(Art. 14a Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 3 BStatG)
1 Das BFS kann auf Gesuch anderer Einheiten der Bundesverwaltung und Dritter sowie im Rahmen eines Datenschutzvertrags und in Abhängigkeit seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten Verknüpfungen nach den Artikeln 28–34 für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik durchführen.
2 Es unterstützt insbesondere Verknüpfungsprojekte des Bundes und der kantonalen und kommunalen Statistikstellen sowie Verknüpfungsprojekte im Rahmen von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung.
3 Wer dem BFS Drittdaten liefert und es ersucht, diese untereinander oder mit Daten, die in Übereinstimmung mit dem BStatG beschafft wurden, zu verknüpfen, muss nachweisen, dass:
- a.
- ihre Beschaffung und ihre Übermittlung an das BFS sowie ihre Verknüpfung den rechtlichen Bestimmungen entsprechen; und
- b.
- sie die statistisch erforderliche Qualität aufweisen.
4 Aus Kosten- und Effizienzgründen kann das BFS die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller für bestimmte Aufgaben in den Verknüpfungsprozess einbeziehen. Diese Aufgaben und die Art der Zusammenarbeit werden im Verknüpfungs- und Datenschutzvertrag klar umschrieben.
5 Die Erstellung eines projektspezifischen Pseudo-Identifikators, mit dem die Daten der verschiedenen Quellen auf der Ebene der statistischen Einheit zusammengeführt werden können, bleibt in jedem Fall dem BFS vorbehalten.
6 Das BFS vernichtet die Drittdaten bei Ablauf des abgeschlossenen Datenschutzvertrags vorbehältlich Artikel 33.
7 Das EDI regelt die Teilnahme von Dritten an der Verknüpfung.