Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV und der Zwischenzonen nach Artikel 88a Absatz 2 TSV für die Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza fest.
2 Sie regelt die Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen.
3 Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza.