Art. 1 Berufsbild
Motorradmechanikerinnen und -mechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie überprüfen Motorräder mit Verbrennungsmotor oder alternativen Antrieben inklusive Bauteilen, Teilsystemen und Anlagen gemäss den Herstellerangaben, halten sie instand, führen Probefahrten durch und bereiten Motorräder für amtliche Kontrollen vor.
- b.
- Sie ersetzen Motorrad-Bauteile, Teilsysteme und Anlagen, wenn die Verschleissgrenze erreicht ist oder die Kundschaft eine Umrüstung wünscht; zudem führen sie mechanische Arbeiten an Bauteilen von Motorrädern durch und montieren auf Wunsch Zubehörteile am Fahrzeug.
- c.
- Sie erledigen Kundendienstaufgaben, beraten Personen mit Hilfe von technischen Informationen zur Bedienung von Motorrädern und Ausrüstung und zur Durchführbarkeit von anforderungsreichen Arbeiten; zusätzlich bewirtschaften sie das Lager und halten Werkzeuge und Betriebseinrichtungen instand.
- d.
- Sie diagnostizieren Motorräder, Teilsysteme und Anlagen, leiten die Ursachen für den Befund ab und entscheiden über das weitere Vorgehen; zudem reparieren sie Bauteile, Teilsysteme und Anlagen von Motorrädern gemäss den Herstellerangaben.
- e.
- Sie steuern ihre vernetzten Arbeitsabläufe kundenorientiert und selbstständig, führen ihre Arbeiten an den mechanischen, elektrischen und elektronischen Anlagen genau, systematisch und lösungsorientiert durch; sie sind belastbar und umgänglich und pflegen einen korrekten und wertschätzenden Umgang mit anderen; sie setzen Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel wirkungsvoll ein, und sind imstande, auch technische Anleitungen in englischer Sprache zu konsultieren; bei allen ihren Arbeiten beachten sie Vorgaben und Vorschriften und befolgen die Massnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz.