832.205.27
Verordnung 25
über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung
vom 27. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung,
verordnet:
1 Die Bezügerinnen und Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung erhalten eine Teuerungszulage, die sich auf 2,5 Prozent der bisherigen Rente beläuft; vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem 1. Januar 2023 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 2020 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt:
Unfalljahr | Teuerungszulagen in Prozent der Rente |
---|
2020 | 6,8 |
2021 | 5,8 |
2022 | 2,5 |
2023 | 0,8 |
2024 | 0,0 |
Als Unfalljahr im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gilt:
- a.
- bei Renten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 19822 über die Unfallversicherung (UVV): das Vorjahr des Rentenbeginns;
- b.
- bei Renten nach Artikel 31 Absatz 2 UVV: das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente.
Die Verordnung 23 vom 16. November 20223 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligaatorischen Unfallversicherung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.