Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken.
952.033.41
vom 6. März 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 81b Absatz 3, 83 Absatz 4, 83a Absatz 4, 85 Absatz 3, 87 Absatz 2 und 88 Absatz 2 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 (ERV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken.
Wird bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken auf den Marktwert einer Position abgestellt, so müssen die aufgelaufenen Zinsen mit eingerechnet werden.
(Art. 81b Abs. 3 ERV)
1 Die bankinternen Weisungen zu strukturellen Fremdwährungspositionen müssen mindestens folgende Aspekte regeln:
2 Die Weisungen und jegliche Änderungen davon müssen:
1 Die Bank muss über dokumentierte, intern geprüfte und genehmigte Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten:
2 Die Verfahren müssen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 unabhängig von der Handelsabteilung sicherstellen.
3 Manuelle Korrekturen von Daten sind so zu dokumentieren, dass die Ursache sowie der genaue Inhalt der Korrekturen nachvollzogen werden können.
4 Alle Transaktionen sind täglich mit der Gegenpartei abzustimmen. Die Bestätigung von Transaktionen sowie deren Abstimmung sind von einer von der Handelsabteilung unabhängigen Einheit vorzunehmen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich mit der Gegenpartei zu klären.
(Art. 84 ERV)
Das Zinsrisiko umfasst:
1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz ist für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos:
2 Bei Optionen mit Aktienfutures oder Aktienindexfutures als Basiswert muss das Zinsrisiko des Basiswerts für die Berechnung der Mindesteigenmittel nicht berücksichtigt werden.
3 Bei Optionen auf Zinsinstrumente richtet sich die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
(Art. 81a Abs. 1 und 84 ERV)
1 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos sind sämtliche Positionen des Handelsbuchs mit Zinsrisiken zu erfassen.
2 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos sind jene Derivate nicht zu erfassen, die auf Referenzsätzen basieren.
3 Bei Optionen auf Zinsinstrumente richtet sich die Erfassung der Positionen nach dem 5. Abschnitt.
Die Positionen sind zu Marktwerten zu bewerten. Fremdwährungspositionen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.
1 Folgende Positionen können bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine und das spezifische Zinsrisiko mit Positionen derselben Art verrechnet werden, soweit sie sich betragsmässig ausgleichen und auf dieselbe Währung lauten:
2 In die Verrechnung der Positionen nach Absatz 1 miteinbezogen werden dürfen auch Positionen aus der Aufgliederung von währungsübergreifenden Devisentermingeschäften (Cross-Currency-Devisentermingeschäfte), sofern:
1 Folgende Positionen können bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das spezifische Zinsrisiko vollständig verrechnet werden:
2 Die Verrechnung setzt Folgendes voraus:
1 Futures, Forwards und Forward Rate Agreements sind als Kombination einer Longposition und einer Shortposition abzubilden.
2 Die Laufzeit eines Futures, eines Forwards oder eines Forward Rate Agreements entspricht der Zeit vom Stichtag der Berechnung der Mindesteigenmittel bis zur Erfüllung beziehungsweise Ausübung des Kontrakts zuzüglich der allfälligen Laufzeit des Basiswerts.
3 Können unterschiedliche Instrumente geliefert werden, um den Kontrakt zu erfüllen, so kann die Bank wählen, welches lieferbare Instrument in der Berechnung der Mindesteigenmittel berücksichtigt werden soll. Dabei sind die von der Börse festgelegten Konversionsfaktoren zu berücksichtigen.
4 Bei Futures auf einen Index von Unternehmensanleihen sind die Positionen zum Marktwert des Basisportfolios abzubilden.
1 Swaps mit Zinssätzen als Referenzgrösse sind als zwei Positionen in Staatsanleihen mit den entsprechenden Fälligkeiten abzubilden.
2 Bei Swaps, die nicht ausschliesslich auf Zinssätze referenzieren, ist bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos nur der Zinsbestandteil zu berücksichtigen; andere Bestandteile sind nach der für sie geltenden Regelung zu behandeln.
1 Banken mit sowohl vielen als auch insgesamt wesentlichen Positionen in Swaps können diese mit alternativen Methoden abbilden, sofern die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft die Angemessenheit dieser Methoden und deren Implementierung verifiziert und der FINMA gegenüber bestätigt hat.
2 Sie können insbesondere eine der folgenden alternativen Methoden anwenden:
1 Ein Total-Return-Swap ist abzubilden:
2 Eine Credit-Linked-Note ist als Anleihe ihres Emittenten abzubilden:
3 Ein Kreditausfall-Swap ist abzubilden:
4 Ein Nth-to-Default-Swap ist abzubilden:
(Art. 84 Abs. 2 ERV)
1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos sind für jede Währung getrennt mittels eines Fristigkeitenfächers zu berechnen, entweder nach der Laufzeitmethode (Art. 16) oder nach der Durationsmethode (Art. 18).
2 Ein Wechsel von der Durationsmethode zur Laufzeitmethode oder umgekehrt ist in begründeten Fällen zulässig.
3 Für Kreditausfall-Swaps und Nth-to-Default-Swaps kann auf die Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine Zinsrisiko verzichtet werden. Weisen diese Positionen periodische Prämienzahlungen auf, so sind die Mindesteigenmittel für das allgemeine Zinsrisiko nur für diese Prämienzahlungen zu berechnen.
(Art. 84 Abs. 2 ERV)
1 Berechnet die Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos nach der Laufzeitmethode, so sind die Positionen einer Währung entsprechend ihrer Restlaufzeit und ihrem Coupon den Laufzeitbändern nach Anhang 1 Ziffer 1 zuzuordnen. Positionen aus festverzinslichen Instrumenten sind nach ihrer Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit und Positionen aus zinsvariablen Instrumenten nach ihrer Restlaufzeit bis zum nächsten Zinsneufestsetzungstermin zuzuordnen.
2 Die zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos erforderlichen Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Währung entsprechen der Summe der in der nachstehenden Reihenfolge zu berechnenden Grössen:
3 Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitenfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die absoluten Beträge sämtlicher Netto-Long- und Netto-Shortpositionen aller Währungen innerhalb eines Laufzeitbands zu einer Bruttoposition zu addieren. Es sind keine weiteren Verrechnungen zulässig. Die Mindesteigenmittel entsprechen dieser Bruttoposition multipliziert mit dem Risikogewichtungsfaktor nach Anhang 1 Ziffer 1 für das entsprechende Laufzeitband.
Als geschlossene Position aus der Verrechnung einer Long- mit einer Shortposition gilt der kleinere der absoluten Beträge dieser Positionen. Ist keine Verrechnung möglich, so hat die geschlossene Position den Wert null.
(Art. 84 Abs. 2 ERV)
1 Die Anwendung der Durationsmethode ist zulässig, wenn Personal, Organisation und Informatiksysteme der Bank die einwandfreie Anwendung der Durationsmethode gewährleisten. Die Durationsmethode ist von sämtlichen Niederlassungen und für sämtliche Positionen mit allgemeinem Zinsrisiko anzuwenden.
2 Berechnet die Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos nach der Durationsmethode, so muss sie für jedes Instrument eine Kurssensitivität berechnen. Die Kurssensitivität entspricht dem Marktwert des Instruments multipliziert mit seiner modifizierten Duration und mit der entsprechend der Restlaufzeit des Instruments angenommenen Zinsänderung nach Anhang 2 Ziffer 1. Werden Swaps nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a in Form einzelner Zahlungen abgebildet, so ist die Kurssensitivität in Bezug auf den Netto-Barwert eines Swaps zu berechnen.
3 Die Kurssensitivitäten sind getrennt nach Währungen entsprechend der modifizierten Duration des Instruments den Zeitbändern nach Anhang 2 Ziffer 1 zuzuordnen.
4 Die zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos erforderlichen Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Währung entsprechen der Summe der in der nachstehenden Reihenfolge zu berechnenden Grössen, wobei die Positionen den nach Absatz 2 berechneten Kurssensitivitäten entsprechen:
5 Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitenfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die absoluten Beträge sämtlicher Netto-Long- und Netto-Shortpositionen aller Währungen innerhalb eines Zeitbands zu einer Bruttoposition zu addieren. Es sind keine weiteren Verrechnungen zulässig. Die Mindesteigenmittel entsprechen dieser Bruttoposition multipliziert mit der angenommenen Zinsänderung nach Anhang 2 Ziffer1 für das entsprechende Zeitband.
(Art. 84 Abs. 1 ERV)
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos der Positionen mit Zinsrisiken entsprechen dem absoluten Betrag der Nettoposition nach Artikel 51 oder 52 ERV pro Emission multipliziert mit dem der Position mit Zinsrisiken entsprechenden Satz nach Anhang 5 ERV.
2 Für Verbriefungspositionen berechnen sich die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos für jede Netto-Verbriefungsposition nach den für das Bankenbuch geltenden Regeln nach den Artikeln 56–59 KreV-FINMA4.
3 Eine Bank darf die Mindesteigenmittel für das spezifische Zinsrisiko eines Kreditderivats oder einer Verbriefungsposition auf den maximal möglichen Verlust beschränken, den das Kreditderivat beziehungsweise die Verbriefungsposition verursachen kann.
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos einer Kassa-Longposition oder eines Kreditderivats einerseits, abgesichert durch einen Kreditausfall-Swap oder eine Credit-Linked-Note anderseits, oder umgekehrt, können nach den Regeln von Absatz 2 sowie unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 reduziert werden.
2 Die reduzierten Mindesteigenmittel werden wie folgt berechnet:
3 Die Reduktion ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
4 Die Mindesteigenmittel für das spezifische Zinsrisiko können ferner in folgenden Fällen nach den Regeln von Absatz 5 reduziert werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 65 Buchstaben b, d und e KreV-FINMA und bei Laufzeitinkongruenzen zusätzlich diejenigen nach Artikel 64 KreV-FINMA erfüllt sind:
5 Unter den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen die reduzierten Mindesteigenmittel dem höheren Mindesteigenmittelbetrag der beiden entgegengesetzten Positionen.
Die Berechnung der Mindesteigenmittel für spezifische Zinsrisiken von Nth-to-Default-Kreditderivaten sowie für Positionen, die durch Nth-to-Default-Kreditderivate abgesichert sind, richtet sich nach Ziffer 40.21 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
(Art. 85 ERV)
Das Aktienpreisrisiko umfasst:
(Art. 81a Abs. 1 und 85 ERV)
1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Aktienpreisrisikos sämtliche Positionen des Handelsbuchs mit Aktienpreisrisiken zu erfassen.
2 Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen sind wie Aktien zu erfassen. Alternativ können sie in ihre Bestandteile aufgespaltet werden; die einzelnen Bestandteile sind nach den Bestimmungen dieses Kapitels für die entsprechenden Risikokategorien zu erfassen.
3 Bei Optionen auf Aktieninstrumente richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
1 Die Positionen sind zu Marktwerten zu bewerten. Fremdwährungspositionen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.
2 Futures und Forwards sind als Kombination einer Longposition in einer Aktie, einem Aktienkorb oder einem Aktienindex einerseits und einer Shortposition in einer Staatsanleihe andererseits, oder umgekehrt, abzubilden. Aktienpositionen sind dabei zum aktuellen Marktwert zu bewerten, Aktienkorb- und Aktienindexpositionen sind abzubilden als zu Marktwerten bewerteter aktueller Wert des zugrunde liegenden Aktienportfolios.
3 Aktienswaps sind als Kombination einer Long- und einer Shortposition abzubilden. Dabei ist entweder eine Kombination aus zwei Aktien-, Aktienkorb- oder Aktienindexpositionen oder eine Kombination aus einer Aktien-, Aktienkorb- oder Aktienindexposition und einer Zinsposition anzuwenden.
1 Sich betragsmässig ausgleichende Positionen in derselben Aktie oder demselben Aktienindex eines nationalen Markts, einschliesslich solcher aus der Abbildung von Futures, Forwards und Swaps nach Artikel 24 Absätze 2 und 3, können verrechnet werden.
2 Staatsanleihen aus der Abbildung von Futures und Forwards nach Artikel 24 Absatz 2 können nicht verrechnet werden. Sie sind nach dem 1. Abschnitt zu behandeln.
(Art. 85 Abs. 2 ERV)
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreisrisikos betragen 8 Prozent der Summe des absoluten Betrags der Nettopositionen nach den Artikeln 51 und 52 ERV pro nationalem Markt.
2 Der nationale Markt entspricht dem Aktienmarkt, an dem die Aktieninstrumente des Emittenten kotiert sind. Sind die Aktieninstrumente an mehreren Aktienmärkten kotiert, so gilt der Heimmarkt des Emittenten als nationaler Aktienmarkt. Ein Aktieninstrument, das in verschiedenen nationalen Indizes enthalten ist, kann abhängig von seiner bankinternen Bewirtschaftung anteilsmässig mehreren nationalen Aktienmärkten zugeordnet werden.
(Art. 85 Abs. 1 und 3 ERV)
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Aktienpreisrisikos der Positionen mit Aktienpreisrisiken betragen 8 Prozent der Summe folgender Beträge:
2 In Abweichung von Absatz 1 kann für einen Aktienindex ein Satz von 2 Prozent verwendet werden, sofern der Index breit genug diversifiziert ist und auf ihn mindestens ein handelbarer Future existiert.
3 Verfolgt die Bank eine Arbitragestrategie mit Aktienindexfutures, so müssen die Mindesteigenmittel nur für eine Seite der Arbitrageposition berechnet werden und es kann für diese Seite der Satz nach Absatz 2 angewendet werden, falls die Futures auf der entgegengesetzten Seite:
4 Verfolgt die Bank eine Arbitragestrategie mit Futures auf breit genug diversifizierte Indizes auf der einen Seite und einem Aktienkorb auf der anderen Seite, so darf der Satz nach Absatz 2 auch auf den Aktienkorb angewendet und auf die Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine Aktienpreisrisiko der sich betragsmässig ausgleichenden Positionen verzichtet werden, falls:
(Art. 81a und 86 ERV)
1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungs- und des Goldpreisrisikos sämtliche Positionen des Handels- und des Bankenbuchs mit Währungs- und Goldpreisrisiken zu erfassen. Artikel 81b ERV bleibt vorbehalten.
2 Korbwährungen können als eigenständige Währung behandelt oder in ihre Währungsbestandteile zerlegt werden. Die gewählte Art der Behandlung ist durchgängig und stetig anzuwenden.
3 Bei Optionen auf Instrumente in Fremdwährungen und Gold richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
(Art. 86 Abs. 1 ERV)
1 Die Nettoposition pro Fremdwährung ist sinngemäss nach Artikel 51 ERV zu berechnen als Summe der folgenden Positionen:
2 Bei der Berechnung des Nettobetrags nach Absatz 1 Buchstabe c können nicht abgesicherte zukünftige Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, sofern dies durchgängig und stetig erfolgt.
3 Bei Optionen, deren Basiswert und Ausübungspreis auf dieselbe Fremdwährung lauten, kann anstelle des Deltaäquivalents nach Absatz 1 Buchstabe e der Optionspreis berücksichtigt werden.
4 Die Nettoposition in jeder Fremdwährung ist zum Kassakurs in Franken umzurechnen.
(Art. 86 Abs. 2 ERV)
1 Kassa- und Terminpositionen in Gold sind in eine Standardmasseinheit, in der Regel in Unzen oder Kilogramm, umzurechnen und zum jeweiligen Kassapreis in Franken zu bewerten.
2 Im Übrigen gilt Artikel 29 für die Berechnung der Nettoposition in Gold sinngemäss.
3 Die Nettoposition in Gold kann zusätzlich als eine Fremdwährungsposition behandelt werden, sofern dies durchgängig und stetig erfolgt.
4 Futures und Forwards sind als Kombination einer Longposition in Gold einerseits und einer Shortposition in einer Staatsanleihe andererseits, oder umgekehrt, abzubilden. Staatsanleihen aus dieser Abbildung sind nach dem 1. Abschnitt zu behandeln.
(Art. 81a und 86a ERV)
1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Rohstoffrisikos sämtliche Positionen des Handels- und des Bankenbuchs mit Rohstoffrisiken zu erfassen. Zu diesen Positionen gehören auch Positionen in Edelmetallen, ausgenommen Gold, sowie Positionen in nicht physischen Gütern wie Strom und CO2-Zertifikate.
2 Positionen, die nur der Bestandsfinanzierung dienen, müssen nicht erfasst werden.
3 Bei Optionen auf Rohstoffinstrumente richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
Sämtliche Long- und Shortpositionen in jedem Rohstoff sind in eine Standardmasseinheit wie Barrel oder Kilogramm umzurechnen und zum jeweiligen Kassapreis in Franken zu bewerten.
1 Rohstoff-Futures und -Forwards sind als Kombination einer Longposition in einem Rohstoff einerseits und einer Shortposition in einer Staatsanleihe andererseits, oder umgekehrt, abzubilden. Staatsanleihen aus dieser Abbildung können nicht verrechnet werden. Sie sind nach dem 1. Abschnitt zu behandeln.
2 Rohstoff-Swaps mit einem festen Preis auf der einen und dem jeweiligen Marktpreis auf der anderen Seite sind als eine Reihe von Positionen abzubilden, die dem Kontraktvolumen entsprechen. Dabei ist jede Zahlung im Rahmen des Swaps als eine Position zu betrachten.
3 Bei Rohstoff-Swaps sind Positionen, bei denen die Bank einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, als Longpositionen abzubilden. Positionen, bei denen die Bank einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt, sind als Shortpositionen abzubilden.
Die Positionen sind nach Rohstoffen zu kategorisieren. Folgende Positionen können in der gleichen Rohstoffkategorie zusammengefasst werden:
1 Nach dem Laufzeitbandverfahren können folgende Positionen derselben Rohstoffkategorie verrechnet werden:
2 Die verbleibenden Positionen sind getrennt nach Rohstoffkategorien entsprechend ihrer Fälligkeit den Laufzeitbändern nach Anhang 3 Ziffer 1 zuzuordnen. Physische Bestände sind dem ersten Laufzeitband zuzuordnen.
3 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Rohstoffkategorie entsprechen der Summe der wie folgt zu berechnenden Grössen:
4 Eine Verrechnung von Positionen in Rohstoffen unterschiedlicher Kategorien gestützt auf Korrelationen bedarf einer Bewilligung der FINMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 40.67 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt sind.
1 Im vereinfachten Verfahren entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Rohstoffkategorie der Summe von:
2 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.
(Art. 83a Abs. 2 ERV)
1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen sämtliche Positionen mit Optionscharakter zu erfassen.
2 Ist der Optionscharakter nur schwach ausgeprägt, so kann das Finanzinstrument statt als Option auch entsprechend seiner hauptsächlichen Charakteristik erfasst werden.
Swaptions sind durch Replikation des der Option zugrunde liegenden Swaps abzubilden und für die Berechnung des allgemeinen Zinsrisikos mit dem Delta der Option zu gewichten. Für die Berechnung der Gamma- und Vega-Risiken ist die längere der beiden Laufzeiten der Basiswerte massgebend.
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen sind nach einem der folgenden Verfahren zu berechnen:
2 Das vereinfachte Verfahren darf nur angewendet werden, wenn ausschliesslich gekaufte Optionen verwendet werden.
1 Nach dem Delta-plus-Verfahren entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen den Mindesteigenmitteln, die zur Unterlegung der Delta-, Gamma- und Vega-Risiken der Optionen erforderlich sind.
2 Die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken der Basiswerte richtet sich nach den Abschnitten 1–4.
1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Delta-Risiken sind für sämtliche Optionen zu berechnen. Sie werden berechnet, indem das Deltaäquivalent einer Option bestimmt und nach den Regeln für die Mindesteigenmittel des Basiswerts nach den Abschnitten 1–4 behandelt wird.
2 Das Deltaäquivalent einer Option entspricht dem Delta der Option multipliziert mit dem Marktwert ihres Basiswerts.
Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Gamma-Risiken sind für sämtliche Optionen wie folgt zu berechnen:
1 Banken, die über wesentliche Positionen in Optionen auf einzelne Aktieninstrumente oder Zinsinstrumente verfügen, müssen bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken der Optionen zu den Mindesteigenmitteln nach Artikel 42 die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Gamma-Risiken der Optionen mit spezifischen Marktrisiken hinzuzählen.
2 Diese Mindesteigenmittel sind wie folgt zu berechnen:
1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Vega-Risiken sind für sämtliche Optionen wie folgt zu berechnen:
2 Kann für die Berechnung des Vega-Effekts die implizite Volatilität bei illiquiden Optionen nicht nach den gängigen Methoden bestimmt werden, so können andere Verfahren angewendet werden, die zur Bestimmung der Volatilitätsstruktur geeignet sind.
1 Nach dem Verfahren der Szenario-Analyse entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen pro Risikokategorie der Summe der nach Absatz 2 berechneten potenziell höchsten Verluste.
2 Für jede Kategorie von Optionen nach Artikel 42 Buchstabe a und den dazugehörigen Absicherungspositionen (Art. 46) ist der potenziell höchste Verlust zu berechnen. Der Verlust berechnet sich aus den Kombinationen von Veränderungen des Werts (Art. 47) und der Volatilität (Art. 48) des Basiswerts im Rahmen einer separaten Szenario-Analyse-Matrix.
3 Bei Zinsoptionen besteht die Möglichkeit, nicht für jedes Zeitband nach Anhang 1 oder 2 eine separate Szenario-Analyse durchzuführen, sondern die Zeitbänder zu Gruppen zusammenzufassen. Es muss mindestens sechs verschiedene Gruppen geben, und es dürfen höchstens drei Zeitbänder pro Gruppe zusammengefasst werden.
4 Währungsübergreifende Abhängigkeiten (Cross-Currency-Beziehungen) dürfen berücksichtigt werden.
5 Bei Optionen mit Zins- oder Aktienpreisrisiken sind zu den Mindesteigenmitteln nach den Absätzen 1–4 die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der spezifischen Marktrisiken hinzuzuzählen. Diese sind zu berechnen nach den Artikeln 19 und 27 für die deltagewichteten Positionen und nach Artikel 43 für die Gamma-Risiken.
1 Eine Absicherungsposition gehört im Rahmen der Szenario-Analyse zu einer Option als dazugehörige Absicherungsposition, wenn:
2 Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, so dürfen lineare Positionen in Aktieninstrumenten, Währungen, Gold und Rohstoffen in die entsprechenden Szenario-Analyse-Matrizen integriert werden, wenn sich dadurch keine geringeren Mindesteigenmittel als nach separater Behandlung dieser Positionen ergeben.
3 Werden die Mindesteigenmittel für Absicherungspositionen im Rahmen der Szenario-Analyse berechnet, so entfällt eine Berechnung der Mindesteigenmittel für diese Positionen nach den Abschnitten 1–4, ausgenommen die Mindesteigenmittel für das spezifische Aktienpreis- und Zinsrisiko.
1 Zur Unterlegung der allgemeinen Marktrisiken von jeder Kategorie von Optionen nach Artikel 42 Buchstabe a und den dazugehörigen Absicherungspositionen sind mindestens sieben verschiedene Wertveränderungen durchzuführen. Diese müssen sich für die einzelnen nachstehenden Optionsarten über die gesamte entsprechende Bandbreite erstrecken und eine Veränderung von null Prozent enthalten:
2 Die Intervalle zwischen den Wertveränderungen müssen gleich gross sein.
3 Werden bei Zinsoptionen mehrere Zeitbänder zu einer Gruppe zusammengefasst, so gilt für die Gruppe die höchste Zinsänderung der zusammengefassten Zeitbänder.
1 Der potenziell höchste Verlust ist zumindest zu berechnen für:
2 Kann die implizite Volatilität bei illiquiden Optionen nicht nach den gängigen Methoden bestimmt werden, so können andere Verfahren angewendet werden, die zur Bestimmung der Volatilitätsstruktur geeignet sind.
1 Nach dem vereinfachten Verfahren entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen:
2 Für abgesicherte Kassapositionen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen keine Mindesteigenmittel nach den Abschnitten 1–4 berechnet werden.
3 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel gelten folgende Sätze:
(Art. 83 Abs. 3 und 4 ERV)
Die Grenzwerte, die die Grösse des Handelsbuchs einer Bank nicht überschreiten darf, wenn die Bank den De-Minimis-Ansatz anwenden will, sind die folgenden:
Die massgebende Grösse des Handelsbuchs entspricht der Summe der folgenden Werte:
1 Bei der Bestimmung der Grösse des Handelsbuchs können die folgenden Positionen des Handelsbuchs mit Positionen derselben Art verrechnet werden, soweit sie sich betragsmässig ausgleichen und auf dieselbe Währung lauten:
1 Für die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes gelten die Anforderungen nach den Ziffern 10 und 20–23 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
2 Die Anwendung reduzierter Risikogewichte für das Ausfallrisiko gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken nach Ziffer 22.7 MAR ist nicht zulässig.
Bei Anwendung des Look-Through-Ansatzes nach Ziffer 21.35 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV gelten für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV) im Handelsbuch folgende zusätzliche Regeln:
1 Die Mindesteigenmittel für Marktrisiken von VKV-Anteilen können statt nach dem Look-Through-Ansatz nach den Berechnungsansätzen nach Ziffer 21.36 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV oder nach Absatz 2 bestimmt werden.
2 Bei der Berechnung nach Ziffer 21.36 Absatz 3 MAR kann die Bank im Rahmen der Berechnung nach der Sensitivities-based-Methode (Ziff. 21.77 MAR) anstelle des Risikogewichts von 70 Prozent für die Kategorie «Gruppe 11 – übrige Sektoren» (Bucket 11 – other sector) eines der folgenden Risikogewichte anwenden:
3 Die Berechnung nach Absatz 2 Buchstabe a ist nur zulässig für VKV-Anteile nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 1 ERV. Sie setzt voraus, dass die Bank über diejenigen Informationen über die dem VKV zugrunde liegenden Positionen verfügt, die sie für eine Berechnung der Mindesteigenmittel benötigen würde, wenn sie jede einzelne Position des VKV selbst halten würde.
4 Die Berechnung nach Absatz 2 Buchstabe b ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
5 Die FINMA kann den Kreis der Drittparteien nach Absatz 2 Buchstabe b einschränken, soweit ausländische Rechtsordnungen solche Einschränkungen vorsehen.
Neben den Berechnungsansätzen nach den Ziffern 21.35 und 21.36 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV darf im gesamten Handelsbuch nur einer der beiden Berechnungsansätze für Risikogewichte nach Artikel 55 Absatz 2 angewendet werden. Ein Wechsel des angewendeten Berechnungsansatzes nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a oder b bedarf der Bewilligung der FINMA.
Verwendet die Bank bei der Berechnung nach Artikel 55 Absatz 2 ein von einer Drittpartei berechnetes Risikogewicht nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b, so kann die Bank bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das Ausfallrisiko nach Ziffer 22.8 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV mit Zustimmung der FINMA bei fehlender Kreditqualitätsangabe (Credit quality category – unrated) anstelle des Risikogewichts von 15 Prozent nach Ziffer 22.24 MAR ein von der Drittpartei berechnetes Risikogewicht verwenden. Die Voraussetzungen nach Artikel 55 Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss.
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes die Anforderungen nach den Ziffern 10–12, 30–33, 90 und 99 MAR sowie nach Ziffer 33 des Basler Mindeststandards zum aufsichtsrechtlichen Prüfprozess (SRP) in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV.
1 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken von VKV-Anteilen nach Ziffer 31.11 Absatz 1 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV kann die Bank die Positionen in VKV-Anteilen modellieren, ohne dabei jede dem VKV zugrunde liegende Position einzeln zu modellieren.
2 Die Bank muss mindestens jährlich den Nachweis erbringen, dass die nach Absatz 1 berechneten Mindesteigenmittel jederzeit mindestens gleich hoch sind wie die Mindesteigenmittel, die gestützt auf eine Modellierung jeder einzelnen dem VKV zugrunde liegenden Position berechnet werden.
1 Für die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
2 Die Voraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten.
Die FINMA kann sich im Rahmen des Bewilligungsverfahrens stützen auf Prüfungsergebnisse:
1 Die FINMA erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Bewilligung kann an Auflagen geknüpft werden.
1 Die Bank muss der FINMA sowie der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft Folgendes melden:
2 Die Bank muss der FINMA mindestens quartalsweise einen Bericht einreichen über:
Die interne Revision oder eine zur Prüfung nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe a der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20076 zugelassene Prüfgesellschaft muss jährlich die Angemessenheit des Risikoüberwachungssystems, insbesondere der Handels- und Kontrollsysteme, überprüfen. Die Überprüfung richtet sich nach den Anforderungen nach Ziffer 30.16 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV und kann mit der aufsichtsrechtlichen Prüfung abgestimmt werden.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Die Vorgaben nach Ziffer 90.1 dritter Satz MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV gelten ab dem 1. Januar 2026.
(Art. 16, 42 Bst. a Ziff. 1, 45 Abs. 3 und 49 Abs. 3 Bst. c)
Laufzeitband | Risikogewichtungs-faktor, in Prozent | Angenommene | ||
---|---|---|---|---|
bei Coupon ≥ 3 Prozent | bei Coupon < 3 Prozent | |||
Zone 1 | ≤ 1 Monat | ≤ 1 Monat | 0,00 | 1,00 |
> 1 Monat ≤ 3 Monate | > 1 Monat ≤ 3 Monate | 0,20 | 1,00 | |
> 3 Monate ≤ 6 Monate | > 3 Monate ≤ 6 Monate | 0,40 | 1,00 | |
> 6 Monate ≤ 12 Monate | > 6 Monate ≤ 12 Monate | 0,70 | 1,00 | |
Zone 2 | > 1 Jahr ≤ 2 Jahre | > 1 Jahr ≤ 1,9 Jahre | 1,25 | 0,90 |
> 2 Jahre ≤ 3 Jahre | > 1,9 Jahre ≤ 2,8 Jahre | 1,75 | 0,80 | |
> 3 Jahre ≤ 4 Jahre | > 2,8 Jahre ≤ 3,6 Jahre | 2,25 | 0,75 | |
Zone 3 | > 4 Jahre ≤ 5 Jahre | > 3,6 Jahre ≤ 4,3 Jahre | 2,75 | 0,75 |
> 5 Jahre ≤ 7 Jahre | > 4,3 Jahre ≤ 5,7 Jahre | 3,25 | 0,70 | |
> 7 Jahre ≤ 10 Jahre | > 5,7 Jahre ≤ 7,3 Jahre | 3,75 | 0,65 | |
> 10 Jahre ≤ 15 Jahre | > 7,3 Jahre ≤ 9,3 Jahre | 4,50 | 0,60 | |
> 15 Jahre ≤ 20 Jahre | > 9,3 Jahre ≤ 10,6 Jahre | 5,25 | 0,60 | |
> 20 Jahre | > 10,6 Jahre ≤ 12 Jahre | 6,00 | 0,60 | |
> 12 Jahre ≤ 20 Jahre | 8,00 | 0,60 | ||
> 20 Jahre | 12,50 | 0,60 |
Die Summe der Nettopositionen aller Laufzeitbänder berechnet sich nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der gewichteten totalen Longposition mit der gewichteten totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands beträgt 10 Prozent der Summe der geschlossenen Positionen aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der Summe der Netto-Longpositionen mit der Summe der Netto-Shortpositionen der Laufzeitbänder innerhalb der Zone k berechnet sich als Prozentsatz der durch diese Verrechnung geschlossenen Positionen nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2 beträgt 40 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3 beträgt 40 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3 beträgt 100 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
(Art. 18 Abs. 2–5, 42 Bst. a, 45 Abs. 3 und 47 Abs. 1 Bst. a)
Zeitband | Angenommene Zinsänderung, in Prozentpunkten | |
---|---|---|
Zone 1 | ≤ 1 Monat | 1,00 |
> 1 Monat ≤ 3 Monate | 1,00 | |
> 3 Monate ≤ 6 Monate | 1,00 | |
> 6 Monate ≤ 12 Monate | 1,00 | |
Zone 2 | > 1 Jahr ≤ 1,9 Jahre | 0,90 |
> 1,9 Jahre ≤ 2,8 Jahre | 0,80 | |
> 2,8 Jahre ≤ 3,6 Jahre | 0,75 | |
Zone 3 | > 3,6 Jahre ≤ 4,3 Jahre | 0,75 |
> 4,3 Jahre ≤ 5,7 Jahre | 0,70 | |
> 5,7 Jahre ≤ 7,3 Jahre | 0,65 | |
> 7,3 Jahre ≤ 9,3 Jahre | 0,60 | |
> 9,3 Jahre ≤ 10,6 Jahre | 0,60 | |
> 10,6 Jahre ≤ 12 Jahre | 0,60 | |
> 12 Jahre ≤ 20 Jahre | 0,60 | |
> 20 Jahre | 0,60 |
Die Summe der Nettopositionen aller Zeitbänder berechnet sich nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Zeitbands beträgt 5 Prozent der Summe der geschlossenen Positionen aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der Summe der Netto-Longpositionen mit der Summe der Netto-Shortpositionen der Zeitbänder innerhalb der Zone k berechnet sich als Prozentsatz der durch diese Verrechnung geschlossenen Positionen nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2 beträgt 40 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3 beträgt 40 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3 beträgt 100 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
(Art. 35 Abs. 2 und 3)
Laufzeitband | Fälligkeit |
---|---|
1 | ≤ 1 Monat |
2 | > 1 Monat ≤ 3 Monate |
3 | > 3 Monate ≤ 6 Monate |
4 | > 6 Monate ≤ 12 Monate |
5 | > 1 Jahr ≤ 2 Jahre |
6 | > 2 Jahre ≤ 3 Jahre |
7 | > 3 Jahre |
Der Zuschlag für die Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands beträgt 1,5 Prozent der Summe des Doppelten der geschlossenen Positionen aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
Der Zuschlag für das Vortragen der Nettopositionen aller Laufzeitbänder in das jeweils nächste längerfristige Laufzeitband berechnet sich nach folgender Formel:
Der Zuschlag für die Verrechnung der nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b vorgetragenen Nettopositionen der kürzerfristigen Laufzeitbänder ( für Laufzeitband T) mit der Position, die im jeweils nächsten längerfristigen Laufzeitband nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a verbleibt
, beträgt 1,5 Prozent der Summe des Doppelten der geschlossenen Positionen aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
Der Anteil für die nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a–c verbleibende Nettoposition beträgt 15 Prozent ihres absoluten Betrags und berechnet sich nach folgender Formel:
(Art. 42 Bst. b und 43 Abs. 2 Bst. b)