Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- a)
- «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt;
- b)
- «Staatsangehöriger von Turkmenistan» ist, wer nach turkmenischem Recht die Staatsbürgerschaft Turkmenistans besitzt;
- c)
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder von Turkmenistan besitzt;
- d)
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
- e)
- «Aufenthaltstitel» ist jede von der Schweiz oder von Turkmenistan ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben;
- f)
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder von Turkmenistan, die für die Einreise in das betreffende Hoheitsgebiet, den dortigen Aufenthalt oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen;
- g)
- «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Turkmenistan), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 6 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 13 dieses Abkommens stellt;
- h)
- «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Turkmenistan), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 6 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 13 dieses Abkommens gerichtet wird;
- i)
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder von Turkmenistan, die sich mit der Umsetzung dieses Abkommens gemäss Artikel 18 Absatz 1 desselben befasst;
- j)
- «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens;
- k)
- «Durchbeförderung» ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.