Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Basel (Landesgrenze, km 170,00) und Rheinfelden (Strassenbrücke, km 149,10).
747.224.211
vom 29. April 2025 (Stand am 1. Januar 2025)
Das Bundesamt für Verkehr (BAV),
gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 18792 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basels,
verordnet:
Diese Verordnung gilt innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Basel (Landesgrenze, km 170,00) und Rheinfelden (Strassenbrücke, km 149,10).
1 Es finden die folgenden internationalen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in 4. Kapitel.
3 Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, Stand 1. Dezember 2024, kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Internationale Vereinbarungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) oder unter www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV).
4 Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung, Stand 1. Dezember 2024, kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) oder unter www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO).
6 Die Rheinschiffspersonalverordnung, Stand 1. Dezember 2024, kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV).
1 Als Kleinfahrzeug gilt ein Fahrzeug gemäss § 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung7.
2 Für die Belange der Kleinfahrzeuge sind die Kantone zuständig, soweit sie nicht durch die Verordnungen und das Übereinkommen nach Artikel 2 oder durch die Bestimmungen im 4. Kapitel geregelt sind.
3 Die abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Kleinfahrzeuge gehen der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19788 vor.
7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der Verordnungen und des Übereinkommens nach Artikel 2 und den Bestimmungen im 4. Kapitel befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten Zulassungen nach dieser Verordnung als anerkannt:
2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.
1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–5.
2 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung12 gelten folgende Zuständigkeiten:
3 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung13 gelten folgende Zuständigkeiten:
4 Für den Vollzug des ADN14 gelten folgende Zuständigkeiten:
Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hindernisse auf Kosten des Eigentümers, der Eigentümerin, des Verursachers oder der Verursacherin zu beseitigen, wenn dieser oder diese das Hindernis nicht innerhalb einer ihm oder ihr angesetzten angemessenen Frist beseitigt. Bei drohender Gefahr kann die Behörde auf die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten.
1 Die höchstzulässige Tauchtiefe beträgt 3,20 m.
2 Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und der Strassenbrücke Rheinfelden (km 149,10) 110 m Länge und 11,45 m Breite nicht überschreiten.
3 Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Birsfelden und dem unteren Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden 22,90 m.
4 Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften nach den Artikeln 21 und 22 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen und Schubverbänden auf dem Abschnitt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst in der Bergfahrt bis zu 185 m und in der Talfahrt bis zu 135 m betragen.
5 Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 86 m muss sich das Steuerhaus im hinteren Drittel des Fahrzeugs befinden und das Fahrzeug muss von dort gesteuert werden.
6 Die zuständige Behörde kann unter Festlegung von besonderen Bedingungen Ausnahmebewilligungen erteilen.
1 Die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, müssen im Einklang mit § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung15 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stroms fahren, um Wellenschlag oder Sogwirkungen zu vermeiden.
2 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen ihre Geschwindigkeit insbesondere beim An- und Ablegen so anpassen, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.
15 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
1 Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden sind die Gross- und die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes von 7,90 m am Pegel Basel–Rheinhalle verboten.
2 Auf der Strecke zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden sind verboten:
3 Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafen- und Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.
Verboten sind:
1 Die zuständige Behörde kann das Wasserskifahren auf speziell gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gegenüber dem Ufer gemessen zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Hinweiszeichen E.17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung16.
2 Das Wasserskifahren auf den nach Absatz 1 zugelassenen Wasserflächen ist zulässig:
3 Auf dem schleppenden Fahrzeug müssen sich mindestens folgende Personen befinden:
16 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
1 Fahrzeugführer und -führerinnen sowie Wasserskifahrer und -fahrerinnen müssen ihre Fahrweise so anpassen, dass sie insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung:
2 Die Fahrzeugführer und -führerinnen müssen die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforderlichen Mass verringern und bei der Vorbeifahrt einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.
3 Die Wasserskifahrer und -fahrerinnen müssen sich im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten, wenn sie an Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Personen im Wasser vorbeifahren.
An Bord von jedem Fahrzeug, ausgenommen von Kleinfahrzeugen und Schubleichtern, muss eine Textfassung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mitgeführt werden; zulässig ist auch eine elektronische Fassung, sofern sie jederzeit lesbar ist.
1 Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf nur zum Schleppen verwendet werden, wenn:
2 Das Schleppen ist nur mit einem Anhang erlaubt.
1 Das längsseits gekuppelte Fahren ist verboten.
2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
1 Das Überholen ist verboten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2 Das Überholen von Kleinfahrzeugen ist erlaubt.
3 Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe in der Bergfahrt, einzeln fahrende Schlepp- oder Schubboote und Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h gegenüber dem Ufer gemessen erreichen. Sind Bugstrahleinrichtungen vorhanden, so müssen sie unmittelbar betriebsbereit sein und dürfen sie nicht zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit eingesetzt werden. Kann die Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.
1 Die Bergfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
2 Die Talfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 6,50 m nicht überschreitet.
3 Bei einem Wasserstand von mehr als 6,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle ist die Talfahrt eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
4 Bei Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1–3 erteilen. Der Bedarf muss nachgewiesen sein.
5 Die Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Tagesausflugsschiffe, einzeln fahrende Schlepp- und Schubboote sowie Kleinfahrzeuge.
1 Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, dürfen auf der Stadtstrecke Basel nur fahren, wenn sie von einem Schiffsführer oder einer Schiffsführerin gesteuert werden, der oder die von der zuständigen Behörde als Lotse oder Lotsin zugelassen ist.
2 Die Fahrt ist eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang und bei guter Sicht gestattet.
3 Einem Fahrzeug bis 135 m Länge ist die Bergfahrt bei Nacht unter Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 20 und bei guter Sicht gestattet, wenn die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Fahrzeug eine erfolgreiche Probefahrt durchgeführt haben.
4 Der Lotse oder die Lotsin muss vom Schiffsführer oder von der Schiffsführerin vor jedem Fahrtantritt in der Anwendung der Fahrinstrumente unterwiesen werden. Dabei sind insbesondere die Notruderanlagen und die Sprechverbindungen zu überprüfen.
5 Während der Fahrt muss sich ständig ein befähigtes Besatzungsmitglied im Steuerhaus befinden, das die Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen interpretieren und bedienen kann.
6 Fahrzeuge und Schubverbände nach Absatz 1 müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h gegenüber dem Ufer gemessen erreichen. Sind Bugstrahleinrichtungen vorhanden, so müssen sie unmittelbar betriebsbereit sein und dürfen sie nicht zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit eingesetzt werden. Kann diese Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss eine Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.
7 Propellertunnel und Ruderblätter müssen jederzeit vollständig unter Wasser sein.
1 Für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m beträgt die maximal zulässige Länge:
2 Bei einem Wasserstand ab 6,70 m am Pegel Basel-Rheinhalle ist die Fahrt für Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, verboten.
1 Folgende Fahrzeuge müssen auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel eine Schlepphilfe in Anspruch nehmen:
2 Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 1 sind befreit:
17 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
1 Auf Fahrzeugen, für die nach Kapitel 19 der Rheinschiffspersonalverordnung19 eine Mindestbesatzung von zwei Besatzungsmitgliedern vorgeschrieben ist, müssen sich auf der Stadtstrecke Basel sowohl in der Berg- als auch in der Talfahrt beide Besatzungsmitglieder im Steuerhaus aufhalten.
2 Ist vorübergehend eine zusätzliche Person als Inhaber oder Inhaberin einer besonderen Berechtigung für die Stadtstrecke Basel an Bord, so muss sich das zweite Besatzungsmitglied als Ausguck bei der Ankerwinde auf dem Vorschiff aufhalten und mittels Sprechverbindung mit dem Führer oder der Führerin des Schiffs oder des Verbands verbunden sein.
3 Auf Fahrzeugen, für die nach Kapitel 19 der Rheinschiffspersonalverordnung eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Besatzungsmitgliedern vorgeschrieben ist, müssen sich auf der Stadtstrecke Basel sowohl in der Berg- als auch in der Talfahrt ein zweites Besatzungsmitglied im Steuerhaus und ein drittes Besatzungsmitglied als Ausguck bei der Ankerwinde auf dem Vorschiff aufhalten; das dritte Besatzungsmitglied muss mittels Sprechverbindung mit dem Führer oder der Führerin des Schiffs oder des Verbands verbunden sein.
19 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. d.
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin trägt die Verantwortung für die sichere Durchfahrt unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsabstände für die Durchfahrtshöhen und der Kielfreiheit bei der Mittleren Rheinbrücke. Die erforderlichen Abstände sind im Anhang festgelegt.
1 Die gleichzeitige Ein- und Ausfahrt im Bereich der Mündungen der Schleusenvorhäfen ist verboten:
2 Die aus den Schleusenvorhäfen ausfahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt.
3 Steht das Licht auf der linksrheinisch gelegenen Ölumschlaginsel bei km 162,13 rheinaufwärts auf Rot, so ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Birsfelden für alle Fahrzeuge verboten.
4 Steht das Licht im linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei km 154,86 rheinaufwärts auf Rot, so ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.
1 Bergfahrer und -fahrerinnen müssen sich nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden bis km 162,00 an die rechtsrheinische Fahrwasserseite halten.
2 Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Birsfelden durch das Schifffahrtszeichen B.3a der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung20 angezeigt.
3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei km 162,00 durch das Schifffahrtszeichen E.11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung angezeigt.
4 Artikel 26 Absatz 4 und die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Bergfahrer und -fahrerinnen, die innerhalb der Kranbereiche der unmittelbar bei der Mündung des oberen Schleusenvorhafens gelegenen Umschlagsanlage anlegen wollen.
20 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
1 Bergfahrer und -fahrerinnen müssen sich nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis zur Anlegestelle der Fähre Herten–Kaiseraugst bei km 154,46 an die rechtsrheinischen Fahrwasserseite halten.
2 Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B.3a der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung21 angezeigt.
3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei der Anlegestelle der Fähre Herten-Kaiseraugst bei km 154,46 durch das Schifffahrtszeichen E.11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung angezeigt.
21 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
1 Die Schleusen Birsfelden und Augst werden von 05.00 bis 21.00 Uhr betrieben.
2 Fahrzeuge, die am Ende der Betriebszeit schleusungsbereit in den Schleusenvorhäfen Birsfelden liegen, werden noch geschleust.
3 In die Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die beabsichtigen, die Schleuse unter Einhaltung ihres Schleusenranges zu durchfahren.
4 Berg- und Talfahrer und -fahrerinnen müssen dem Schleusenmeister oder der Schleusenmeisterin ihre ungefähre Ankunftszeit mitteilen.
1 Fahrzeuge, die ausserhalb der Schleusenbetriebszeit geschleust werden wollen, müssen spätestens bis 19.00 Uhr beim Schleusenmeister oder der Schleusenmeisterin angemeldet werden.
2 Wird der vereinbarte Zeitpunkt der Schleusung um mehr als eine halbe Stunde überschritten, so wird die Anmeldung hinfällig.
3 Wird die Fahrt zu einer angemeldeten Schleusung nicht angetreten oder wird sie abgebrochen, so ist die Anmeldung unverzüglich zurückzuziehen.
1 Innerhalb der Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen Fahrzeuge nur mit der Zustimmung des Schleusenmeisters oder der Schleusenmeisterin anlegen oder stillliegen; die Weiterfahrt muss ihm oder ihr unter Angabe der Abfahrtszeit mitgeteilt werden.
2 Innerhalb der Schleusenvorhäfen Augst ist das Anlegen und Stillliegen verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind:
3 In den Schleusenvorhäfen Birsfelden und Augst darf der Maschinenantrieb festgemachter Fahrzeuge nicht benutzt werden.
Die zuständige Behörde kann das Befahren gesperrter Wasserflächen für einzelne Fahrzeuge gestatten.
Die Reede von Birsfelden/Au erstreckt sich am linken Ufer von km 159,20 bis km 162,74.
Bei einem Wasserstand ab 7,90 m am Pegel Basel-Rheinhalle dürfen auf der ganzen Ausdehnung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinanderliegen.
1 Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei km 160,38 und km 162,13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen.
2 Die Ölumschlaginseln bei km 160,38 und km 162,13 dürfen land‑ und wasserseitig nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Ist eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen nach Absatz 1 zweischiffig belegt, so dürfen landseitig dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.
1 Die Umschlagstelle im Bereich der Mündung zum oberen Schleusenvorhafen Birsfelden darf nur mit einer Schiffsbreite belegt werden.
2 Innerhalb dieser Umschlagstelle dürfen Fahrzeuge nur Bug zu Berg anlegen.
1 Die Mindestbruchkraft der zum Festmachen verwendeten Seile muss dem Eintrag Nr. 39 im Rheinschiffsattest oder im Unionszeugnis für Binnenschiffe entsprechen.
2 Für das Festmachen von Fahrzeugen, die dem ADN24 unterliegen, sind während des Ladens und des Löschens folgende Seile zulässig:
3 Ab einem Wasserstand von 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle (Hochwassermarke I) müssen der Anker gesetzt und zwingend ein zusätzliches voraus stehendes Seil verwendet werden.
4 Bei den Ölumschlagsanlagen muss während des gleichzeitigen Löschens von zwei Tankschiffen das an Land liegende Schiff vom Vorschiff aus mit zwei Vorausdrähten festgemacht werden. Ab einem Wasserstand von 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle (Hochwassermarke I) sind zusätzlich die Seile nach Absatz 3 auszubringen.
5 Zusätzlich sind die Lade- und die Löschvereinbarungen der Flüssiggut-Umschlagsfirmen in den südlichen Häfen zu beachten.
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
25 [AS 1994 1776 Art. 1; 1998 1236; 2002 3071; 2003 468; 2005 4731; 2006 3037; 2008 703, 4081; 2009 1269; 2010 873, 1603, 3401; 2011 1253; 2013 1023; 2014 725, 2357; 2015 365, 2353; 2016 523; 2018 961, 963, 1011, 2679, 3283; 2019 437, 1125, 2673, 2675; 2020 579, 581, 6157; 2021 730, 849]
26 [AS 1994 1776; 2007 7069 Ziff. I 1]
28 [AS 2010 1667; 2016 5215; 2018 1017]
29 [AS 2003 26; 2005 4921; 2006 4803; 2007 7069 Ziff. I 9; 2009 1271 Ziff. II; 2010 3409, 3411; 2012 6551; 2018 1019, 1173; 2019 2681]
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
(Art. 25)

|
Wasserstand am Pegel Basel–Rheinhalle |
Abfluss |
Durchfahrtshöhe |
Durchfahrtshöhe |
|---|---|---|---|
|
5,00 |
475 |
6,65 |
6,95 |
|
5,50 |
825 |
6,45 |
6,75 |
|
6,00 |
1165 |
6,25 |
6,55 |
|
6,50 |
1515 |
5,95 |
6,25 |
|
7,00 |
1875 |
5,65 |
5,95 |
|
7,50 |
2260 |
5,35 |
5,65 |
|
7,90 |
2580 |
5,10 |
5,40 |
Die aktuellen gemessenen Durchfahrtshöhen in der Berg- und in der Talfahrt werden auf der Webseite der Schweizerischen Rheinhäfen (SRH)30 publiziert und können in einer Anwendung des Tiefbauamtes des Kantons Basel-Stadt (PegelBS-App)31 abgerufen werden, Sie werden zudem an der Schleuse Birsfelden Unterwasser angezeigt.
Bei der Schleuse Birsfelden wird zusätzlich die Schiffshöhe gemessen und mit der aktuellen Durchfahrtshöhe verglichen. Die Daten können via die PegelBS-App abgerufen werden und werden bei der Schleuse angezeigt.
Beispielrechnung zur Bestimmung der Abladetiefe für eine sichere Berg- und Talfahrt unter Berücksichtigung einer Kielfreiheit von 0,40 m (Flottwasser und dynamischer Schiffsabsunk):
|
[m] |
||
|---|---|---|
|
Mindestfahrrinnentiefe bei GlW 22 |
2,95 |
|
|
+ |
Aktueller Pegel Basel-Rheinhalle (Beispiel) |
5,64 |
|
= |
Zwischensumme |
8,59 |
|
– |
GlW 22 |
5,01 |
|
= |
Aktuelle Fahrrinnentiefe |
3,58 |
|
– |
Kielfreiheit (Flottwasser abzüglich dynamischer Schiffsabsunk) |
0,40 |
|
= |
Abladetiefe |
3,18 |
Die Beispielrechnung bezieht sich auf den GlW 22. Bei Änderungen des GlW sind die aktuellen Rechnungshilfen bei den Schweizerischen Rheinhäfen zu beziehen.
Bei der Berechnung der Abladetiefe muss die höchstzulässige Tauchtiefe von 3,20 m nach Artikel 9 Absatz 1 berücksichtigt werden.