können, wobei die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse nur dann wirksam sind bzw. erst dann wirksam werden, wenn das Protokoll der Sitzung an alle Mitglieder weitergeleitet wurde und von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder bzw. bei der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail gebilligt wurde. Für die Zwecke dieses Artikels wird die Zustimmung eines nationalen Vertreters als die Zustimmung eines Mitglieds behandelt.
8 Der Vorsitzende leitet jede Sitzung der Generalversammlung oder, wenn es keinen Vorsitzenden gibt oder er zu der für die Sitzung angesetzten Uhrzeit nicht anwesend ist oder nicht willens ist, in dieser Funktion zu agieren, leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung als Vorsitzender; ist auch dieser nicht anwesend oder nicht willens, in dieser Funktion zu agieren, so wählen die nationalen Vertreter eine Person aus ihrer Mitte zum Vorsitzenden dieser Sitzung.
9 In den Sitzungen der Generalversammlung wird durch Handzeichen oder nach Ermessen des Vorsitzenden mit Stimmzettel über Entschliessungen abgestimmt.
10 Die Erklärung des Vorsitzenden, dass eine Entschliessung angenommen, einstimmig angenommen oder mit einer bestimmten Mehrheit angenommen, abgelehnt oder mit einer bestimmten Mehrheit abgelehnt wurde, sowie ein entsprechender Vermerk im Protokoll der Sitzung des ERIC ESS gelten als schlüssiger Beweis dieser Tatsache, ohne dass die Zahl oder das Verhältnis der Stimmen für oder gegen die Entschliessung nachgewiesen werden muss.
11 Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt und hat keine ausschlaggebende Stimme. Wird der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderer nationaler Vertreter zur Leitung einer Sitzung der Generalversammlung gewählt, so behält er sein Stimmrecht als nationaler Vertreter, hat jedoch kein zusätzliches Stimmrecht in der Funktion als Vorsitzender.
12 Beobachter haben in Sitzungen der Generalversammlung nach Ermessen des Vorsitzenden das Recht, das Wort zu ergreifen und angehört zu werden, aber sie haben kein Stimmrecht. Der Vorsitzende kann Beobachter nach seinem Ermessen auffordern, während eines Teils oder während der gesamten Sitzung der Generalversammlung den Raum zu verlassen.
13 Die Generalversammlung kann die folgenden Angelegenheiten («der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten») nur mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen und in der Sitzung abstimmenden Mitglieder beschliessen, sofern die Sitzung mit einer Vorankündigung von mindestens sechs Wochen einberufen wurde und in der Einberufung Ort und Zeit der Sitzung und Art der zu behandelnden der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten angegeben wurden:
- a.
- Änderungen der Governance-Regelungen des ERIC ESS;
- b.
- Vorschläge zur Erhöhung des Haushalts des ERIC ESS (gemäss Artikel 17);
- c.
- Vorschläge zur Änderung des Finanzierungsmodells gemäss Artikel 17;
- d.
- Vorschläge zur Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds;
- e.
- Vorschläge zur Änderung der Gastgebereinrichtung;
- f.
- Vorschläge zur Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Direktors vor dem Stichtag;
- g.
- Änderungen der Zusammensetzung oder Struktur einer der Einrichtungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2; und
- h.
- Vorschläge zur Änderung der Satzung (einschliesslich Änderungen gemäss Artikel 28).
14 Wird eine schriftliche Entschliessung von derselben Anzahl Mitglieder angenommen, die erforderlich wäre, wenn sie in einer Sitzung der Generalversammlung vorgeschlagen worden wäre, so ist sie ebenso wirksam, als wenn sie in einer ordnungsgemäss einberufenen und abgehaltenen Sitzung der Generalversammlung angenommen worden wäre, und sie kann aus mehreren Instrumenten in ähnlicher Form bestehen, die alle im Namen eines oder mehrerer Mitglieder unterzeichnet sind. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Zustimmung eines nationalen Vertreters als Zustimmung eines Mitglieds.
15 Die Teilnahme von Mitgliedern (die durch ihre ordnungsgemäss ernannten nationalen Vertreter handeln) an einer Sitzung oder einem Teil einer Sitzung der Generalversammlung gilt als festgestellt, wenn:
- a.
- die Sitzung einberufen wurde und nach Massgabe der Satzung stattfindet; und
- b.
- die Mitglieder einander alle Informationen oder Stellungnahmen zu jedem Tagesordnungspunkt der Sitzung übermitteln können.