Art. 1 Inhalt und Form des Herkunftsnachweises
1 Der Herkunftsnachweis umfasst mindestens:
- a.
- die Bezeichnung des Brenn- oder Treibstoffs;
- b.
- die Menge des produzierten Brenn- oder Treibstoffs in kWh;
- c.
- die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion des Brenn- oder Treibstoffs eingesetzt wurden;
- d.
- die Angabe der Kohlenstoffquelle, die für die Herstellung von Brenn- oder Treibstoffen, die aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt werden, verwendet wird;
- e.
- die Angabe des Produktionszeitraums;
- f.
- das Ausstellungsdatums des ursprünglichen Zertifikats bei importierten ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase;
- g.
- die Angaben zu den durch die Brenn- oder Treibstoffherstellung und -verwendung verursachten Emissionen an Treibhausgasen;
- h.
- die Angaben zur Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Name und Adresse des Betreibers;
- i.
- die Art der Anlage, die Produktionstechnologie und die Produktionskapazität;
- j.
- die Angabe, ob und in welchem Umfang der Produzent eine Finanzhilfe für die Herstellung des Brenn- oder Treibstoffs erhalten hat.
2 Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 20162 (Vollzugsstelle) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; sie konsultiert vorgängig die betroffenen Kreise.