Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein,
eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,
eingedenk des Vertrags vom 29. März 19232 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und der darauf gestützten Übernahme von gewissen Bestimmungen des schweizerischen Geldspielgesetzes vom 29. September 20173 durch Liechtenstein,
gewillt, zur Wahrnehmung des Schutzes vor exzessivem Geldspiel zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen zu verpflichten, Daten betreffend die im anderen Land von den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen verhängten Spielsperren auszutauschen und die entsprechenden Spielsperren gegenseitig anzuerkennen und anzuwenden,
angesichts der vergleichbaren gesetzlichen Regelungen im Bereich der Geldspiele in beiden Staaten,
haben Folgendes vereinbart: