Art. 1
Diese Verordnung regelt die Akkreditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus (Medienzentrum) und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum.
172.071
vom 20. Juni 2025 (Stand am 1. August 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Akkreditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus (Medienzentrum) und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum.
1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
1 Wer akkreditiert werden will, hat bei der Bundeskanzlei (BK) ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2 Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.
3 Bei festangestellten Medienschaffenden gilt als Nachweis eine Bestätigung der Leitung der Bundeshaus- oder Chefredaktion über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen.
4 Bei Medienschaffenden ausländischer Medien überprüft das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) auf Antrag der BK, ob die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind. Die BK und das EDA geben einander die dafür erforderlichen Personendaten weiter.
5 Vor ihrem Entscheid unterbreitet die BK das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten zur Stellungnahme.
1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode.
2 Sie wird erneuert, wenn die Leitung der Bundeshaus- oder Chefredaktion schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 weiterhin erfüllt sind.
1 Akkreditierte Medienschaffende haben Anspruch auf folgende Leistungen:
2 Akkreditierte Medienschaffende, die im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten, haben Anrecht auf einen dauerhaften Arbeitsplatz im Medienzentrum, sofern ein solcher verfügbar ist.
1 Vor Absenzen von mehr als vier Wochen können akkreditierte Medienschaffende der BK schriftlich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter melden.
2 Die BK erteilt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter für die Dauer der Absenz eine befristete Akkreditierung.
1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen.
2 Das Verzeichnis enthält für jede und jeden Medienschaffenden:
1 Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine dauerhafte Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen, können eine Tagesakkreditierung beantragen.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 3.
Die Tagesakkreditierung wird für eine Dauer von höchstens 21 Tagen erteilt.
Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung haben Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c.
1 Folgende Personen haben uneingeschränkt Zutritt zum Medienzentrum:
2 Folgende Personen haben nur während der Öffnungszeiten Zutritt zum Medienzentrum:
3 Die BK kann weiteren Personen Zutritt zu den Medienkonferenzen gewähren.
4 Sie kann den Zutritt zum Medienzentrum ausweiten oder einschränken, sofern besondere Umstände dies erfordern.
1 Die BK kann festangestellten technischen und administrativen Mitarbeitenden dauerhaft Zutritt zum Medienzentrum gewähren, soweit sie diesen für ihre Aufgaben benötigen.
2 Der Arbeitgeber hat bei der BK ein schriftliches Gesuch einzureichen.
1 Personen mit uneingeschränktem Zutritt zum Medienzentrum erhalten einen elektronischen Zutrittsausweis.
2 Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 8 erhalten einen Tagesausweis.
3 Die Ausweise sind persönlich und nicht übertragbar.
4 Sie sind nach Ablauf der Zutrittsberechtigung der BK zurückzugeben.
5 Die BK kann die Personendaten der Zutrittsberechtigten an diejenigen Stellen weitergeben, die für die Zutrittskontrolle und die Ausstellung der Ausweise zuständig sind.
1 Die BK passt die Akkreditierung oder Zutrittsberechtigung an oder entzieht sie, wenn:
2 Akkreditierte Medienschaffende und Zutrittsberechtigte sind verpflichtet, die BK unverzüglich über Änderungen ihrer Situation zu informieren.
1 Die BK ist zuständig für die Akkreditierung der Medienschaffenden nach dieser Verordnung und die Erteilung der Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum.
2 Sie regelt:
Die Verordnung vom 30. November 20122 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum wird aufgehoben.
Akkreditierungen und Zutrittsberechtigungen, die nach dem bisherigen Recht erteilt worden sind, behalten bis zu ihrem Ablaufdatum ihre Gültigkeit.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.