Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Beschränkung der Zulassung zum ersten Semester des Bachelorstudiums an der ETHL.
414.131.55
vom 22. Oktober 2024 (Stand am 15. Dezember 2025)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL),
gestützt auf Artikel 16a Absatz 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Beschränkung der Zulassung zum ersten Semester des Bachelorstudiums an der ETHL.
1 Diese Verordnung gilt für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten, die weder über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz noch über ein Aufenthaltsrecht als selbstständig oder unselbstständig erwerbstätige Person oder als Familienangehörige einer solchen Person im Sinne des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation verfügen, und die:
2 Diese Verordnung gilt weder für Studierende der ETHL, die das erste Studiensemester wiederholen, noch für Kandidatinnen und Kandidaten, die zur Aufnahmeprüfung oder zum Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik zugelassen wurden und diese oder diesen bestanden haben.
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Zulassungsverordnung ETHL vom 14. Okt. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 782).
1 In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 9–11 Absatz 1 der Zulassungsverordnung ETHL vom 14. Oktober 20256 werden folgende Personen nur im Rahmen der verfügbaren Studienplätze zugelassen:
2 Die Anzahl Studienplätze, die für den Eintritt von Personen nach Absatz 1 ins erste Semester zur Verfügung stehen, wird anhand der Gesamtzahl Studienplätze im ersten Semester abzüglich der erwarteten Anzahl Personen, die im ersten Semester studieren werden und nicht von der Beschränkung betroffen sind, bestimmt.
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Zulassungsverordnung ETHL vom 14. Okt. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 782).
Ist die Anzahl verfügbarer Studienplätze im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tiefer als die Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten, die der Beschränkung unterliegen, werden die Plätze wie folgt vergeben:
Die Aufnahmeprüfungen nach den Artikeln 9 und 10 der Zulassungsverordnung ETHL vom 14. Oktober 20259 stehen ausschliesslich folgenden Personen offen:
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Zulassungsverordnung ETHL vom 14. Okt. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 782).
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.