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Verordnung
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025

vom 28. August 2024 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG)
und auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20202
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG),

verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:

a.
bei alleinstehenden Personen: auf 20 670 Franken;
b.
bei Ehepaaren: auf 31 005 Franken;
c.
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 815 Franken;
d.
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7590 Franken.
Art. 2 Anpassung der Höchstbeträge für den Mietzins

1 Die Höchstbeträge für den Mietzins für eine allein lebende Person nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ÜLG werden auf 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3 erhöht.

2 Die Zuschläge bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG werden wie folgt erhöht:

a.
für die zweite Person auf 3420 Franken in der Region 1, auf 3420 Franken in der Region 2 und auf 3480 Franken in der Region 3;
b.
für die dritte Person auf 2460 Franken in der Region 1 und auf 2040 Franken in den Regionen 2 und 3;
c.
für die vierte Person auf 2280 Franken in der Region 1, auf 2160 Franken in der Region 2 und auf 1800 Franken in der Region 3.

3 Die Zuschläge bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ÜLG werden auf 6900 Franken erhöht.

Art. 3 Anpassung der Freibeträge auf den Erwerbseinkünften

1 Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:

a.
bei alleinstehenden Personen: auf 1300 Franken;
b.
bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 1950 Franken.

2 Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:

a.
bei alleinstehenden Personen: auf 1300 Franken;
b.
bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern: auf 1950 Franken.