Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Bundesbeiträgen zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (Beiträge).
918.1
vom 6. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Bundesbeiträgen zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (Beiträge).
2 Er entspricht 30 Prozent der in der Versicherungspolice festgelegten jährlichen Versicherungsprämie für die Versicherung von Ertragsausfällen infolge von Trockenheit und Frost.
3 Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge nicht aus, so werden die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung zum Beitragssatz nach Absatz 2 anteilsmässig gekürzt.
Der Beitrag wird gewährt, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter im Jahr, das dem Beitragsjahr vorausgeht, die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–7 und 10–34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 erfüllt hat und die versicherten Flächen im Territorialgebiet der Schweiz liegen.
1 Das BLW stellt den angemeldeten Versicherern bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Beitragsjahr eine Liste der Betriebsnummern aller Landwirtschaftsbetriebe zur Verfügung, deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Als Betriebsnummer wird die Identifikationsnummer des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR-Nummer) nach der Verordnung vom 30. Juni 19934 über das Betriebs- und Unternehmensregister verwendet.
2 Die Liste mit BUR-Nummern dient den Versicherern dazu, zu prüfen, ob eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter direktzahlungsberechtigt ist und somit Anspruch auf eine Verbilligung der Prämien hat.
1 Der Versicherer stellt der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ein Antragsformular für den Abschluss einer Ernteversicherung gemäss Artikel 4 zur Verfügung.
2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter reicht das unterschriebene Antragsformular beim Versicherer ein. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter bestätigt, dass sie oder er die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt, und gibt die BUR-Nummer an. Die Einreichung des Antragsformulars gilt als Gesuch um Prämienverbilligung.
3 Vor dem Abschluss der Versicherungspolice kontrolliert der Versicherer, ob der Betrieb in der Liste nach Artikel 6 aufgenommen ist.
4 Die Versicherungspolice oder die Vertragsunterlagen müssen mindestens die folgenden Angaben beinhalten:
1 Der Versicherer stellt die von ihm im Rahmen seiner Ernteversicherungen im laufenden Beitragsjahr gewährten Prämienverbilligungen dem BLW einmal jährlich bis zum 30. Juni in Rechnung.
2 Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
Das BLW zahlt dem Versicherer im Rahmen der bewilligten Kredite die Beiträge wie folgt aus:
Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung eröffnet das BLW eine Untersuchung und kann Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 LwG treffen.
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
1 Ein Versicherer, der eine Ernteversicherung für das Jahr 2025 anbieten will, für die ein Beitrag gewährt werden soll, muss sich bis zum 15. Januar 2025 beim BLW nach Artikel 5 Absatz 1 anmelden.
2 Das BLW stellt den für das Jahr 2025 angemeldeten Versicherern bis zum 31. Januar 2025 eine Liste nach Artikel 6 zur Verfügung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2032.