Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Gesamtengagement für die Berechnung der Leverage Ratio sowie die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von operationellen Risiken.
952.033.11
vom 6. März 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 42a Absatz 2 und 90 Absatz 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 (ERV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt das Gesamtengagement für die Berechnung der Leverage Ratio sowie die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von operationellen Risiken.
In dieser Verordnung gelten als:
Das
1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist es für die Berechnung des Gesamtengagements unzulässig:
2 Werden Transaktionen oder Strukturen einer Bank nicht angemessen im Gesamtengagement abgebildet, so kann die FINMA nach Ziffer 30.6 des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV) in der Fassung nach Anhang 1 ERV im Einzelfall entsprechende Anpassungen anordnen.
3 Mit Zustimmung der FINMA kann die Bank die Berechnung der Leverage Ratio auf der Grundlage von Durchschnittswerten des Gesamtengagements über das Quartal vornehmen. In diesem Fall muss diese Berechnungsmethode
Für die Berechnung des Gesamtengagements müssen nicht berücksichtigt werden:
3 Der Standard kann im Internet gegen Bezahlung abgerufen werden unter: www.ifrs.org > Issued Accounting Standards > IFRS Accounting Standards Navigator.
4 Der Standard kann im Internet gegen Bezahlung abgerufen warden unter: www.ifrs.org > Issued Accounting Standards > IFRS Accounting Standards Navigator.
Für die Berechnung des Gesamtengagements zu erfassen sind:
1 Eine Verrechnung von Barforderungen und Barverbindlichkeiten, die nach den Rechnungslegungsvorschriften über das Abschlusstagprinzip (Trade Date Accounting) für nicht abgewickelte reguläre Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte vorgenommen wird, ist bei der Berechnung des Gesamtengagements rückgängig zu machen.
2 Eine Verrechnung solcher Barforderungen und Barverbindlichkeiten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig, unabhängig von einer Verrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften:
3 Als reguläre Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte gelten Käufe und Verkäufe, deren Abwicklungszeitpunkt durch eine entsprechende Regulierung oder die Bedingungen des Börsenplatzes festgelegt ist.
1 Transferiert die Bank im Rahmen von Dienstleistungen des Cash- und Liquiditätsmanagements mithilfe von Sammelkonten (Cash Pooling) die Soll- und Haben-Bestände von beteiligten Kundenkonten auf ein Sammelkonto, so kann für die Berechnung des Gesamtengagements anstelle der Salden der einzelnen Kundenkonten der durch Verrechnung ermittelte Saldo des Sammelkontos erfasst werden, wenn:
2 Eine Verrechnung ist auch bei nicht täglichem Transfer zulässig, wenn:
1 Für die Berechnung des Gesamtengagements zu erfassen sind alle Derivate. Zu erfassen sind auch Derivate, deren Wiederbeschaffungswert:
2 Die Derivate sind zu erfassen in der Höhe der 1,4-fachen Summe von:
3 Vorbehalten bleiben die abweichenden Regelungen für die Behandlung von Sicherheiten nach Artikel 12, für Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen nach den Artikeln 13 und 14 sowie für geschriebene Kreditderivate nach den Artikeln 15 und 16.
1 Die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten sind nach der Formel nach Anhang 1 zu berechnen.
2 Für Derivate nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b entsprechen die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten der Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte.
1 Der Sicherheitszuschlag ist gemäss dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR), dem vereinfachten Standardansatz (VSA-CCR) oder dem Marktwertansatz sowie den Ausführungsbestimmungen dazu in der Verordnung der FINMA vom 6. März 20246 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) zu berechnen, wobei der Multiplikator nach Artikel 10 KreV-FINMA eins beträgt.
2 Banken, die für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen den Expected-Positive-Exposure-Modellansatz (EPE-Modellansatz) verwenden, müssen für die Berechnung des Sicherheitszuschlags den Standardansatz verwenden. Alle übrigen Banken müssen für die Berechnung des Sicherheitszuschlags den gleichen Ansatz wie für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen verwenden.
3 Bei geschriebenen Kreditderivaten (Art. 15 und 16) muss der Sicherheitszuschlag nur auf demjenigen Anteil berechnet werden, dessen effektiver Nominalwert in der Berechnung des Gesamtengagements nicht berücksichtigt ist oder nach Artikel 16 Absatze 1 Buchstabe b reduziert wurde.
4 Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf der Maturitätsfaktor nach oben begrenzt werden durch den entsprechenden Maturitätsfaktor für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich. Alternativ dürfen Derivatgeschäfte mit Margenausgleich wie solche Geschäfte ohne Margenausgleich behandelt werden.
1 Werden nach den Rechnungslegungsvorschriften Derivate mit Sicherheiten verrechnet, so müssen für die Berechnung des Gesamtengagements statt des Verrechnungsergebnisses die Bruttowerte berücksichtigt werden, unter Vorbehalt der folgenden Absätze.
2 Die Bank darf:
3 Das Vorgehen nach Absatz 2 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c aufgrund von Margenstreitigkeiten vorübergehend nicht erfüllt, wird aber der unstrittige Betrag von beiden Gegenparteien täglich berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten, so darf dieser Betrag nach Absatz 2 verrechnet beziehungsweise abgezogen werden.
1 In Abweichung von den Artikeln 9–12 kann die Bank für die Berechnung des Derivate-Engagements gegenüber einem Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen das Kreditäquivalent nach dem SA-CCR, dem VSA-CCR oder dem Marktwertansatz nach Artikel 56 ERV verwenden. Dabei darf die Bank Ersteinschusszahlungen des Clearing-Kunden nur dann berücksichtigen, wenn diese von den eigenen Vermögenswerten der Bank getrennt gehalten werden.
2 Tritt ein Clearing-Kunde direkt in ein Derivatgeschäft mit einer zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) ein und garantiert die Bank als Clearing-Mitglied gegenüber der CCP dafür, dass der Clearing-Kunde seine Pflichten erfüllt, so muss die Bank ihr Derivate-Engagement gegenüber dem Clearing-Kunden unter Berücksichtigung erhaltener und geleisteter Sicherheiten entweder nach Absatz 1 oder nach den Artikeln 9–12 berechnen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für mehrstufige Kundenbeziehungen nach Artikel 138 KreV-FINMA7.
1 Garantiert eine Bank als Clearing-Mitglied einer CCP gegenüber ihren Clearing-Kunden dafür, dass die CCP ihre Pflichten erfüllt, so muss sie, zusätzlich zu den Derivate-Engagements gegenüber den Clearing-Kunden nach Artikel 13, für die Berechnung des Gesamtengagements die folgenden Positionen erfassen:
2 Garantiert eine Bank als Clearing-Mitglied einer QCCP gegenüber ihren Clearing-Kunden nicht dafür, dass die QCCP ihre Pflichten erfüllt, so muss sie für die Berechnung des Gesamtengagements die folgenden Positionen nicht erfassen:
3 Für Banken, die keine Clearing-Mitglieder einer QCCP sind, gilt Absatz 2 sinngemäss, sofern:
4 Handelt eine Bank als Clearing-Mitglied gegenüber einem Clearing-Kunden, der innerhalb des Konsolidierungskreises ist, so kann sie die Erleichterungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in Anspruch nehmen.
1 Bei geschriebenen Kreditderivaten ist für die Berechnung des Gesamtengagements zusätzlich zum nach den Artikeln 9–12 berechneten Wert der effektive Nominalwert zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Kreditderivate, die für einen Clearing-Kunden als Clearing-Dienstleistung abgewickelt werden und bei denen Erleichterungen nach Artikel 14 Absatz 2 oder Absatz 3 zur Anwendung kommen.
2 Der effektive Nominalwert entspricht dem das tatsächliche Risiko widerspiegelnden Nominalwert eines Kontrakts mit Hebeleffekt oder mit anderen die Transaktionswirkung verstärkenden Effekten.
1 Vom effektiven Nominalwert eines geschriebenen Kreditderivats können abgezogen werden:
2 Wird vom effektiven Nominalwert des geschriebenen Kreditderivats nach Absatz 1 Buchstabe a der negative Wiederbeschaffungswert abgezogen, so muss vom effektiven Nominalwert des gegenläufigen Kreditderivats ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert, der ans Kernkapital angerechnet wurde, abgezogen werden.
3 Bei einem für einen einzelnen Referenznamen gekauften Kreditschutz (Single Name Credit Derivative) ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
4 Bei einem in Form einer Option gekauften Kreditschutz ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn der gekaufte Kreditschutz keinen höheren Ausübungspreis hat als der
5 Bei einem für einen Pool von Referenznamen gekauften Kreditschutz ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn der gekaufte Kreditschutz gleichwertig ist zum separaten Kauf von Kreditschutz für jeden einzelnen Referenznamen im Pool.
6 Bei einem für eine Verlusttranche eines Pools gekauften Kreditschutz ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn der gekaufte Kreditschutz auf die gleiche Verlusttranche des gleichen Pools referenziert wie der verkaufte Kreditschutz.
7 Bei einem in Form eines Total Return Swaps gekauften Kreditschutz ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn die Bank die erhaltenen Nettozahlungen als Einkommen verbucht und gleichzeitig die gegenläufigen Wertminderungen am geschriebenen Kreditderivat im Kernkapital abbildet.
1 Für die Berechnung des Gesamtengagements sind die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu erfassen als Summe:
2 Vorbehalten bleibt die Regelung nach Artikel 21 für die Bank als Kommissionärin.
1 Für die Berechnung des Gesamtengagements sind die nach Rechnungslegung erfassten Brutto-Aktiven von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu erfassen.
2 Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit derselben Gegenpartei können unter folgenden Voraussetzungen verrechnet werden:
3 Ein gleichwertiger Abwicklungsmechanismus liegt vor, wenn:
4 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen am Ende des dafür vorgesehenen Abwicklungszeitraums die Abwicklung einer Wertschrift fehlgeschlagen ist, müssen aus der Verrechnung ausgeschlossen und im Gesamtengagement brutto erfasst werden.
5 Aktivseitige Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die über eine QCCP abgewickelt werden und bei denen bestehende Kontrakte durch neue rechtliche Verpflichtungen abgelöst wurden (Novation), sind zum Wert der vertraglichen Verpflichtungen nach der Novation zu erfassen.
6 Wertpapiere, die die Bank im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts erhält, sind für die Berechnung des Gesamtengagements auszuschliessen.
1 Ist eine vertragliche Verrechnung nach Artikel 100 KreV-FINMA9 zulässig, so ist das Engagement gegenüber der Gegenpartei zu berechnen aus dem gesamten Marktwert der an die Gegenpartei ausgeliehenen Barmittel und Wertpapiere für alle von der Netting-Vereinbarung erfassten Transaktionen abzüglich des gesamten Marktwerts der für diese Transaktionen erhaltenen Barmittel und Wertpapiere; Sicherheitsabschläge (Haircuts) werden dabei nicht berücksichtigt. Das Engagement gegenüber der Gegenpartei muss jedoch mindestens null betragen.
2 Ist eine vertragliche Verrechnung nicht zulässig, so ist das Engagement gegenüber der Gegenpartei für jede einzelne Transaktion zu berechnen aus dem Marktwert der für diese Transaktion an die Gegenpartei ausgeliehenen Barmittel oder Wertpapiere abzüglich des Marktwerts der für diese Transaktion erhaltenen Barmittel oder Wertpapiere. Das Engagement gegenüber der Gegenpartei muss jedoch mindestens null betragen.
3 Für einzelne Transaktionen darf das Engagement gegenüber der Gegenpartei auf null gesetzt werden, wenn:
4 Wertpapiere, die von der Bank im Rahmen von Dreiparteien-Repo-Geschäften bei der Drittpartei (Triparty Repo Agent) deponiert und an eine Gegenpartei ausgeliehen wurden, müssen bis zur Höhe des tatsächlich ausgeliehenen Betrags in der Berechnung des Engagements gegenüber der Gegenpartei nach Absatz 1 oder 2 berücksichtigt werden. Überschüssige bei der Drittpartei deponierte Wertpapiere, die nicht an eine Repo-Gegenpartei ausgeliehen sind, müssen nicht berücksichtigt werden.
Wurde ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft entsprechend dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als Verkauf verbucht, so sind für die Berechnung des Gesamtengagements alle mit dem Verkauf verbundenen Buchungen rückgängig zu machen und das Geschäft ist so zu behandeln, wie wenn es als Wertpapierfinanzierungsgeschäft verbucht worden wäre.
1 Handelt eine Bank im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts als Kommissionärin für eine der Gegenparteien, so kann sie für die Berechnung des Gesamtengagements auf die Berücksichtigung der zugrunde liegenden Brutto-Aktiven (Art. 18) verzichten, sofern sie:
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so muss die Bank die Brutto-Aktiven berücksichtigen, insbesondere wenn die Bank die erhaltenen Sicherheiten in ihrem eigenen Namen oder auf einem eigenen Konto anstatt auf dem Konto der Kundin oder des Kunden oder der Schuldnerin oder des Schuldners hält oder diese Sicherheiten weiterverleiht.
3 Handelt die Bank als Kommissionärin und gibt sie einer an der Transaktion beteiligten Gegenpartei eine Garantie ab, so muss sie das Engagement gegenüber der anderen Gegenpartei berücksichtigen.
4 Gibt sie beiden an der Transaktion beteiligten Gegenparteien eine Garantie ab, so muss sie das Engagement separat für jede Gegenpartei berechnen und beide Engagements im Gesamtengagement erfassen.
5 Gibt sie gar keine Garantie ab, so muss sie für die Berechnung des Gesamtengagements das Wertpapierfinanzierungsgeschäft nicht berücksichtigen, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt.
6 Die Behandlung von fehlgeschlagenen Wertpapierfinanzierungsgeschäften einer Bank als Kommissionärin richtet sich nach den Artikeln 18 Absatz 4 und 19.
1 Für die Berechnung des Gesamtengagements sind die Positionen aus Ausserbilanzgeschäften nach Artikel 53 ERV auf Basis ihres Nominalwerts oder, falls kein Nominalwert vorhanden ist, auf Basis ihres Barwerts in Kreditäquivalente umzurechnen. Verbriefungspositionen aus Ausserbilanzgeschäften sind nach Ziffer 40.20 Absatz 2 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu behandeln. Auf Positionen nach Artikel 53 Absatz 5 ERV ist ein Kreditumrechnungsfaktor von 10 Prozent anstelle von 0 Prozent anzuwenden.
2 Gilt eine Position aus Ausserbilanzgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als Derivat, so ist diese Position nach Artikel 9 Absatz 2 im Gesamtengagement zu erfassen.
3 Allgemeine und spezifische Rückstellungen für Positionen aus Ausserbilanzgeschäften dürfen von den entsprechenden Kreditäquivalenten abgezogen werden, sofern die Rückstellungen vom Kernkapital abgezogen wurden. Das Kreditäquivalent muss jedoch mindestens null betragen.
4 Noch nicht abgewickelte Transaktionen von Banken, die nach dem Erfüllungstagprinzip (Settlement Date Accounting) bilanzieren, erhalten einen Kreditumrechnungsfaktor von 1 für Zahlungszusagen für noch nicht abgewickelte reguläre Käufe nach Artikel 7 Absatz 3. Eine Verrechnung solcher Zahlungszusagen mit erwarteten Zahlungseingängen aus noch nicht abgewickelten regulären Verkäufen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
5 Für eine Eventualverpflichtung betreffend eine Position aus Ausserbilanzgeschäften ist der tiefere der zugehörigen Umrechnungsfaktoren anzuwenden.
(Art. 92 und 92a Abs. 1 ERV)
1 Wendet eine Bank für die Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken statt den schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard nach Artikel 3 Absatz 1 RelV-FINMA10 an, so gilt für die Berechnung des Geschäftsindikators (Business Indicator) Ziffer 10 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für operationelle Risiken (OPE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
2 In der Mitteilung an die FINMA über den Ausschluss nicht weitergeführter Geschäftstätigkeiten von der Berechnung des Geschäftsindikators nach Artikel 92a Absatz 1 ERV muss die Bank die Auswirkung auf die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, und auf die Gesamteigenmittelquote angeben und nachweisen, dass aus den nicht weitergeführten Geschäftstätigkeiten keine Rechtsrisiken für die Bank oder Regressansprüche gegenüber der Bank mehr bestehen. Die Mitteilung muss mindestens sechs Wochen vor dem Ausschluss erfolgen.
(Art. 92 Abs. 2 und Anhang 5a ERV)
Die vier Elemente, aus denen sich die Zins- und Dividendenkomponente (Interest, Leases and Dividend Component) zusammensetzt, werden wie folgt berechnet:
(Art. 92 Abs. 3 und Anhang 5a ERV)
Die vier Elemente, aus denen sich die Dienstleistungskomponente (Services Component) zusammensetzt, werden wie folgt berechnet:
(Art. 92 Abs. 4 und Anhang 5a ERV)
Die beiden Elemente, aus denen sich die Finanzkomponente (Financial Component) zusammensetzt, werden wie folgt berechnet:
(Art. 93 ERV)
1 Für die Berechnung der Verlustkomponente (Loss Component) ist für jedes aus operationellen Risiken entstandene Verlustereignis Folgendes zu erfassen:
2 Die Bank kann eine andere Kategorisierungssystematik als diejenige nach Anhang 2 verwenden. In diesem Fall muss sie die Zuordnung der eigenen Kategorien zu den Kategorien nach Anhang 2 dokumentieren.
3 Ergeben sich aus einem Verlustereignis mehrere Bruttoverluste, so sind die Angaben nach Absatz 1 für jeden dieser Bruttoverluste einzeln zu erfassen.
(Art. 93 ERV)
1 Verwendet die Bank für die Buchung der Verluste und für die Berichterstattung unterschiedliche Währungen, so sind die Bruttoverlust- und die Verlustminderungsbeträge in beiden Währungen zu erfassen.
2 Für die Umrechnung ist der Wechselkurs am Tag des Buchungsdatums anzuwenden. Für die in Fremdwährungen gebuchten Verluste und Verlustminderungen von ausländischen Tochtergesellschaften ist derjenige Wechselkurs zu verwenden, der im Jahr, in dem der Verlust verbucht wurde, für die Erstellung der Konzernrechnung verwendet wurde.
(Art. 92d–94 ERV)
1 Ein Verlustereignis wird für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Verluste nach Artikel 93a Absatz 1 ERV nur berücksichtigt, wenn der Nettoverlust aus dem Verlustereignis 25 000 Franken übersteigt.
2 Der Nettoverlust nach Artikel 94 Absatz 1 ERV aus einem Verlustereignis entspricht der Summe der Bruttoverluste, die im Zeitraum nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b ERV aus diesem Verlustereignis verbucht wurden, abzüglich der in diesem Zeitraum verbuchten Verlustminderungen. Er berechnet sich nach der Formel in Anhang 3.
3 Der für die Berechnung der Verlustkomponente nach Artikel 93a Absatz 1 ERV relevante durchschnittliche jährliche Verlust berechnet sich auf der Basis der Nettoverluste in den betreffenden Jahren. Der Nettoverlust in einem Jahr entspricht der Summe der Bruttoverluste, die in diesem Jahr aus allen Verlustereignissen verbucht wurden, abzüglich der entsprechenden Verlustminderungen, die in diesem Jahr verbucht wurden. Er berechnet sich nach der Formel in Anhang 4.
4 Die Verlustkomponente nach Artikel 93a ERV berechnet sich nach der Formel in Anhang 5.
(Art. 93a Abs. 3 und 4 ERV)
1 Ein Verlustereignis ist für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevant, wenn:
2 Ein für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevantes Verlustereignis kann drei Jahre nachdem der letzte Verlust aus diesem Verlustereignis verbucht wurde, von der Berechnung der Verlustkomponente ausgeschlossen werden. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn die Bank die Geschäftstätigkeit, die das Verlustereignis verursacht hat, sowie vergleichbare Geschäftstätigkeiten in anderen Geschäftsbereichen nicht mehr weiterführt.
3 In der Mitteilung an die FINMA über den Ausschluss eines Verlustereignisses muss die Bank insbesondere nachweisen, dass die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Die Mitteilung muss mindestens sechs Wochen vor dem Ausschluss erfolgen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(Art. 10)
RC | aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs) |
V | aktueller positiver oder negativer Netto-Marktwert (Value) aller Derivatkontrakte im Netting-Set (Art. 3 Abs. 4 KreV-FINMA14) nach Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen nach Rechnungslegung und von Bewertungsanpassungen nach Artikel 5b Absatz 3 ERV, ausgenommen Kreditbewertungsanpassungen aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Credit Valuation Adjustment nach Art. 48 Abs. 3 ERV) oder aufgrund des eigenen Kreditrisikos (Debit Valuation Adjustment) |
Cr | im Netto-Marktwert V nicht berücksichtigter Baranteil der von der Bank erhaltenen Margenzahlungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 erfüllen |
Cp | Baranteil der von der Bank geleisteten Margenzahlungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 erfüllen |
(Art. 27)
Stufe 1: Verlustereigniskategorie | Definition | Stufe 2: Subkategorien |
---|---|---|
Interner Betrug | Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, der Veruntreuung von Eigentum oder der Umgehung von Gesetzen, Vorschriften oder internen Bestimmungen unter Beteiligung mindestens einer internen Partei | Unautorisierte Aktivität |
Diebstahl und Betrug | ||
Informationssicherheit, Cyber-Attacken durch internes Hacking, Missbrauch durch privilegiert Berechtigte | ||
Externer Betrug | Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, der Veruntreuung von Eigentum oder der Umgehung von Gesetzen oder Vorschriften ohne Beteiligung einer internen Partei | Diebstahl und Betrug |
Informationssicherheit, Cyber-Attacken durch externes Hacking | ||
Arbeitsplatz | Verluste aufgrund von Widerhandlungen gegen arbeitsrechtliche, sicherheits- oder gesundheitsbezogene Vorschriften oder Vereinbarungen, einschliesslich aller Zahlungen im Zusammenhang mit solchen Widerhandlungen | Mitarbeitende |
Sicherheit am Arbeitsplatz | ||
Diskriminierung | ||
Kundinnen und Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken | Verluste aufgrund unbeabsichtigter oder fahrlässiger Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber Kundinnen und Kunden sowie Verluste aufgrund der Art oder Struktur bestimmter Produkte | Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen, Offenlegung und Treuhandpflichten |
Unzulässige Geschäfts- oder Marktpraktiken | ||
Probleme mit Produkten | ||
Kundenselektion, Geschäftsvergabe und Kreditexposition | ||
Beratungstätigkeiten | ||
Sachschaden | Verluste aufgrund von Schäden an physischen Vermögenswerten infolge Naturkatastrophen oder anderer Ereignisse | Katastrophen oder andere Ereignisse |
Geschäftsunterbrüche und Systemausfälle | Verluste aufgrund von Störungen der Geschäftstätigkeit oder Problemen mit der Informations- und Kommunikationstechnologie | Verfügbarkeit der Informations- und Kommunikationstechnologie |
Integrität von Daten | ||
Verfügbarkeit von Personal und Gebäuden | ||
Verfügbarkeit von Lieferanten und Partnern | ||
Abwicklung, Vertrieb und Prozessmanagement | Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder beim Prozessmanagement; Verluste aus Beziehungen mit Geschäftspartnern, Lieferanten und dergleichen | Erfassung, Abwicklung und Betreuung von Transaktionen |
Überwachung und Meldungen | ||
Aufnahme und Dokumentation von Kundinnen und Kunden | ||
Kontoführung für Kundinnen und Kunden | ||
Geschäftspartner | ||
Lieferanten und Anbieter |
(Art. 29 Abs. 2)
Der Nettoverlust aus einem Verlustereignis wird wie folgt berechnet:
V | |
Bruttoverlustbetrag eines aus dem Verlustereignis ε verursachten, im Jahr j verbuchten Verlusts v | |
(Art. 29 Abs. 3)
Der Nettoverlust in einem Jahr wird wie folgt berechnet:
Vj | |
ε | |
(Art. 29 Abs. 4)
Die Verlustkomponente wird wie folgt berechnet: