1 Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, die Geschäftsprozesse in den Bereichen nach Artikel 20 Absatz 1 abwickeln, müssen dazu das MDG-System nutzen. Auf Antrag einer Verwaltungseinheit kann die EFV insbesondere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Datenschutzes Ausnahmen vorsehen.
2 Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die Parlamentsdienste, die eidgenössischen Gerichte, die Bundesanwaltschaft sowie Organisationen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG können das MDG-System zur Abwicklung von Geschäftsprozessen in den Bereichen nach Artikel 20 Absatz 1 nutzen. Der Zugriff ist der EFV zu beantragen. Der Zugriff kann insbesondere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Datenschutzes verweigert werden. Der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Bereich DTI nach Artikel 11 Absatz 4 ist nicht notwendig.
3 Organisationen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird der Zugriff nur erteilt, wenn dieser zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwendig ist. Er ist von der zuständigen Verwaltungseinheit des Departements mit dem engsten Sachbezug zu beantragen.
4 Die Nutzerinnen nach den Absätzen 1 und 2 haben Zugriff auf:
- a.
- die Daten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a–i, sofern es für die Abwicklung eines Geschäftsprozesses nach Artikel 20 Absatz 1 notwendig ist oder eine andere Bestimmung dies vorsieht;
- b.
- die Daten nach Artikel 21 Absätze 1 Buchstabe j und 2, die sie selber im MDG-System erfassen;
5 Der Zugriff kann über eine Schnittstelle gewährt werden.