Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Slowenien
nachstehend «Parteien» genannt;
in der Absicht, ihre auf gegenseitiger Achtung und Berücksichtigung der Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien basierenden Beziehungen zu fördern;
unter Hinweis auf die Notwendigkeit, das gegenseitige Vertrauen, die Sicherheit und die Stabilität in Europa zu stärken;
in Anbetracht des Erfordernisses, im Geiste der Charta der Vereinten Nationen1 zur Stärkung des Friedens, des Vertrauens und der Stabilität in der Welt beizutragen;
unter Berücksichtigung, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung ein vitales Element von Sicherheit und Stabilität ist;
unter Berufung auf das «Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen»2, nachstehend «PfP-Truppenstatut», und dessen Zusatzprotokoll3, beide abgeschlossen am 19. Juni 1995 in Brüssel;
in Übereinstimmung mit der entsprechenden nationalen Gesetzgebung der Parteien und deren internationalen Verpflichtungen,
sind wie folgt übereingekommen: