832.205.27

Verordnung 25
über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung

vom 27. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung,

verordnet:

Art. 1

1 Die Bezügerinnen und Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung erhalten eine Teuerungszulage, die sich auf 2,5 Prozent der bisherigen Rente beläuft; vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem 1. Januar 2023 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 2020 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt:

Unfalljahr

Teuerungszulagen in Prozent der Rente

2020

6,8

2021

5,8

2022

2,5

2023

0,8

2024

0,0

Art. 2

Als Unfalljahr im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gilt:

a.
bei Renten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 19822 über die Unfallversicherung (UVV): das Vorjahr des Rentenbeginns;
b.
bei Renten nach Artikel 31 Absatz 2 UVV: das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente.
Art. 3

Die Verordnung 23 vom 16. November 20223 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligaatorischen Unfallversicherung wird aufgehoben.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.