Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
Montenegro
nachstehend Vertragsparteien genannt,
in dem Wunsch, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Staatsangehörige Montenegros erleichtert wird,
in dem Bewusstsein, dass alle Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei Reisen nach Montenegro von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Montenegros von der Visumpflicht befreit sind,
in der Erkenntnis, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch Montenegro die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Montenegros vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten,
in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20041,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegro über die Erleichterung der Visaerteilung, unterzeichnet am 18. September 2007,
sind wie folgt übereingekommen: