0.423.138

 AS 2025 456

Satzung des Konsortiums
für die Europäische Forschungsinfrastruktur – Europäische Sozialerhebung (ERIC ESS)

Abgeschlossen am 11. Juni 2025
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Mai 2025

(Stand am 5. Mai 2025)

Übersetzung

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz, Standorte, Hauptsitz, Gründung und Arbeitssprache

1 Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung «Europäische Sozialerhebung» (ESS) (Englisch: European Social Survey) eingerichtet.

2 Die Bezeichnung des Konsortiums für die europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) – Europäische Sozialerhebung lautet ERIC ESS.

3 Das ERIC ESS hat seinen satzungsmässigen Sitz im Gastgeberland. In diesem Land befindet er sich in der Regel bei der erforderlichenfalls von der Generalversammlung bestimmten Gastgebereinrichtung.

4 Der erste satzungsmässige Sitz des ERIC ESS befindet sich im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland. Das erste Gastgeberland ist das Vereinigte Königreich. Die erste Gastgebereinrichtung ist die City University London. Die Generalversammlung prüft die Wahl des satzungsmässigen Sitzes, des Gastgeberlandes und der Gastgebereinrichtung alle vier Jahre. Sollte das Vereinigte Königreich zu einem Drittland im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 werden, befindet sich der satzungsmässige Sitz in Norwegen.

5 Das ERIC ESS trifft mit jeder Gastgebereinrichtung eine Vereinbarung über die Bedingungen, unter denen diese Dienstleistungen erbringen, Produkte liefern oder dem ERIC ESS an seinem Hauptsitz (den zentralen Büros des ERIC ESS, wo der Direktor und ein stellvertretender Direktor tätig sind) (Hauptsitz) Personal zur Verfügung stellen kann. Das ERIC ESS entschädigt die Gastgebereinrichtung für etwaige Kosten, Forderungen oder andere Verbindlichkeiten, die ihr nach Beendigung ihrer Funktion als Gastgebereinrichtung entstehen (sofern sie nicht durch Verschulden der Gastgebereinrichtung selbst verursacht wurden).

6 Der Hauptsitz befindet sich normalerweise bei der Gastgebereinrichtung. Sofern die Generalversammlung nichts anderes festlegt, trifft das ERIC ESS normalerweise Vereinbarungen für die Bereitstellung des Hauptsitzes für einen Zeitraum von vier Jahren. Zwölf Monate vor Ablauf der betreffenden Vereinbarung mit der Gastgebereinrichtung über den Hauptsitz erneuert die Generalversammlung entweder die Vereinbarung für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren oder richtet den Hauptsitzung durch eine Vereinbarung mit einer dritten Partei an einem anderen Ort ein.

7 Das Gastgeberland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des ERIC ESS, eine erste Sitzung der Generalversammlung ein.

8 Das Gastgeberland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Versammlung im Namen des ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Gastgeberland hierzu ordnungsgemäss ermächtigt hat.

9 Die Arbeitssprache des ERIC ESS ist Englisch.

Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten

1 Hauptzweck und -aufgabe des ERIC ESS ist der Aufbau und Betrieb einer Forschungsinfrastruktur mit den folgenden Hauptzielen:

a.
Zusammenstellung, Auswertung und Verbreitung fundierter Daten über die soziale Lage in Europa, einschliesslich sich wandelnder Einstellungen, Werte, Standpunkte und Verhaltensmuster bei Bürgerinnen und Bürgern in verschiedenen Ländern;
b.
Gewährung kostenlosen und zeitnahen Zugangs zu seinen gesammelten Daten für professionelle Nutzer und Mitglieder der Öffentlichkeit;
c.
Förderung der Weiterentwicklung von Methoden für quantitative soziale Messungen und Analysen in und ausserhalb von Europa.

2 Das ERIC ESS verfolgt seine Hauptaufgabe ohne Erwerbszweck. Allerdings kann es begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und diese nicht gefährden.

Kapitel 2 Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft und Vertretung

1 Folgende Körperschaften können Mitglieder des ERIC ESS sein:

a.
Mitgliedstaaten;
b.
assoziierte Länder;
c.
Drittländer, die keine assoziierten Länder sind; und
d.
zwischenstaatliche Organisationen.

2 Das ERIC ESS muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben.

3 Die Mitgliedstaaten (die durch nationale Vertreter handeln) verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder (die durch nationale Vertreter handeln) Mitgliedstaaten, so haben die Mitgliedstaaten zusammen 51 Prozent der Stimmen, und jeder Mitgliedstaat (der durch nationale Vertreter handelt) hat einen gleich grossen Anteil an diesen 51 Prozent der Stimmen. Die restlichen Stimmen werden zu gleichen Teilen auf alle anderen Mitglieder aufgeteilt. Für die Zwecke dieser Satzung bezieht sich eine Stimme, soweit zutreffend, auf einen gemäss diesem Absatz berechneten Anteil der Stimme eines Mitglieds, der wie in Artikel 3 Absatz 3 angepasst wurde, wenn weniger als die Hälfte aller Mitglieder Mitgliedstaaten sind.

4 Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Körperschaft oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Körperschaft vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

Zur Vermeidung von Zweifelsfällen wird festgelegt, dass jedes Mitglied berechtigt ist, seinen Vertreter zu ändern und/oder bis zu zwei Vertreter zu entsenden, aber nur eine Stimme hat.

5 Jedes Mitglied ernennt (durch sein zuständiges Ministerium, seine zuständige Regierungsstelle, seine delegierte Einrichtung oder den Vertreter gemäss Artikel 3 Absatz 4) eine namentlich benannte natürliche Person, die dieses Mitglied in Sitzungen der Generalversammlung und bei allen sonstigen Tätigkeiten der Generalversammlung oder bei Kontakten mit dem ERIC ESS vertritt («nationaler Vertreter»), und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung. Jedes Mitglied ernennt ausserdem eine namentlich benannte natürliche Person, die als Stellvertreter des nationalen Vertreters handelt, wenn dieser nicht verfügbar oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung.

6 Jedes Mitglied ernennt einen nationalen Vertreter normalerweise für einen Mindestzeitraum des Zweijahreszyklus jeder europäischen Sozialerhebung (wobei der erste derartige Zeitraum für das ERIC ESS mit Genehmigung der Vollversammlung vom Direktor festgelegt wird) (Zweijahreszeitraum). Jedes Mitglied ernennt ausserdem einen namentlich benannten stellvertretenden nationalen Vertreter für denselben Zweijahreszeitraum. Jedes Mitglied kann seinen nationalen Vertreter oder den stellvertretenden nationalen Vertreter jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Generalversammlung ersetzen.

7 Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre vertretenden Körperschaften sind in Anhang I aufgeführt. Die Mitglieder zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC werden als Gründungsmitglieder bezeichnet.

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

1 Neue Mitglieder müssen folgende Aufnahmebedingungen erfüllen:

a.
die Generalversammlung muss die Aufnahme neuer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen genehmigen;
b.
alle Mitgliedsanträge sind in schriftlicher Form an den Vorsitzenden der Generalversammlung mit Kopie an den Direktor zu richten;
c.
im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu den in Artikel 2 genannten Zielen und Tätigkeiten des ERIC ESS beitragen und seine in Kapitel 3 genannten Pflichten erfüllen wird. Bewerber müssen der Generalversammlung gegenüber insbesondere nachweisen, dass sie über die Mittel und das dauerhafte Engagement für folgende Aufgaben verfügen:
i.
Gewährleistung auf eigene Kosten, dass Datenerfassungen und Erhebungen, die das ERIC ESS erforderlichenfalls im Rahmen der Erfüllung seiner Hauptaufgabe (mindestens alle zwei Jahre) vornehmen kann, nach den vom Direktor aufgestellten und erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigten Spezifikationen durchgeführt werden, und
ii.
obligatorische Leistung finanzieller Beiträge zu den ausgeglichenen Haushalten des ERIC ESS, wobei die ersten Beiträge gemäss der Anlage festgesetzt werden, und
iii.
Leistung von Beiträgen in Form der Beiträge gemäss Artikel 17 Absatz 5 oder auf andere Weise zu den Gemeinkosten des ERIC ESS nach Massgabe der erforderlichenfalls von der Generalversammlung gemäss der Satzung festgelegten Finanzierungsformel, und
iv.
Befolgung der Governance-Regelungen des ERIC ESS und Beteiligung an ihnen gemäss der Satzung.

2 Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft müssen alle Mitglieder einen Beitrittsvertrag schliessen, der im Wesentlichen, die erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigte Form hat.

3 In Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte juristische Personen, die noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können den Beobachterstatus beantragen. Als Beobachter («Beobachter») können zugelassen werden:

a.
jede Einrichtung, die in der Lage ist, ein Beobachter im Sinne der Verordnung zu sein, und die von der Generalversammlung zugelassen wird, sofern die Generalversammlung der Auffassung ist, dass dies im Interesse des ERIC ESS liegt und der Förderung seiner Hauptaufgaben und -tätigkeiten zugute kommt;
b.
jedes Mitglied, das vorübergehend oder dauerhaft gemäss Artikel 5 Absatz 4 sein Stimmrecht verloren hat; ihm wird mit Genehmigung der Generalversammlung der Beobachterstatus zuerkannt, bis es sein Stimmrecht wiedererlangt oder seine Mitgliedschaft endet.

4 Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

a.
Beobachter werden für einen Zeitraum von vier Jahren zugelassen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Beobachter die Verlängerung des Beobachterstatus bei der Generalversammlung beantragen.
b.
Die Zulassung oder erneute Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
c.
Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den satzungsmässigen Sitz des ERIC ESS richten.
d.
Jedem Mitglied, das vorübergehend oder dauerhaft gemäss Artikel 5 Absatz 4 sein Stimmrecht verloren hat, wird mit Genehmigung der Generalversammlung der Beobachterstatus zuerkannt, bis es sein Stimmrecht wiedererlangt oder seine Mitgliedschaft endet.

5 Jeder Beobachter ernennt (durch sein zuständiges Ministerium, seine zuständige Regierungsstelle oder seine delegierte Einrichtung) eine namentlich benannte natürliche Person, die diesen Beobachter in Sitzungen der Generalversammlung und bei allen sonstigen Tätigkeiten der Generalversammlung oder bei Kontakten mit dem ERIC ESS vertritt, («Beobachter-Vertreter») und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung.

Der Beobachter- Vertreter eines gemäss Artikel 4 Absatz 3 zugelassenen Beobachters ist der von dieser Einrichtung in seiner Funktion als Mitglied ernannte nationale Vertreter. Jeder Beobachter ernennt auch eine namentlich benannte natürliche Person, die als Stellvertreter des Beobachter- Vertreters handelt, wenn dieser nicht verfügbar oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung.

6 Folgende Personen werden von Amts wegen zur Teilnahme an den Teilen der Sitzungen der Generalversammlung eingeladen, die nicht als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten gelten, wobei sie Rederecht, aber kein Stimmrecht, und Anspruch auf Erhalt aller einschlägigen Unterlagen haben:

a.
ein Vertreter der Europäischen Wissenschaftsstiftung oder einer Nachfolgeeinrichtung;
b.
der Vorsitzende des gemäss dieser Satzung einzusetzenden beratenden wissenschaftlichen Ausschusses (SAB) der Generalversammlung;
c.
der Vorsitzende des gemäss dieser Satzung einzusetzenden beratenden Ausschusses für Methodik (MAB) der Generalversammlung;
d.
ein Vertreter des Forums der nationalen Koordinatoren gemäss Artikel 13 (NC-Forum);
e.
der Direktor und die stellvertretenden Direktoren des ERIC ESS;
f.
ein Vertreter der Gastgebereinrichtung; und
g.
ein benannter Vertreter jedes anderen Nichtmitgliedstaats, der seine Absicht zur Teilnahme an der Europäischen Sozialerhebung bekundet hat und von der Generalversammlung zugelassen wurde.
Art. 5 Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

1 Die Mitgliedschaft einer Körperschaft endet automatisch, wenn die Körperschaft nicht mehr besteht oder nicht mehr in eine der Kategorien gemäss Artikel 3 Absatz 1 fällt.

2 Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit mit Wirkung ab dem Ende jedes Zweijahreszeitraums beenden (mit Ausnahme des Endes des ersten Zweijahreszeitraums), indem es seine Mitgliedschaft mindestens 24 Monate zuvor (Kündigungsfrist) schriftlich bei der Generalversammlung kündigt.

3 Die Mitgliedschaft endet auch, wenn die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschliesst, dass es im Interesse des ERIC ESS liegt, die Mitgliedschaft zu beenden, nachdem Folgendes eingetreten ist:

a.
ein Verstoss eines Mitglieds gegen die Bestimmungen in:
i.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in zwei aufeinander folgenden Zweijahreszeiträumen, oder
ii.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren des ERIC ESS; oder
b.
ein schwerer Verstoss eines Mitglieds gegen andere Satzungsbestimmungen.

Die Mitglieder und die Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Kündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Generalversammlung zu rechtfertigen.

4 Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 3 kann die Generalversammlung auch mit einfacher Mehrheit beschliessen, die Mitgliedschaft eines Mitglieds in den im Artikel 5 Absatz 3 genannten Fällen nicht zu beenden, sondern auszusetzen oder das Stimmrecht eines Mitglieds für einen Zeitraum und unter den Bedingungen zu entziehen, die die Generalversammlung für angemessen hält. Die Generalversammlung kann das Stimmrecht eines Mitglieds jederzeit wiederherstellen, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Mitglied den Verstoss gemäss Artikel 5 Absatz 3 nicht mehr begeht.

5 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Kapitel 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter

Art. 6 Mitglieder

1 Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 5 und des Artikels 5 Absatz 4 hat jedes Mitglied eine Stimme. Auch wenn ein Mitglied mehr als einen Vertreter gemäss Artikel 3 Absatz 4 hat, hat es ausser mit Zustimmung der Generalversammlung (und vorbehaltlich des vorliegenden Artikels) nur eine Stimme. Das Mitglied teilt der Generalversammlung mit, nach welchem Verfahren seine Vertreter (eine) solche Stimme(n) für dieses Mitglied abgeben.

2 Jedes Mitglied:

a.
leistet einen finanziellen Beitrag gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii;
b.
ernennt einen nationalen Vertreter gemäss Artikel 3 Absatz 5; und
c.
überträgt seinem nationalen Vertreter die uneingeschränkte Befugnis, über alle in der Generalversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen.

3 Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum ERIC ESS können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden.

Art. 7 Beobachter

1 Die Beobachter haben das Recht, über eine Sitzung der Generalversammlung benachrichtigt zu werden, an dieser teilzunehmen und (mit Genehmigung des Vorsitzenden) das Wort zu ergreifen, wobei die Generalversammlung Beobachter von denjenigen Teilen von Sitzungen ausschliessen kann, in denen Fragen behandelt werden, die (erforderlichenfalls nach Beschluss des Vorsitzenden oder Abstimmung der Generalversammlung) als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten gelten. Beobachter haben Anspruch auf die gleichen Unterlagen wie nationale Vertreter, mit Ausnahme der Unterlagen, die der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten betreffen (wie oben erwähnt). Beobachter haben kein Stimmrecht.

2 Jeder Beobachter ernennt gemäss Artikel 4 Absatz 5 eine Körperschaft als Beobachter-Vertreter.

Kapitel 4 Governance und Tätigkeiten des ERIC

Art. 8 Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ist das Gremium, das alle Mitglieder des ERIC ESS vertritt. Jedes Mitglied wird in den Sitzungen der Generalversammlung von seinem nationalen Vertreter (oder dessen Stellvertreter) vertreten.

2 Die Generalversammlung hat uneingeschränkte Beschlussfassungsbefugnisse in Bezug auf die operativen Tätigkeiten und die Verwaltung des ERIC ESS. Die Generalversammlung schützt und fördert jederzeit die Interessen des ERIC ESS.

3 Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsordnung ermächtigt, Angelegenheiten erforderlichenfalls an den Direktor zu delegieren, wenn sie es für angebracht hält.

4 Die Generalversammlung hat die allgemeine Zuständigkeit für die Gewährleistung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des ERIC ESS. Sie ist unter anderem zuständig für:

a.
die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung des Direktors nach Konsultation des Wissenschaftlichen Kernteams gemäss Artikel 13 (CST) und die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen des Direktors. Die Generalversammlung legt fest, ob für die Ernennung des Direktors ein allgemeines Auswahlverfahren oder ein eingeschränktes Verfahren angebracht ist und ob zur Behandlung dieser Frage im Namen der Generalversammlung ein Ernennungsausschuss eingesetzt werden sollte;
b.
die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung der Gastgebereinrichtung nach Konsultation des CST. Die Generalversammlung legt fest, ob für die Ernennung der Gastgebereinrichtung ein allgemeines Auswahlverfahren oder ein eingeschränktes Verfahren angebracht ist und ob zur Behandlung dieser Frage im Namen der Generalversammlung ein Ernennungsausschuss eingesetzt werden sollte;
c.
die Entgegennahme regelmässiger Berichte des Direktors über die Erfüllung seiner Pflichten;
d.
die Prüfung und Genehmigung der Buchführung und der Arbeitsprogramme;
e.
die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des SAB;
f.
die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des MAB;
g.
die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des Finanzausschusses;
h.
die Einsetzung weiterer beratender Gremien oder Ausschüsse, die die Generalversammlung für erforderlich oder angebracht hält, und die Festlegung von Zusammensetzung und Verfahren dieser Gremien; sowie
i.
die Überwachung und Gewährleistung, dass die Mitglieder ihren Pflichten gegenüber dem ERIC ESS nachkommen, und erforderlichenfalls das Ergreifen von Massnahmen gegen Mitglieder, um die Rechte des ERIC ESS gegenüber diesen Mitgliedern durchzusetzen.

Die Generalversammlung kann regelmässige Prüfungen oder Audits aller Tätigkeiten des ERIC ESS oder eines Teils dieser Tätigkeiten in Auftrag geben und entgegennehmen. Die Generalversammlung ist im Benehmen mit dem Direktor, dem CST und etwaigen beratenden Gremien, die die Generalversammlung erforderlichenfalls einsetzen kann, für die Festlegung von Verfahren und Zeitplan derartiger Prüfungen oder Audits und für die Bestimmung der Prüfungskriterien zuständig.

Art. 9 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ernennt mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen unabhängigen Vorsitzenden («Vorsitzender»), der kein nationaler Vertreter sein darf und der den erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigten Kriterien genügen muss.

Der Vorsitzende wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Vor der Ernennung des Vorsitzenden legt die Generalversammlung mindestens drei Wochen vor der Sitzung, in der der Vorsitzende ernannt werden soll, schriftliche Nominierungen von Kandidaten vor. Der Vorsitzende tritt sein Amt baldmöglichst nach seiner Ernennung an.

2 Die Generalversammlung ernennt mit einfacher Mehrheit einen stellvertretenden Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender) aus dem Kreis der nationalen Vertreter. Der stellvertretende Vorsitzende wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Vor der Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden legt die Generalversammlung mindestens drei Wochen vor der Sitzung schriftliche Nominierungen von Kandidaten vor. Der stellvertretende Vorsitzende tritt sein Amt baldmöglichst nach seiner Ernennung an. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.

3 Die Generalversammlung trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit der erste und der stellvertretende Vorsitzende in der ersten Sitzung der Generalversammlung ernannt werden können.

Art. 10 Sitzungen der Generalversammlung

1 Die Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Weitere Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden oder des Direktors oder von mindestens einem Drittel der nationalen Vertreter einberufen werden. Der Hauptsitz des ERIC ESS besorgt die Organisation der Sitzung einschliesslich der Protokollführung.

2 Alle Beschlüsse der Generalversammlung, ausgenommen solche in der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in Person ihrer nationalen Vertreter gemäss Artikel 3 Absatz 5 anwesenden Mitglieder gefasst.

3 Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 15 finden die Sitzungen der Generalversammlung mit einer Vorankündigung von mindestens 14 Kalendertagen statt. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatze 15 werden in der Vorankündigung Ort und Zeit der Sitzung sowie die zu behandelnden Fragen in allgemeiner Form angegeben.

4 Vorbehaltlich der Satzungsbestimmungen werden die Einberufung sowie andere Mitteilungen zur Generalversammlung an alle Mitglieder, den Direktor, die nationalen Vertreter, die Beobachter und alle anderen Personen, die der Vorsitzende zu der Sitzung einladen möchte, übermittelt.

5 Wird einer Person, die Anspruch auf eine Einberufung zu einer Sitzung hat, versehentlich keine Einberufung übermittelt, oder erhält diese Person die Einberufung nicht, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Beratungen in dieser Sitzung.

6 Alle Einberufungen zu Sitzungen der Generalversammlung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln (gemäss Abschnitt 1168 des United Kingdom Companies Act 2006) und auf einer Website zu veröffentlichen.

7 In den Sitzungen der Generalversammlung finden nur dann Aussprachen statt, wenn ein Quorum der Mitglieder (in Person ihrer nationalen Vertreter) anwesend ist. Das Quorum besteht aus den Mitgliedern, die mindestens ein Drittel der Stimmen halten, die in einer Generalversammlung abgegeben werden können, und die berechtigt sind, über die dort geführten Aussprachen abzustimmen. Ist innerhalb einer halben Stunde nach der für die Sitzung angesetzten Uhrzeit kein Quorum anwesend, so wird die Generalversammlung auf denselben Tag am selben Ort zehn Minuten später vertagt. Ist auch in der vertagten Generalversammlung noch kein Quorum anwesend, so stellen die vertretenen Mitglieder, die berechtigt sind, über die geführten Aussprachen abzustimmen, ein Quorum dar und sind befugt, über alle Angelegenheiten zu beschliessen, die in der ursprünglich einberufenen Sitzung ordnungsgemäss hätten behandelt werden können, wobei die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse nur dann wirksam sind bzw. erst dann wirksam werden, wenn das Protokoll der Sitzung an alle Mitglieder weitergeleitet wurde und von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder bzw. bei der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail gebilligt wurde. Für die Zwecke dieses Artikels wird die Zustimmung eines nationalen Vertreters als die Zustimmung eines Mitglieds behandelt.

8 Der Vorsitzende leitet jede Sitzung der Generalversammlung oder, wenn es keinen Vorsitzenden gibt oder er zu der für die Sitzung angesetzten Uhrzeit nicht anwesend ist oder nicht willens ist, in dieser Funktion zu agieren, leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung als Vorsitzender; ist auch dieser nicht anwesend oder nicht willens, in dieser Funktion zu agieren, so wählen die nationalen Vertreter eine Person aus ihrer Mitte zum Vorsitzenden dieser Sitzung.

9 In den Sitzungen der Generalversammlung wird durch Handzeichen oder nach Ermessen des Vorsitzenden mit Stimmzettel über Entschliessungen abgestimmt.

10 Die Erklärung des Vorsitzenden, dass eine Entschliessung angenommen, einstimmig angenommen oder mit einer bestimmten Mehrheit angenommen, abgelehnt oder mit einer bestimmten Mehrheit abgelehnt wurde, sowie ein entsprechender Vermerk im Protokoll der Sitzung des ERIC ESS gelten als schlüssiger Beweis dieser Tatsache, ohne dass die Zahl oder das Verhältnis der Stimmen für oder gegen die Entschliessung nachgewiesen werden muss.

11 Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt und hat keine ausschlaggebende Stimme. Wird der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderer nationaler Vertreter zur Leitung einer Sitzung der Generalversammlung gewählt, so behält er sein Stimmrecht als nationaler Vertreter, hat jedoch kein zusätzliches Stimmrecht in der Funktion als Vorsitzender.

12 Beobachter haben in Sitzungen der Generalversammlung nach Ermessen des Vorsitzenden das Recht, das Wort zu ergreifen und angehört zu werden, aber sie haben kein Stimmrecht. Der Vorsitzende kann Beobachter nach seinem Ermessen auffordern, während eines Teils oder während der gesamten Sitzung der Generalversammlung den Raum zu verlassen.

13 Die Generalversammlung kann die folgenden Angelegenheiten («der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten») nur mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen und in der Sitzung abstimmenden Mitglieder beschliessen, sofern die Sitzung mit einer Vorankündigung von mindestens sechs Wochen einberufen wurde und in der Einberufung Ort und Zeit der Sitzung und Art der zu behandelnden der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten angegeben wurden:

a.
Änderungen der Governance-Regelungen des ERIC ESS;
b.
Vorschläge zur Erhöhung des Haushalts des ERIC ESS (gemäss Artikel 17);
c.
Vorschläge zur Änderung des Finanzierungsmodells gemäss Artikel 17;
d.
Vorschläge zur Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds;
e.
Vorschläge zur Änderung der Gastgebereinrichtung;
f.
Vorschläge zur Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Direktors vor dem Stichtag;
g.
Änderungen der Zusammensetzung oder Struktur einer der Einrichtungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2; und
h.
Vorschläge zur Änderung der Satzung (einschliesslich Änderungen gemäss Artikel 28).

14 Wird eine schriftliche Entschliessung von derselben Anzahl Mitglieder angenommen, die erforderlich wäre, wenn sie in einer Sitzung der Generalversammlung vorgeschlagen worden wäre, so ist sie ebenso wirksam, als wenn sie in einer ordnungsgemäss einberufenen und abgehaltenen Sitzung der Generalversammlung angenommen worden wäre, und sie kann aus mehreren Instrumenten in ähnlicher Form bestehen, die alle im Namen eines oder mehrerer Mitglieder unterzeichnet sind. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Zustimmung eines nationalen Vertreters als Zustimmung eines Mitglieds.

15 Die Teilnahme von Mitgliedern (die durch ihre ordnungsgemäss ernannten nationalen Vertreter handeln) an einer Sitzung oder einem Teil einer Sitzung der Generalversammlung gilt als festgestellt, wenn:

a.
die Sitzung einberufen wurde und nach Massgabe der Satzung stattfindet; und
b.
die Mitglieder einander alle Informationen oder Stellungnahmen zu jedem Tagesordnungspunkt der Sitzung übermitteln können.
Art. 11 Ausschüsse der Generalversammlung

1 Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Satzung Ausschüsse einsetzen. Vorbehaltlich dieser Satzung werden Gründung, Zusammensetzung und Tätigkeit der Ausschüsse von der Generalversammlung festgelegt. Auch Personen, die keine nationalen Vertreter sind, können Mitglieder eines Ausschusses der Generalversammlung sein. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder ihrer Ausschüsse im Benehmen mit dem Direktor und mit besonderen Ernennungsgremien, deren Einsetzung die Generalversammlung erforderlichenfalls für angebracht halten könnte.

2 Der Direktor (oder sein ernannter Stellvertreter) sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse der Generalversammlung teilzunehmen und organisiert die Verwaltung und Protokollführung der Sitzungen. Die Generalversammlung beschliesst die Modalitäten der Erneuerung der Amtszeit ihrer Ausschüsse.

3 Es gibt die folgenden ständigen Ausschüsse:

a.
den beratenden wissenschaftlichen Ausschuss (SAB);
b.
den beratenden Ausschuss für Methodik (oder MAB); und
c.
den Finanzausschuss (FINCOM).

4 Der SAB setzt sich in der Regel aus acht hochrangigen Sozialwissenschaftlern aus der internationalen sozialwissenschaftlichen Forschungsgemeinschaft zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Die Mitglieder des SAB werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann.

5 Der SAB berät die Generalversammlung, den Direktor und das CST auf dem Arbeitsgebiet des ERIC ESS. Die Stellungnahme des SAB ist für die Generalversammlung, den Direktor oder den CST ausser in Fällen gemäss Artikel 11 Absatz 6 nicht bindend.

6 Dem SAB wird ausserdem von der Generalversammlung die Befugnis übertragen, aus den im Rahmen eines internationalen Auswahlverfahrens eingegangen Bewerbungen die Mitglieder des Teams für die Gestaltung der Fragebögen für die rotierenden Module jedes Zweijahreszeitraums auszuwählen.

7 Der SAB tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens zweimal zusammen. Der SAB wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach einem geeigneten Nominierungsverfahren mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des SAB hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des SAB ausschlaggebend.

8 Der Vorsitzende des SAB kann erforderlichenfalls nach eigenem Ermessen Personen als Beobachter zu den Sitzungen des SAB einladen, wenn er dies für angebracht hält.

9 Der MAB setzt sich aus sechs hochrangigen Methodikspezialisten aus der internationalen sozialwissenschaftlichen Forschungsgemeinschaft zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Die Mitglieder des MAB werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann.

10 Der MAB berät die Generalversammlung, den Direktor und das CST in Fragen der Methodik. Die Stellungnahme des MAB ist für die Generalversammlung, den Direktor oder das CST nicht bindend.

11 Der MAB tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens einmal zusammen. Der MAB wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach einem geeigneten Nominierungsverfahren mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des MAB hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des MAB ausschlaggebend.

12 Der Vorsitzende des MAB kann erforderlichenfalls nach eigenem Ermessen Personen als Beobachter zu den Sitzungen des MAB einladen, wenn er dies für angebracht hält.

13 Der FINCOM setzt sich aus vier Fachleuten auf dem Gebiet Haushalts- und Finanzkontrolle zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Mindestens zwei Mitglieder des FINCOM sind keine nationalen Vertreter. Die Mitglieder des FINCOM werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann.

14 Der FINCOM unterrichtet die Generalversammlung und den Direktor über den finanziellen Status des ERIC ESS, einschliesslich (aber nicht begrenzt auf) die Ressourcen des ERIC ESS und damit verbundene finanzielle Fragen.

15 Der FINCOM tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens einmal zusammen. Die Mitglieder des FINCOM legen selbst die Verfahren für ihre Sitzungen und die Arbeit zwischen den Sitzungen fest und ernennen ein Mitglied zum Vertreter des FINCOM in Sitzungen der Generalversammlung, um dort über seine Beurteilungen und Stellungnahmen Bericht zu erstatten.

Art. 12 Direktor und stellvertretende Direktoren

1 Die Generalversammlung ernennt und ersetzt erforderlichenfalls den Direktor des ERIC ESS («der Direktor»), welcher der geschäftsführende Direktor, wissenschaftlicher Direktor und gemäss Artikel 12 der Verordnung rechtlicher Vertreter des ERIC ESS ist. Der Direktor hat, sofern die Generalversammlung erforderlichenfalls nichts anderes festgelegt hat, die uneingeschränkte Befugnis, im Namen des ERIC ESS zu handeln. Der erste Direktor des ERIC ESS ist der amtierende Hauptforscher – Koordinator der ESS. Der Direktor wird vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren und unter den sonstigen von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen ernannt.

2 Die Generalversammlung delegiert erforderlichenfalls diejenigen Befugnisse an den Direktor, die sie für angebracht hält, damit der Direktor die laufenden Aufgaben des Generaldirektors, des wissenschaftlichen Direktors und des rechtlichen Vertreters des ERIC ESS erfüllen kann.

3 Der Direktor ist verantwortlich für die Verfolgung der Gesamtziele des ERIC ESS sowie für die Ausführung des Jahreshaushaltsplans, des Geschäftsplans und des Arbeitsprogramms. Der Direktor erstattet direkt der Generalversammlung Bericht oder auf deren Anweisung einem Ausschuss der Generalversammlung. Der Direktor ist vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Generalversammlung für die Auswahl der Institutionen des CST (im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) verantwortlich. Der Direktor trägt die Gesamtverantwortung dafür sicherzustellen, dass das ERIC ESS seine wissenschaftlichen, vertraglichen, rechtlichen und haushaltstechnischen Verpflichtungen einhält. Der Direktor wird vom Personal am Hauptsitz, dem CST mit seinen angeschlossenen Wissenschaftlern sowie den nationalen Koordinatoren in allen teilnehmenden Ländern dabei unterstützt, das Arbeitsprogramm des ERIC ESS nach dem erforderlichen Qualitätsstandard durchzuführen, und koordiniert ihre Tätigkeit.

4 Der Direktor ernennt einen Stellvertreter von der Gastgebereinrichtung und mindestens einen weiteren Stellvertreter von einer der anderen Institutionen des CST, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen sollen. Der Direktor kann jedem dieser Stellvertreter besondere Funktionen zuweisen.

Art. 13 Ausschüsse des Direktors

1 Der Direktor kann Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten und Aufgaben unterstützen können. Gründung, Zusammensetzung und Tätigkeit der Ausschüsse werden vom Direktor festgelegt. Auch Personen, die weder nationale Vertreter noch Beobachter sind, können Mitglieder eines Ausschusses des Direktors sein.

2 Es gibt die folgenden ständigen Ausschüsse des Direktors:

a.
das wissenschaftliche Kernteam (CST); und
b.
das Forum der nationalen Koordinatoren (NC-Forum).

Das CST und das NC-Forum unterstützen den Direktor dabei sicherzustellen, dass das ERIC ESS seine Hauptaufgabe in allen Mitgliedstaaten beständig nach den von der Generalversammlung festgelegten Qualitätsstandards erfüllt.

3 Das CST setzt sich aus den Institutionen (institutionelle Mitglieder) zusammen, die der Direktor festlegen und die Generalversammlung erforderlichenfalls genehmigen kann. Jedes institutionelle Mitglied ernennt wiederum seinen eigenen hochrangigen Vertreter und einen namentlich benannten Vertreter, deren Teilnahme an Sitzungen des CST jeweils vom Direktor genehmigt werden muss. Die Amtszeit jedes institutionellen Mitglieds beträgt vier Jahre und ist erneuerbar. Andere Mitglieder des Personals der institutionellen Mitglieder werden zu Sitzungen eingeladen, um ihre Fachkenntnisse in die Beratungen einzubringen.

4 Das CST berät den Direktor und arbeitet bei allen Aspekten von Gestaltung, wissenschaftlicher Ausrichtung, Methoden, Durchführung, Qualitätskontrolle, Bereitstellung und Verbreitung der Tätigkeiten der ERIC ESS mit ihm zusammen.

5 Das CST tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens dreimal zusammen. Den Vorsitz in Sitzungen des CST führt der Direktor und in seiner Abwesenheit ein stellvertretender Direktor. Das ERIC ESS kann besondere Aufgaben erforderlichenfalls an andere Institutionen als die institutionellen Mitglieder des CST vergeben, doch diese Institutionen werden dadurch nicht Mitglied des CST.

6 Die nationalen Koordinatoren (die Personen, die von einem Mitglied nach Massgabe dieser Satzung zu nationalen Koordinatoren ernannt werden) (nationale Koordinatoren) werden zu Beginn jeder Erhebungsrunde von der zuständigen Durchführungsbehörde jedes Mitglieds auf der Grundlage einer vom Direktor erstellten Funktionsbeschreibung ausgewählt. Die Amtszeit jedes nationalen Koordinators entspricht dem Zweijahreszeitraum (oder länger nach Ermessen jedes Mitglieds).

7 Hauptaufgaben der nationalen Koordinatoren sind die Koordinierung der Tätigkeiten des ERIC ESS auf nationaler Ebene und die Einhaltung der erforderlichenfalls vom Direktor vorgegebenen Spezifikationen.

8 Das NC-Forum (das gemäss dieser Satzung eingesetzte Forum der nationalen Koordinatoren) setzt sich aus den nationalen Koordinatoren jedes Mitglieds (mit Ausnahme von Mitgliedern, die zwischenstaatliche Organisationen sind), dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren zusammen. An den Sitzungen des NC-Forums, die vom Direktor geleitet werden, nehmen die je nach Tagesordnung relevanten Mitglieder des CST teil. Es tritt je Zweijahreszeitraum mindestens dreimal zusammen, und die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Direktor im Benehmen mit dem CST und den nationalen Koordinatoren aufgestellt. Das NC-Forum ernennt einen nationalen Vertreter aus seiner Mitte zur Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung und einen zur Teilnahme an den Sitzungen des CST.

9 Das NC-Forum erhält die zentralen Spezifikationen, die der Direktor erforderlichenfalls in Bezug auf die Tätigkeiten des ERIC ESS auf nationaler Ebene festlegen kann, und nimmt zu ihnen Stellung. Das NC-Forum berät den Direktor und das CST auch zu anderen Aspekten der Gestaltung und Durchführung des ERIC ESS.

10 Der Vorsitzende des NC-Forums kann externe Fachleute zu einer Sitzung des NC‑Forums einladen.

Art. 14 Zusammensetzung und Sitzungen der Einrichtungen

1 Zur Gewährleistung einer möglichst breit gefächerten Beteiligung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf niemand (mit Ausnahme des Direktors oder der stellvertretenden Direktoren) Mitglied in mehr als einer Einrichtung oder mehr als einem Ausschuss des ERIC ESS, einschliesslich der Generalversammlung, der Ausschüsse der Generalversammlung und der Ausschüsse des Direktors, mit Ausnahme des FINCOM, sein, in dem (gemäss Artikel 11 Absatz 13) bis zu zwei Mitglieder Vertreter der Generalversammlung sein können. Der Vorsitzende des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Einrichtung einschliesslich der Generalversammlung kann diese Vorschrift in Ausnahmefällen aussetzen. Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass eine Person Beobachter in mehr als einer Einrichtung des ERIC ESS ist.

2 Sofern von der Generalversammlung nichts anderes festgelegt wird, ist es für die Feststellung, ob Personen an einer Sitzung einer Einrichtung oder eines Ausschusses des ERIC ESS (einschliesslich der Generalversammlung, der Ausschüsse der Generalversammlung und der Ausschüsse des Direktors) teilnehmen, irrelevant, wo sich diese Personen aufhalten und wie sie miteinander kommunizieren. Befinden sich die Sitzungsteilnehmer nicht alle am selben Ort, so können sie beschliessen, dass die Sitzung als an dem Ort stattfindend gilt, an dem sich einer von ihnen aufhält.

3 In allen Einrichtungen oder Ausschüssen des ERIC ESS sind beide Geschlechter sowie Kompetenzen im Allgemeinen ausgewogen vertreten.

Kapitel 5 Berichterstattung an die Kommission

Art. 15 Berichterstattung an die Kommission

1 Der Direktor erstellt am Ende jedes Haushaltsjahrs einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere Angaben zu den wissenschaftlichen, operationellen und finanziellen Aspekten der Tätigkeiten gemäss Artikel 2 Absatz 1 enthält. Dieser Bericht muss von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Das ERIC ESS veröffentlicht diesen Bericht.

2 Das ERIC ESS und die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Europäische Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgabe des ERIC ESS ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Satzung oder der Verordnung festgelegten Anforderungen einschränken könnte.

3 Erhält die Europäische Kommission Hinweise darauf, dass das ERIC ESS in schwerwiegender Weise gegen die Verordnung, die Satzung, die auf deren Grundlage erlassenen Beschlüsse oder sonstiges geltendes Recht verstösst, so verlangt sie Erklärungen vom ERIC ESS und/oder seinen Mitgliedern.

Kapitel 6 Finanzen

Art. 16 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr des ERIC ESS läuft vom 1. Juni bis zum 31. Mai, sofern die Generalversammlung nichts anderes festgelegt, und zu diesem Zeitpunkt sind die Haushalts- und Geschäftspläne des ERIC ESS aufzustellen, die Buchführung zu erstellen und die Rechnungsprüfung durchzuführen.

Art. 17 Haushaltsplan

1 Der Direktor erstellt für jeden Zweijahreszeitraum einen Haushaltsentwurf und einen Geschäftsplan mit den Einnahmen und Kosten des ERIC ESS auf Jahresbasis (der «Haushaltsplan») und legt sie dem FINCOM zur Genehmigung vor.

2 Der Haushaltsplan umfasst die folgenden Hauptkosten, -ausgaben und -einnahmen:

a.
zentrale Gestaltung, Koordinierung, Qualitätskontrolle und Verbreitung durch den Hauptsitz und die Institutionen des CST;
b.
das Sekretariat des ERIC ESS (einschliesslich erforderlichenfalls der Funktion der Generalversammlung und aller sonstigen Ausschüsse und Gremien der ERIC); und
c.
die in Form von Zuschüssen oder anderen Zahlungen von Mitgliedern und/oder Dritten oder aus anderen Quellen erhaltenen Beträge.

Zur Vermeidung von Zweifelsfällen wird festgelegt, dass jedes Mitglied der Europäischen Sozialerhebung seine eigenen Kosten für die Feldarbeit und die nationale Koordinierung trägt und diese Kosten nicht Teil des Haushalts sind.

3 Jeder Haushaltsplan umfasst auch die Angelegenheiten, die die Generalversammlung erforderlichenfalls auf der Grundlage der Beratung durch den FINCOM in der Geschäftsordnung genehmigt hat.

4 Sobald der FINCOM einen Haushaltsplan genehmigt hat, leitet er ihn zur Genehmigung an die Generalversammlung weiter. Lehnt der FINCOM die Genehmigung eines Haushaltsplans ab, so übermittelt er seine Gründe an die Generalversammlung, die endgültig über Genehmigung des Haushaltsplans beschliesst.

5 Sobald der Haushaltsplan genehmigt ist, leisten die Mitglieder (oder eine Zahlstelle im Namen der Mitglieder) nach den erforderlichenfalls gemäss der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten ihren im Haushaltsplan ausgewiesenen Jahresbeitrag, der wie folgt berechnet wird:

a.
erstens ein Grundbeitrag jedes Mitglieds in einer erforderlichenfalls von der Generalversammlung festgelegten Höhe;
b.
zweitens ein Beitrag des Gastgeberlandes in einer erforderlichenfalls vereinbarten Höhe; und
c.
drittens ein Beitrag jedes Mitglieds, der den nach dem jeweiligen BIP berechneten Restbetrag abgedeckt. Führt diese Berechnung dazu, dass einige (aber nicht alle) Mitglieder einen Zusatzbetrag zahlen, der den Grundbetrag gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a nicht übersteigt, sind diese Mitglieder nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten, und der daraus resultierende Fehlbetrag wird auf der Grundlage des jeweiligen BIP auf die gemäss diesem Absatz beitragspflichtigen Mitglieder aufgeteilt.

Sachleistungen von Mitgliedern werden nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Generalversammlung nach Beratung durch den FINCOM akzeptiert.

Art. 18 Finanzprüfung

Das ERIC ESS trägt dafür Sorge, dass seine Buchführung jährlich von einem ausreichend qualifizierten Rechnungsprüfungsunternehmen geprüft und die geprüften Jahresabschlüsse vorschriftsgemäss eingereicht und veröffentlicht werden. Die Generalversammlung genehmigt die geprüften Jahresabschlüsse.

Art. 19 Rechnungsführung

Das ERIC ESS führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten; es rechnet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen ab oder berechnet Vollkosten zuzüglich einer angemessenen Marge, falls die Marktpreise nicht ermittelt werden können.

Kapitel 7 Politische Massnahmen

Art. 20 Beschaffung und Steuerbefreiungen

1 Das ERIC ESS behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des ERIC ESS entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die Generalversammlung legt detaillierte Vorschriften für Beschaffungsverfahren und Kriterien fest.

2 Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates1 und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates2 gelten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch das ERIC, die für den offiziellen Gebrauch des ERIC bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom ERIC ESS beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmassnahmen einzelner Mitglieder.

1 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

2 ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.

Art. 21 Haftung

1 Das ERIC ESS haftet für seine Schulden.

2 Die maximale finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC ESS ist auf ihren Jahresbeitrag einschliesslich der Beiträge für die Kündigungsfrist begrenzt.

3 Risiken der Gründung und des Betriebs der Infrastruktur abdeckt und Vorschriften bezüglich einer eventuellen Auflösung des ERIC umfasst. Darüber hinaus könnte diese Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung des Direktors, der stellvertretenden Direktoren und jeder anderen natürlichen Person umfassen, die eine Funktion für das ERIC ESS ausübt.

4 Die nationalen Vertreter, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren, Beobachter und andere Mitglieder von Ausschüssen und Einrichtungen des ERIC ESS haften nicht für Schulden des ERIC ESS.

5 Alle Tätigkeiten der ERIC ESS werden nach dem Grundsatz koordiniert und durchgeführt, dass das ERIC ESS nicht für Tätigkeiten haftet, die von seinen Mitgliedern oder anderen entsprechend der Geschäftsordnung ausgeführt werden.

Art. 22 Wissenschaftliche Bewertung und Verbreitungspolitik

1 Das ERIC ESS gewährt für die Zwecke der wissenschaftlichen Bewertung kostenlosen Zugang zu allen Daten der Europäischen Sozialerhebung. Diese Massnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

2 Das ERIC ESS setzt sich dafür ein sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Europäischen Sozialerhebung allgemein verfügbar sind. Das ERIC ESS entwickelt und veröffentlicht seine Verbreitungsstrategie. Diese Massnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

Art. 23 Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz

1 Das ERIC ESS bemüht sich, soweit möglich die Rechte des geistigen Eigentums seiner Arbeiten zu besitzen. Es gewährt jedermann für nichtgewerbliche Zwecke eine unentgeltliche, nichtausschliessliche Lizenz an seinen Rechten des geistigen Eigentums. Die Frage der Nutzung von geistigem Eigentum des ERIC ESS zu gewerblichen Zwecken ist von Fall zu Fall zu klären. Diese Massnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

2 Das ERIC ESS gewährt der wissenschaftlichen Gemeinschaft kostenkosen Zugang zu allen Daten der Europäischen Sozialerhebung. Niemand hat privilegierten Zugang zu diesen Daten, ausser während ihrer Verarbeitung und Aufbereitung zur öffentlichen Nutzung. Diese Massnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

3 Das ERIC ESS unterzeichnet die Ethikerklärung des Internationalen Statistischen Instituts.

4 Das ERIC ESS stellt sicher, dass alle Daten des ERIC ESS soweit wie möglich anonymisiert werden. Wo dies nicht möglich ist, gelten die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19953 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

5 Alle vom ERIC ESS generierten Daten werden in jedem Land nach den Datenschutzbestimmungen dieses Landes behandelt.

6 Diese Datenschutzmassnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

3 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Art. 24 Beschäftigungspolitik

Das ERIC ESS setzt sich für Chancengleichheit ein und darf niemanden aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder gegebenenfalls aus anderen Gründen, die nach dem Recht der Europäischen Union als Diskriminierung gelten, diskriminieren. Diese Massnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

Kapitel 8 Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung, anwendbares Recht, Streitigkeiten

Art. 25 Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung

1 Das ERIC ESS wird ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluss der Europäischen Kommission zur Gründung des ERIC gilt, gegründet und besitzt unbefristete Rechtspersönlichkeit bis:

a.
das ERIC ESS gemäss den Bestimmungen dieser Satzung aufgelöst wird; und
b.
die Europäische Kommission einen Beschluss über die Auflösung des ERIC ESS erlässt.

2 Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschliessen, das ERIC ESS aufzulösen. Beschliesst die Generalversammlung, das ERIC ESS aufzulösen, so legt sie mit einfacher Mehrheit der Stimmen das Auflösungsverfahren fest.

3 Das ERIC ESS unterrichtet die Europäische Kommission über den Beschluss zur Auflösung des ERIC ESS nach Massgabe der Verordnung.

4 Wenn der Artikel 25 Absatz 1 oder Absatz 2 angewendet wird, trägt der Direktor soweit wie möglich dafür Sorge, dass die Daten, die das ERIC ESS besitzt, bei einer oder mehreren geeigneten Dritten sicher hinterlegt werden, damit diese Daten gemäss dieser Satzung zugänglich und nutzbar sind.

Art. 26 Anwendbares Recht

1 Die Gründung und die interne Funktionsweise eines ERIC unterliegen:

a.
dem Recht der Europäischen Union und insbesondere der Verordnung und dem Beschluss der Europäischen Kommission zur Gründung des ERIC ESS gemäss dieser Satzung;
b.
im Fall von Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch die in Artikel 26 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften geregelt werden, dem Recht des Staates, in dem das ERIC ESS seinen satzungsmässigen Sitz hat, d. h. den zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC ESS geltenden Rechtsvorschriften von England und Wales;
c.
dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften;
d.
vorbehaltlich dieser Satzung und ihrer Durchführungsvorschriften im Fall von Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch die unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften geregelt werden, dem Recht des Staates, in dem das ERIC ESS seinen satzungsmässigen Sitz hat, d. h. den zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC ESS geltenden Rechtsvorschriften von England und Wales.

2 Sollte der satzungsmässige Sitz nach Norwegen verlegt werden, so wird Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b gemäss Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a geändert und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung mehr.

Art. 27 Streitigkeiten

1 Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das ERIC ESS betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC ESS (einschliesslich eines Konkursverwalters des ERIC ESS) und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist.

2 Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC ESS und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, für die das EU-Recht nicht gilt, wird die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung dieser Streitigkeiten nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem das ERIC ESS seinen satzungsmässigen Sitz hat (d. h. dem zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC ESS geltenden Recht von England und Wales).

3 Bei einer wesentlichen Änderung der geltenden Rechtsvorschriften sorgen die Mitglieder dafür, dass diese Satzung entsprechend geändert wird.

4 Ist eine Bestimmung dieser Satzung nach Ansicht eines Gerichts, einer Einrichtung oder einer Behörde der zuständigen Gerichtsbarkeit nach dem Recht einer Gerichtsbarkeit illegal, rechtswidrig, nichtig oder nicht durchsetzbar, so gilt diese Bestimmung in Bezug auf diese Gerichtsbarkeit als aus dieser Übereinkunft gestrichen, und dies berührt nicht:

a.
die Legalität, Rechtmässigkeit oder Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung nach dem Recht jeder anderen Gerichtsbarkeit; oder
b.
die übrigen Bestimmungen der Satzung, die uneingeschränkt in Kraft bleiben.

In diesem Fall bemühen sich die Parteien darum, sich nach Massgabe des Artikels 28 Absatz 2 auf eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu einigen, die die Generalversammlung als Ersatz für die gestrichene Bestimmung akzeptiert.

Kapitel 9 Satzung und Änderungen

Art. 28 Satzung und Änderungen

1 Diese Satzung wird regelmässig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC und an dessen satzungsmässigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

2 Vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 4 genehmigt die Generalversammlung Änderungen dieser Satzung als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten. Das ERIC ESS übermittelt der Europäischen Kommission alle nicht in Artikel 28 Absatz 6 genannten Änderungen dieser Satzung innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung.

3 Jede Änderung der Satzung ist in einem Vermerk deutlich anzugeben, ob die Änderung einen wesentlichen oder einen nicht wesentlichen Teil der Satzung gemäss Artikel 11 der Verordnung 723/2009 betrifft, und das Verfahren ihrer Annahme ist zu beschreiben.

4 Nach Übermittlung der angenommenen Änderungen an die Europäische Kommission gemäss Artikel 28 Absatz 2, kann die Europäische Kommission innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittlung unter Angabe der Gründe, aus denen die Änderung nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, Einwände gegen diese Änderung erheben.

5 Die gemäss Artikel 28 angenommenen Änderungen werden erst wirksam, wenn die in diesem Artikel genannte Einspruchsfrist abgelaufen ist, die Europäische Kommission auf Einwände verzichtet hat oder etwaige Einwände der Europäischen Kommission ausgeräumt wurden.

6 Änderungen der Satzung, die in Artikel 1 Absatz 2 (Name), Artikel 1 Absatz 4 (satzungsmässiger Sitz), Artikel 2 (Aufgaben und Tätigkeiten), Artikel 20 (Beschaffung), Artikel 21 (Haftung), Artikel 22 (Wissenschaftliche Bewertung und Verbreitungspolitik), Artikel 23 (Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz), Artikel 24 (Beschäftigungspolitik) und Artikel 25 (Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung) behandelte Angelegenheiten betreffen und die von den Mitgliedern als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheit genehmigt wurden, werden erst wirksam, nachdem die Europäische Kommission sie ausdrücklich genehmigt hat und der Beschluss der Europäischen Kommission zur Genehmigung der Änderungen in Kraft getreten ist.

7 Wenn das ERIC ESS die Genehmigung der Europäischen Kommission gemäss Artikel 28 Absatz 2 oder Absatz 6 einholt, legt es dieser den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung und eine konsolidierte Fassung der geänderten Satzung vor.

Anhang 1

Liste der Mitglieder und Beobachter

In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt.

Mitglieder

Name des Mitglieds

Name des nationalen Vertreters

Republik Österreich

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Königreich Belgien

Belgian Public Planning Service Science Policy

Bulgarien

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Republik Kroatien

Ministerium für Wissenschaft und Bildung

Republik Zypern

Stellvertretendes Ministerium für Forschung, Innovation und digitale Politik

Republik Tschechien

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MEYS)

Republik Estland

Ministerium für Soziales

Finnland

Ministerium für Bildung und Kultur, vertreten durch die Akademie von Finnland

Französische Republik

Hochschule für Sozialwissenschaften (EHSS), Nationales Zentrum für wissenschaftliche Forschung (CNRS), Nationale Stiftung für Politikwissenschaft

Bundesrepublik Deutschland

Bundesministerium für Forschung Technologie und Raumfahrt

Ungarn

Nationales Amt für Forschung, Entwicklung und Innovation

Island

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Irland

Taighde Éireann – Irischer Forschungsrat

Israel

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Technologie (MOST)

Italien

Nationales Institut für die Analyse der öffentlichen Politik (INAPP)

Republik Lettland

Ministerium für Bildung und Wissenschaften

Republik Litauen

Ministerium für Bildung und Wissenschaften

Montenegro

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Innovation

Königreich der Niederlande

Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO)

Königreich Norwegen

Ministerium für Bildung und Forschung

Republik Polen

Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung

Republik Portugal

Stiftung für Wissenschaft und Technologie

Republik Slowakei

Ministerium für Bildung, Entwicklung und Jugend

Republik de Serbien

Ministerium für Wissenschaft, technologische Entwicklung und Innovation

Republik de Slowenien

Ministerium für Hochschulbildung, Wissenschaft und Innovation

Königreich Spanien

Ministerium für Wissenschaft, Innovation und Universitäten

Königreich Schweden

Ministerium für Bildung, vertreten durch den Schwedischen Forschungsrat

Schweizerische Eidgenossenschaft

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland

Wirtschafts- und Sozialforschungsrat

Anhang II

Begriffsbestimmungen und Auslegung

1 Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeutet «ERIC ESS» in dieser Satzung das gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 (die «Verordnung») gegründete Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur, das dieser Satzung unterliegt, die erforderlichenfalls nach Massgabe der Verordnung geändert oder neu abgefasst werden kann (die «Satzung»);

«ESS» oder «Europäische Sozialerhebung» bezeichnet man, die seit 2001 in Form gleichzeitiger nationaler Erhebungen in europäischen Ländern durchgeführte massgebliche Langzeiterhebung. Im Rahmen dieser Erhebung werden fundierte Daten über gesellschaftliche Einstellungen und Werte in ganz Europa erhoben, ausgewertet und verbreitet;

«BIP» bedeutet den Gesamtwert aller innerhalb der Landesgrenzen einer Volkswirtschaft hergestellten Güter, bestimmt auf der Grundlage von Zahlen der Weltbank für 2009 oder ein von der Generalversammlung genehmigtes späteres Jahr;

«Mitglied» bezeichnet jede (durch ihren nationalen Vertreter handelnde) Person, die erforderlichenfalls nach Massgabe dieser Satzung und der Verordnung als Mitglied des ERIC ESS aufgenommen wurde;

«Mitgliedstaat» ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

«Geschäftsordnung» bezeichnet man die erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigte Geschäftsordnung des ERIC ESS.

2 Sofern in der Satzung nicht anders festgelegt, haben in den Verordnungen definierte Begriffe hier dieselbe Bedeutung.

3 Bezugnahmen auf Artikel sind Bezugnahmen auf die Artikel dieser Satzung.

4 Alle Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Auslegung der Satzung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

5 Angaben in der Einzahl schliessen die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinne schliesst die männliche Form eines Wortes die weibliche Form ein und umgekehrt.

6 Bezugnahmen auf Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen oder Satzungsbestimmungen umfassen alle von ihnen abgeleiteten Rechtsvorschriften und verstehen sich als Bezugnahmen auf diese Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Satzungsbestimmungen und/oder abgeleitete Rechtsvorschriften in ihrer geänderten, ergänzten, ausgeweiteten, konsolidierten, neu gefassten und/oder ersetzten Fassung, die zum Zeitpunkt der Annahme der Satzung in Kraft waren.

7 Alle Worte nach den Worten «umfasst», «umfassen», «einschliesslich», «insbesondere» oder ähnlichen Worten oder Formulierungen sind ohne Einschränkung zu verstehen und bedeuten daher keine Einschränkung der Bedeutung der vorausgehenden Worte.

8 Die Angabe «schriftlich» bezieht sich auf Kommunikation auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail oder auf jede andere Weise der Wiedergabe von Worten in lesbarer, dauerhafter Form.

9 Jede Angabe eines englischen juristischen Ausdrucks für eine Massnahme, einen Rechtsbehelf, eine juristische Verfahrensweise, ein Rechtsdokument, eine Rechtsstellung, ein Gericht, eine Amtsperson oder eines juristischen Begriffs in Bezug auf eine andere Rechtsordnung als die von England und Wales ist als Bezugnahme auf den Begriff zu verstehen, der dem englischen Ausdruck in dieser Rechtsordnung am nächsten kommt.

Anhang III

Länderbeiträge

Länderbeiträge zum ERIC ESS 2023–2029 (EUR)

Die Länderbeiträge werden gemäss dem in den Statuten beschriebenen Ansatz berechnet. Einzelheiten finden Sie in der Erläuterung. Die Tabelle zeigt die Länderbeiträge für bestehende Mitglieder und den Beobachter, wie sie von der Generalversammlung an ihrer 23. Sitzung am 19. Januar 2023 (für den Zeitraum 2023–2025) und an ihrer 28. Sitzung am 16. Oktober 2024 (für den Zeitraum 2025–2029) genehmigt wurden.

Länderbeiträge 2023–2029 (in €)

Mitglied

Status

2023–24

2024–25

2025–2029
(per annum)

Österreich

Mitglied

68 780

68 780

72 123

Belgien

Mitglied

78 522

78 522

82 949

Bulgarien

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Kroatien

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Zypern

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Republik Tschechien

Mitglied

50 201

50 201

53 246

Estland

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Finnland

Mitglied

52 117

52 117

54 334

Frankreich

Mitglied

292 998

292 998

305 204

Deutschland

Mitglied

411 261

411 261

433 815

Ungarn

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Island

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Irland

Mitglied

67 754

67 754

75 114

Israël

Mitglied

66 560

66 560

73 505

Italien

Mitglied

218 932

218 932

229 182

Lettland

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Litauen

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Montenegro

Mitglied

n/a

n/a

26 000

Niederlande

Mitglied

116 804

116 804

124 181

Norwegen

Mitglied

65 364

65 364

74 755

Polen

Mitglied

85 338

85 338

91 554

Portugal

Mitglied

47 691

47 691

50 630

Serbien

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Slowakei

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Slowenien

Mitglied

25 000

25 000

26 000

Spanien

Mitglied

157 432

157 432

163 892

Schweden

Mitglied

80 004

80 004

85 214

Schweiz

Mitglied

99 194

99 194

105 036

Grossbritannien

Mitglied

309 981

309 981

323 267

Gastgeberbeitrag (GB)

Mitglied
Gastgeberland

408 000

408 000

420 000

Total

2 951 935

2 951 935

3 130 000

Erläuterung zum Haushaltsplan und zu den Jahresbeiträgen zum ERIC ESS – Haushaltsjahre 2023 bis 2029

1 Das Haushaltsjahr des ERIC ESS läuft vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

2 Gemäss seinen Statuten erkennt das ERIC ESS zwei Arten von Unterzeichnern an: Mitglieder und Beobachter. Durch eine Geschäftsordnung wurden kurz nach Aufnahme des Betriebs des ERIC-Gäste als dritte Art von Unterzeichnern hinzugefügt, als Zwischenschritt zu einer dauerhafteren Mitgliedschaft oder als Beobachter. Aufgrund ihres Zwischenstatus sind Gastländer nicht in das Finanzmodell einbezogen. Neue Mitglieder und Beobachter, die über den aufsummierten Beitrag hinausgehen, werden einzeln berechnet, um den erforderlichen Beitrag zu bestimmen. Der Betrag der bestehenden Mitglieder und Beobachter bleibt unverändert.

3 Das Budget wurde mit einem Ziel von 2,2 Millionen Euro im ersten Jahr des Betriebs des ERIC ESS veranschlagt und für die folgenden drei Jahre um 3 Prozent und danach um 1 Prozent inflationsbereinigt. Durch Beschluss der Generalversammlung wurde die Inflationsanpassung für Beiträge von 2023–2025 und folgend auf 2 Prozent festgelegt.

4 Die Jahresbeiträge wurden nach den Verfahren des Artikels 17 der Satzung berechnet, wobei die folgenden Spezifikationen gelten:

a.
Der Grundbeitrag wurde für das erste Jahr auf 20 000 EUR festgesetzt und wurde in den folgenden drei Jahren inflationsbedingt um 3 Prozent angehoben. Er wurde daher wie folgt festgelegt: auf 22 500 EUR für die Haushaltsjahre 2021–2022 bis 2022–2023; auf 25 000 EUR für 2023–2025 und auf 26 000 EUR für 2025–2029.
b.
Das Vereinigte Königreich hat als Gastgeberland einen erhöhten Beitrag in Höhe von 408 000 EUR jährlich bezahlt; erhöht auf 420 000 EUR für 2025–2029.
c.
Die Mitglieder und Beobachter zahlen den Restbetrag in Form eines Beitrags, der unter Zugrundelegung des gleitenden Durchschnitts des BIPs für 2019–2021 (Daten der Weltbank) je nach ihrem relativen BIP berechnet wird. Dies gilt nur für Mitglieder, die in den betreffenden Haushaltsjahren einen Betrag in Höhe von 26 000 EUR oder mehr (auf 100 EUR gerundet) leisten müssten.
d.
Im Jahr 2013 erlaubte das Schweizer Gesetz es dem Land nicht, dem ERIC mit Mitgliedsstatus beizutreten. Die Schweiz nahm 2023‑4 und 2024‑5 als Beobachter teil und leistete den geforderten jährlichen Beitrag wie hier angegeben. Seit Mai 2025 ist die Schweiz Vollmitglied des ESS ERIC.