741.016

Verordnung
über die Kompetenzen des UVEK und des ASTRA im Zusammenhang mit der Änderung von völkerrechtlichen Verträgen im Strassenverkehrsrecht

(VKVöV)

vom 20. September 2024 (Stand am 1. April 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 106a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll sicherstellen, dass völkerrechtliche Verträge im Bereich des Strassenverkehrs sowie deren Änderungen fristgerecht umgesetzt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für den Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 29. November 20022 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

Art. 3 Kompetenzen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:

a.
Änderungen technischer Einzelheiten der in Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge aufgeführten internationalen Regelungen nachführen;
b.
neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich erklären;
c.
Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 19704 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals genehmigen.
Art. 4 Kompetenzen des Bundesamts für Strassen

Das Bundesamt für Strassen kann folgende Änderungen genehmigen, sofern sie von beschränkter Tragweite sind:

a.
Änderungen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Anerkennung von Ausweisen, Nachweisen, Weiterbildungen und Bewilligungen;
b.
Änderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. März 19585 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden;
c.
Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vom 30. September 19576 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.