Art. 1.1 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.
0.412.136.7
AS 2025 203
Übersetzung
Abgeschlossen am 14. Juni 2023
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 20241
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. März 2025
(Stand am 8. März 2025)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(die «Schweiz»)
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(das «Vereinigte Königreich»),
gemeinsam als «die Parteien» oder einzeln als «die Partei» bezeichnet,
in Erwägung der Verpflichtung in Artikel 16 des am 14. Dezember 20202 in London abgeschlossenen befristeten Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern, die Gespräche der Arbeitsgruppe über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fortzuführen, um ein umfassendes Abkommen oder eine umfassende Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuhandeln;
in Anerkennung der Bedeutung der Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den Parteien zum Zwecke der effektiven Ausübung eines reglementierten Berufs im jeweiligen Hoheitsgebiet;
in Erwägung ihrer zukunftsgerichteten Partnerschaft und ihrer Absicht, die bilaterale Zusammenarbeit zu vertiefen, die wirtschaftlichen Chancen zu stärken und den Zugang zu Dienstleistungen durch eine Erleichterung der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erweitern;
in Anbetracht des hohen Masses an Vertrauen und der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beider Parteien in Bezug auf die Reglementierung bestimmter juristischer Berufe; und
in Bekräftigung der uneingeschränkten Gültigkeit der im Rahmen früherer Absprachen getroffenen Vereinbarungen über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen,
haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen («dieses Abkommen») abzuschliessen:
Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.
1. Die Parteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 und dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)4, aus dem am 25. Februar 20195 in Bern abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (CRA), aus dem am 14. Dezember 2020 in London abgeschlossenen befristeten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (das «befristete Abkommen») und aus dem am 11. Februar 20196 in Bern abgeschlossenen Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie aus anderen relevanten internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben.
2. Dieses Abkommen ersetzt Kapitel 3 (Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungserbringern) des befristeten Abkommens.
1. Jede Partei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich, wenn möglich auf einer offiziellen Website.
2. Jede Partei antwortet unverzüglich auf Fragen der anderen Partei, und beide Parteien stellen einander auf Ersuchen Informationen zu den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten zur Verfügung.
3. Die Parteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder anderweitig dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Dieses Abkommen sieht ein System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vor, das die zuständigen Behörden beider Parteien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anwenden. Dieses Abkommen kommt zur Anwendung, wenn:
2. Dieses Abkommen findet dann Anwendung, wenn der Beruf sowohl im Herkunftsstaat als auch im Aufnahmestaat reglementiert ist und ebenso, wenn der Beruf nur im Aufnahmestaat reglementiert ist.
3. Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
1. Ist der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat vom Besitz spezifischer Berufsqualifikationen abhängig, gewährt die zuständige Behörde einer Fachperson, die Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen stellt und vergleichbare Berufsqualifikationen besitzt, den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung, ausser wenn eine Voraussetzung gemäss Artikel 2.4 (Voraussetzungen für die Anerkennung) erfüllt oder eine Voraussetzung gemäss Artikel 2.8 (Weitere Voraussetzungen) nicht erfüllt ist.
2. Die Parteien kommen überein, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nur Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen regeln. Sie einigen sich somit, dass dieses Abkommen:
3. Nach der Anerkennung der Berufsqualifikationen wird eine Fachperson im Aufnahmestaat im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung nicht weniger günstig behandelt als natürliche Personen unter vergleichbaren Umständen, die ihre Qualifikationen im Aufnahmeland erworben haben.
1. Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen nur verweigern, wenn die Voraussetzung 1, 2 oder 3 erfüllt ist.
2. Voraussetzung 1 ist erfüllt, wenn:
3. Voraussetzung 2 ist erfüllt, wenn:
4. Voraussetzung 3 ist erfüllt, wenn die von der Fachperson gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) verlangte Eignungsprüfung oder der verlangte Anpassungslehrgang darauf hinauslaufen würde, die Berufsqualifikationen zu erwerben, die für die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind.
1. Eine zuständige Behörde kann von einer Fachperson Ausgleichsmassnahmen verlangen, wenn:
2. Die zuständige Behörde kann zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.
3. Soweit möglich und auf Ersuchen der Fachperson legen die zuständigen Behörden schriftlich die Gründe dar, weshalb sie von der Fachperson Ausgleichsmassnahmen verlangen.
4. Wenn eine zuständige Behörde von einer Fachperson eine Eignungsprüfung verlangt, gewährleistet jede Partei, dass diese zuständige Behörde Eignungsprüfungen gegebenenfalls mit der gebotenen Häufigkeit und mindestens einmal jährlich ansetzt.
Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen für denselben Beruf verweigern, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, die ihre Berufsqualifikationen im Aufnahmestaat erworben hat, weitere Voraussetzungen als den Besitz spezifischer Berufsqualifikationen umfasst und die Fachperson diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
1. Die zuständige Behörde:
2. Die zuständige Behörde kann die Fachperson auffordern, Nachweise für die Berufsqualifikationen vorzulegen. Es dürfen nur die Nachweise verlangt werden, die erforderlich sind, um zu beweisen, dass die Fachperson über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.
3. Sofern der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, die ihre Berufsqualifikationen im Aufnahmestaat erworben hat, weiteren Voraussetzungen als dem Besitz spezifischer Berufsqualifikationen unterliegt (die zuständige Behörde informiert die Fachperson gemäss Art. 2.8 Abs. 2 über diese weiteren Voraussetzungen), kann die zuständige Behörde von der Fachperson verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllt. Es dürfen nur die Nachweise verlangt werden, die erforderlich sind, um zu beweisen, dass die Fachperson über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.
4. Die zuständige Behörde akzeptiert Kopien von Dokumenten, die nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Partei anstelle der Originaldokumente beglaubigt wurden, sofern die zuständige Behörde nicht Originaldokumente verlangt, um die Integrität des Anerkennungsverfahrens zu schützen.
5. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates und jene des Herkunftsstaates arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die Bearbeitung des Antrags der Fachperson gegebenenfalls zu vereinfachen.
6. Gegebenenfalls tauschen die zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsstaates Informationen über Disziplinarmassnahmen oder die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende besondere Umstände aus, die sich auf die Ausübung des reglementierten Berufs durch die Fachperson auswirken könnten. Die Parteien anerkennen, dass dies für die folgenden Fachpersonen besonders wichtig ist:
7. Jeder Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäss diesem Artikel unterliegt den Datenschutzgesetzen beider Parteien. Die Verpflichtung gemäss diesem Absatz erstreckt sich auf alle anderen Behörden, die für die Zwecke der Absätze 5 und 6 zusammenarbeiten oder Informationen austauschen.
1. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen über die Berufsqualifikationen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind.
2. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen über alle weiteren Voraussetzungen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs gelten, einschliesslich:
3. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen folgende Informationen zum Überprüfungsverfahren zur Verfügung:
4. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen zum Antragsverfahren zur Verfügung, namentlich über:
5. Die zuständige Behörde bearbeitet Anfragen von Fachpersonen zu den erforderlichen Berufsqualifikationen für die Ausübung des reglementierten Berufs und allen weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs zeitnah.
Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Fachpersonen die für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Hat der reglementierte Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit, können die Sprachkenntnisse überprüft werden. Sprachtests müssen im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit verhältnismässig sein.
Jede Partei ergreift Massnahmen, um Fachpersonen das Recht einzuräumen, Beschwerde zu erheben gegen:
Die von den zuständigen Behörden im Rahmen dieses Abkommens erhobenen Gebühren sind:
1. Um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu vereinfachen, können das Vereinigte Königreich und die Schweiz für bestimmte Berufe Vereinbarungen treffen, die detaillierter sind als die Bestimmungen dieses Abkommens. Solche Vereinbarungen können in der Form eines Anhangs zu diesem Abkommen oder einer separaten Absprache über die gegenseitige Anerkennung gemäss den Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 getroffen werden.
2. Das Vereinigte Königreich – bzw. seine zuständigen Behörden – kann solche Vereinbarungen im Einklang mit dem nationalen Recht abschliessen.
3. Der Schweizerische Bundesrat ist befugt, Anhänge zu diesem Abkommen oder andere auf der Grundlage dieses Abkommens getroffene Absprachen über die gegenseitige Anerkennung zu vereinbaren.
4. In einem Anhang oder einer anderen Absprache über die gegenseitige Anerkennung können Bestimmungen über vereinfachte Verfahren, Erleichterungen, Verwaltungsvereinbarungen, die Anerkennung mit oder ohne standardmässige Ausgleichsmassnahmen oder die beschleunigte Anerkennung vereinbart werden, je nachdem, was für den jeweiligen Beruf angemessen ist.
5. Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
1. Es wird ein aus Vertreterinnen und Vertretern beider Parteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt.
2. Der Gemischte Ausschuss fasst einvernehmlich Beschlüsse zu allen in seinem Aufgabenbereich liegenden Angelegenheiten.
3. Der Gemischte Ausschuss tritt erstmals im Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, danach jährlich oder nach Absprache zwischen den Parteien.
4. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden gemeinsam von Vertreterinnen oder Vertretern beider Parteien geleitet und finden abwechselnd im einen oder im anderen Land statt. Die für die Durchführung der Sitzungen erforderliche administrative Unterstützung wird abwechselnd geleistet.
5. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben setzt der Gemischte Ausschuss die geeigneten Mittel ein, wozu auch E-Mails oder Videokonferenzen gehören können.
6. Der Gemischte Ausschuss kann sich für die Durchführung seiner Arbeiten eine Geschäftsordnung geben.
7. Bei Bedarf kann der Gemischte Ausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, einschliesslich Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden.
8. Der Gemischte Ausschuss:
1. Die Parteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Ist eine Partei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit der anderen Partei ersuchen. Im Gesuch werden die Gründe dafür aufgeführt, einschliesslich der Angabe der betreffenden Massnahme und der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die Partei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt.
3. Die Konsultationen können im Gemischten Ausschuss geführt werden.
4. Während der Konsultationen:
5. Jede Partei kann beantragen, dass die andere Partei Mitarbeitende zur Verfügung stellt, die für die in den Konsultationen behandelte Angelegenheit verantwortlich sind oder über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.
6. Konsultationen können persönlich geführt werden oder mittels beliebiger technologischer Mittel, die den Parteien zur Verfügung stehen. Werden die Konsultationen persönlich geführt, finden sie in der Hauptstadt der ersuchten Partei statt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
7. Die Konsultationen und insbesondere die von den Parteien während der Konsultationen vertretenen Standpunkte bleiben vertraulich.
Jede Partei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Parteien gemäss ihren internen Verfahren. Jede Partei notifiziert der anderen Partei den Abschluss dieser Verfahren.
2. Dieses Abkommen tritt am späteren der beiden folgenden Zeitpunkte in Kraft:
Die Parteien können dieses Abkommen schriftlich ändern. Änderungen treten in Kraft:
Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Partei kündigen. Vor einer solchen Notifikation konsultieren sich die Parteien. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in London am 14. Juni 2023 in zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für die Guy Parmelin | Für das Kemi Badenoch |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Dieses Abkommen findet Anwendung, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt in Anwendung von Kapitel 2 bei der für juristische Berufe zuständigen Behörde einen Anerkennungsantrag einreicht.
1. Ist die für juristische Berufe zuständige Behörde der Meinung, dass die betreffende Anwältin oder der betreffende Anwalt eine Ausgleichsmassnahme gemäss Artikel 2.5 Absatz 1 zu absolvieren hat, muss sie der Anwältin oder dem Anwalt ohne Rücksicht auf Artikel 2.5 Absatz 2 die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang lassen.
2. Entscheidet sich die Anwältin oder der Anwalt für einen Anpassungslehrgang, gelten folgende Bestimmungen:
Die für juristische Berufe zuständige Behörde:
Anerkennt eine für juristische Berufe zuständige Behörde einen Anwaltstitel in Anwendung von Artikel 2.3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen), muss sie die betreffende Anwältin oder den betreffenden Anwalt ebenfalls befugen, den Anwaltstitel, für den sie zuständig ist, zu verwenden.
Ohne Rücksicht auf Artikel 3.5 des Abkommens (Änderungen) treten die Änderungen dieses Anhangs in Kraft: