Art. 1
Diese Verordnung regelt das Handels- und das Bankenbuch sowie die anrechenbaren Eigenmittel.
952.031.11
vom 6. März 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 5 Absätze 4 und 5, 5a Absatz 2, 5b Absatz 4, 15, 20 Absatz 5, 21 Absatz 2, 23 Absatz 2, 27 Absatz 4bis, 30 Absatz 4, 31 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 (ERV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt das Handels- und das Bankenbuch sowie die anrechenbaren Eigenmittel.
(Art. 5 Abs. 5 ERV)
1 Die Bank muss über klar definierte Grundsätze und Verfahren verfügen, die die korrekte Erstzuordnung und Umbuchung von Positionen zum Bankenbuch oder zum Handelsbuch nach den Artikeln 4b–5a ERV sicherstellen. Die Grundsätze und Verfahren müssen die Risikomanagementfähigkeiten und ‑vorgaben der Bank berücksichtigen und sind in Weisungen festzuhalten.
2 Die Einhaltung dieser Weisungen ist zu dokumentieren und laufend zu kontrollieren.
3 Wird die Einhaltung der Weisungen nicht im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung geprüft, so ist sie jährlich zu überprüfen durch:
4 Die FINMA kann nach Ziffer 25.13 des Basler Mindeststandards zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC) in der Fassung nach Anhang 1 ERV die entsprechende Dokumentation einverlangen.
(Art. 5 Abs. 3 und 4 ERV)
1 Bei der Erstzuordnung können Positionen in Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a–f ERV ausnahmsweise dem Bankenbuch statt dem Handelsbuch zugeordnet werden, sofern diese Positionen nicht zu einem der Zwecke nach Artikel 5 Absatz 2 ERV gehalten werden.
2 In Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe g ERV können Kredit- und Aktienderivate, die zur Absicherung von Kredit- oder Aktienrisiken im Bankenbuch gehalten werden und durch Überdeckung zu einer Netto-Short-Kreditposition oder Netto-Short-Aktienposition im Bankenbuch führen, weiterhin im Bankenbuch gehalten werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken ist die Netto-Short-Kreditposition oder Netto-Short-Aktienposition jedoch in die Handelsbuchpositionen einzubeziehen.
(Art. 5a Abs. 2 ERV)
1 Positionen dürfen nicht vom Handelsbuch ins Bankenbuch oder umgekehrt umgebucht werden.
2 Als Umbuchung gilt auch der Verkauf einer Position vom Handelsbuch ans Bankenbuch oder umgekehrt.
3 Die Umbuchung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, insbesondere bei einer Änderung der Rechnungslegungsstandards oder bei Aufgabe einer Geschäftstätigkeit im Handelsbereich. Nicht als ausserordentliche Umstände gelten Marktereignisse, Veränderungen der Liquidität von Instrumenten oder Änderungen des Haltezwecks einer Position.
4 Wird der Kauf einer neuen Position für das Bankenbuch von einer externen Gegenpartei oder der Verkauf einer bestehenden Position im Bankenbuch an eine externe Gegenpartei aus rein operativen Gründen und im Auftrag der entsprechenden Bankenbucheinheit über eine bankeigene Handelseinheit abgewickelt, so gilt dies nicht als Umbuchung vom Handels- ins Bankenbuch oder umgekehrt, falls die Position zu keinem Zeitpunkt dem Handelsgeschäft zugeordnet wird.
5 Wird eine Position aufgrund der Rechnungslegung neu dem Handelsgeschäft zugeordnet, so darf sie nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a ERV umgebucht werden.
(Art. 5a Abs. 2 ERV)
1 Umbuchungen müssen von der Geschäftsleitung der Bank bewilligt werden. Die Geschäftsleitung kann die Erteilung der Bewilligungen delegieren. Die Delegation sowie entsprechende Eskalationsverfahren sind in den internen Weisungen nach Artikel 7 Absatz 3 zu regeln.
2 Die Umbuchungen sind irreversibel, ausser die Eigenschaften der Position ändern sich.
(Art. 5a ERV)
1 Der Zuschlag nach Artikel 5a Absatz 1 ERV ist im Zeitpunkt der Umbuchung zu berechnen.
2 Er darf über die Laufzeit der Position entsprechend reduziert werden, je näher das Fälligkeitsdatum oder das Ablaufdatum der Position rückt. Solche Reduktionen benötigen die Zustimmung der FINMA.
(Art. 5 Abs. 5 und 5a Abs. 2 ERV)
1 Abweichende Erstzuordnungen nach Artikel 3 und Umbuchungen nach Artikel 4 müssen einzeln dokumentiert werden.
2 Die Bank muss über Grundsätze und Verfahren für abweichende Erstzuordnungen und Umbuchungen verfügen. Diese Grundsätze und Verfahren sind in Weisungen festzuhalten, die den Anforderungen an die Weisungen nach Artikel 2 unterliegen.
3 Diese Weisungen zu abweichenden Erstzuordnungen und Umbuchungen und jegliche Änderungen davon müssen:
(Art. 5 Abs. 5 und 5a Abs. 2 ERV)
1 Alle abweichenden Erstzuordnungen nach Artikel 3 und alle Umbuchungen nach Artikel 4 müssen in einem Bericht festgehalten werden. Anzugeben sind insbesondere Zeitpunkt, Wesentlichkeit, Instrument und Begründung.
2 Im Bericht ist darzustellen, ob eine Umbuchung zum Zeitpunkt, in dem sie getätigt wurde, zu einer Reduktion der Mindesteigenmittel führte und wie der entsprechende Zuschlag auf die Mindesteigenmittel nach Artikel 5a Absatz 1 ERV berechnet wurde.
3 Der Bericht ist zu erstellen:
4 Banken der Kategorien 1, 2 und 3 müssen den Bericht der FINMA einreichen.
(Art. 5 Abs. 5 und 5a Abs. 2 ERV)
Die Offenlegungspflicht betreffend Umbuchungen und allfällige Zuschläge auf die Mindesteigenmittel richtet sich nach der Verordnung der FINMA vom 6. März 20246 über die Offenlegungspflichten der Banken und Wertpapierhäuser.
Als interner Risikotransfer gilt eine aufgrund einer internen schriftlichen Vereinbarung erfolgende Verschiebung von Risiken:
Ein interner Risikotransfer vom Handelsbuch ins Bankenbuch ist zulässig, wird jedoch bei der Berechnung der Mindesteigenmittel nicht berücksichtigt.
1 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das Bankenbuch kann ein interner Risikotransfer vom Bankenbuch ins Handelsbuch zur Absicherung von Kredit- und Aktienpreisrisiken des Bankenbuchs unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
2 Die externe Absicherung kann aus mehreren Positionen mit verschiedenen Gegenparteien bestehen, sofern die Summe der externen Absicherungen gleich gross ist wie die interne Absicherung.
3 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das Handelsbuch gilt Folgendes:
4 Entsteht durch einen internen Risikotransfer eine Netto-Shortposition von Kredit- oder Aktienpreisrisiken im Bankenbuch, so gilt Artikel 3 Absatz 2.
1 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das Handelsbuch kann ein interner Risikotransfer vom Bankenbuch ins Handelsbuch zur Absicherung von allgemeinen Zinsrisiken des Bankenbuchs berücksichtigt werden, wenn einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:
2 Die Mindesteigenmittel für das IRT-Desk müssen getrennt von allen anderen Handelsbuchpositionen berechnet werden und es sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
3 Die externe Absicherung nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a kann aus mehreren Positionen mit verschiedenen Gegenparteien bestehen, sofern die Summe der externen Absicherungen gleich gross ist wie die interne Absicherung.
4 Wird der interne Risikotransfer vom Bankenbuch ins Handelsbuch nach den Absätzen 1 und 2 bei der Berechnung der Mindesteigenmittel berücksichtigt, so ist die zugehörige interne Absicherung bei der Berechnung der Zinsrisiken im Bankenbuch ebenfalls zu berücksichtigen.
1 Interne Risikotransfers zwischen Handelsdesks innerhalb des Handelsbuchs sind bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zu berücksichtigen. Handelt es sich bei einem dieser Handelsdesks um das IRT-Desk, so gelten die Einschränkungen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für interne Risikotransfers innerhalb des Handelsbuchs von aus dem Bankenbuch stammenden Währungs-, Goldpreis- und Rohstoffrisiken, die nach Artikel 81a Absatz 2 ERV mit Mindesteigenmitteln für Marktrisiken zu unterlegen sind.
1 Die Banken müssen dokumentieren, welche Risiken mit einem internen Risikotransfer im Bankenbuch abgesichert werden. Für die Dokumentation, die Verfahren und die interne Kontrolle gelten die Anforderungen nach Artikel 2.
2 Verfügt eine Bank mit einer Bewilligung zur Anwendung des Marktrisiko-Modell-ansatzes über ein IRT-Desk, so muss sie dieses von der FINMA bewilligen lassen (Ziffer 25.25 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV).
Die vorsichtige Bewertung der Positionen des Handelsbuchs und des Bankenbuchs nach Artikel 5b ERV muss auf der Basis von Marktpreisen oder, wenn die Bewertung auf der Basis von Marktpreisen nicht möglich ist, auf der Basis von Modellpreisen erfolgen.
1 Die Bank muss fähig sein, auch in Stresszeiten eine vorsichtige und zuverlässige Bewertung sicherzustellen und alternative Bewertungsmethoden einzusetzen, wenn Marktpreise, Inputgrössen oder Ansätze für eine ordentliche Bewertung nicht mehr zur Verfügung stehen, insbesondere wegen Illiquidität oder Marktunterbrüchen.
2 Sie muss über Weisungen und dokumentierte Verfahren für den Bewertungsprozess verfügen, in denen sie insbesondere festlegt:
3 Sie muss sicherstellen, dass die für den Bewertungsprozess zuständige Organisationseinheit:
1 Für die vorsichtige Bewertung auf der Basis von Marktpreisen sind die Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer, aus neutralen Quellen bezogener Glattstellungspreise zu bewerten.
2 Als Glattstellungspreis für eine Long- oder Shortposition ist die jeweils vorsichtigere Seite der Geld-Brief-Spanne zu verwenden. Für Positionen, für welche die Bank ein bedeutender Market-Maker ist und die sie zu Mittelkursen glattstellen kann, können diese Mittelkurse verwendet werden.
3 Soweit möglich und sinnvoll, muss die Bewertung auf der Basis von beobachtbaren Inputgrössen erfolgen. Beobachtbare Inputgrössen aus Notverkäufen müssen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden.
4 Die Bewertung muss mindestens täglich erfolgen, ausser ein Marktpreis ist ausnahmsweise nicht verfügbar.
1 Für die vorsichtige Bewertung auf der Basis von Modellpreisen sind die Positionen mithilfe eines Modells auf der Grundlage von Marktdaten zu bewerten.
2 Die Marktdaten müssen, soweit möglich, aus denselben Quellen bezogen werden wie die Marktpreise. Die Eignung der Marktdaten für die Bewertung der einzelnen Positionen ist regelmässig zu überprüfen.
1 Soweit verfügbar, muss das Modell für jede einzelne Position allgemein anerkannte Bewertungsmethoden verwenden.
2 Handelt es sich um ein Modell, das von der Bank selbst entwickelt wurde, so muss es den folgenden Anforderungen genügen:
3 Eine Sicherheitskopie des Modells ist aufzubewahren. Die Bewertungen sind periodisch anhand dieser Sicherheitskopie zu überprüfen.
4 Das Modell muss regelmässig auf die Angemessenheit seiner Annahmen und Ergebnisse überprüft werden.
1 Wendet eine Bank die Bewertung auf der Basis von Modellpreisen an, so muss:
2 Die Bank muss ein Verfahren für die Kontrolle von Änderungen am Modell vorsehen.
1 Mindestens in folgenden Fällen ist formell zu überprüfen, ob Bewertungsanpassungen vorzunehmen sind:
2 Bei wenig liquiden Positionen sind bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe Bewertungsanpassungen notwendig sind, zusätzlich insbesondere folgende Faktoren zu überprüfen:
3 Bei grossen Positionen und Altbeständen ist bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe Bewertungsanpassungen notwendig sind, zusätzlich das Risiko erhöhter Preisverluste bei Glattstellung zu berücksichtigen.
4 Bei komplexen Produkten, die auf der Basis von Modellpreisen bewertet werden, insbesondere bei Verbriefungen sowie bei Kreditausfallversicherungen, die nach Ausfall einer bestimmten Anzahl Gegenparteien zum Tragen kommen (Nth-to-Default-Kreditderivate), sind bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe Bewertungsanpassungen notwendig sind, zusätzlich folgende Modellrisiken zu prüfen:
5 Bewertungsanpassungen sind wenn möglich auf Stufe einzelner Positionen vorzunehmen.
1 Die Bank muss die Angemessenheit der vorgenommenen Bewertungsanpassungen laufend überprüfen.
2 Sie muss über Weisungen verfügen, welche die Voraussetzungen und die Verfahren für Bewertungsanpassungen regeln.
Die Pflichten betreffend Bewertungsanpassungen nach den Artikeln 22 und 23 gelten auch für die von der Bank verwendeten Bewertungen von Drittparteien.
Die Bank muss auf Verlangen der FINMA die korrekte Zuordnung ihrer Kapitalbestandteile nachweisen.
(Art. 20 Abs. 5 und 22 Abs. 1bis ERV)
1 Beteiligungstitel unterschiedlicher Qualität können gleichzeitig als hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1) angerechnet werden, wenn sie hinsichtlich Gewinn- und Verlustbeteiligung, einschliesslich der Behandlung im Fall einer Liquidation, gleichberechtigt sind.
2 Für Banken und Finanzgruppen, die unter der Aufsicht der FINMA stehen, die als Aktiengesellschaften organisiert sind und deren Stammaktien an einer Schweizer Börse oder einem gleichwertigen ausländischen regulierten Markt kotiert sind, ist Absatz 1 nicht anwendbar; es können nur die Stammaktien als hartes Kernkapital angerechnet werden.
3 Beteiligungstitel, die nicht als hartes Kernkapital angerechnet werden können, werden als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1, AT1) oder als Ergänzungskapital (Tier 2 Capital, T2) angerechnet, sofern sie die dafür massgebenden Voraussetzungen erfüllen.
(Art. 20 Abs. 5 und 23 ERV)
1 Gesellschaftskapital in der Form von Partizipationskapital wird nach Artikel 26 als Kapitalbestandteil angerechnet.
2 Partizipationskapital kann auch dann als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden, wenn weder eine Wandlung in hartes Kernkapital noch eine Forderungsreduktion nach Artikel 27 Absatz 3 ERV in den Statuten vorgesehen ist.
3 Voraussetzung für die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 ist eine Regelung in den Statuten der Bank, wonach das Tragen von Verlusten von Partizipationskapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz (Point of Non-viability, PONV) den Anforderungen nach Artikel 29 ERV entspricht, indem das Partizipationskapital jegliche Privilegierung gegenüber anderen Beteiligungstiteln im PONV unwiderruflich und entschädigungslos verliert.
(Art. 20 Abs. 5 ERV)
Fliessen bei Ausgabe von Gesellschaftskapital den gesetzlichen Reserven einer Bank ohne Einschränkung oder Zweckbestimmung Mittel über den Nominalwert hinaus zu (Agio), so gelten diese ungeachtet der Qualifizierung des konkreten Eigenkapitalinstruments als hartes Kernkapital.
(Art. 21 Abs. 1 Bst. e ERV)
1 Der geschätzte Gewinnausschüttungsanteil bestimmt sich anhand der konkreten Umstände, insbesondere anhand der Ausschüttungspraxis der vergangenen Jahre oder der Planung der Bank.
2 Die Bank ist nicht verpflichtet, den vom Zwischengewinn in Abzug gebrachten Gewinnausschüttungsanteil später tatsächlich auszuschütten.
(Art. 20 Abs. 5, 21 Abs. 2, 27 Abs. 4bis und 6 sowie 30 Abs. 3 ERV)
Die Bank kann Minderheitsanteile am Kapital von voll konsolidierten Unternehmen als Eigenmittel anrechnen, wenn:
1 Minderheitsanteile können nur in dem Umfang konsolidiert als Eigenmittel angerechnet werden, in dem sie in den voll konsolidierten Unternehmen anteilmässig der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 41–45a ERV mittels Unterlegung der nach Risiko gewichteten Positionen mit Eigenmitteln in den Kapitalqualitäten nach Artikel 42c ERV dienen.
2 Nicht konsolidiert als Eigenmittel angerechnet werden können Minderheitsanteile, die die Eigenmittelanforderungen an die voll konsolidierten Unternehmen übersteigen. Diese Eigenmittelanforderungen berechnen sich pro Unternehmen wie folgt, wobei der tiefere Wert entscheidend ist:
3 Im Fall einer voll konsolidierten systemrelevanten Bank mit Sitz in der Schweiz berechnen sich die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nach dem 5. Titel ERV ohne Berücksichtigung von dessen 4. Kapitel.
(Art. 27 Abs. 4bis, 28 und 30 Abs. 4 ERV)
Zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital, das durch eine nichtoperative Zweckgesellschaft (Special Purpose Entity) ausgegeben und gruppenintern weitergegeben wird, ist vollständig anrechenbar.
(Art. 20 Abs. 5, 27 Abs. 4bis und 30 Abs. 4 Bst. a ERV)
Banken öffentlichen Rechts dürfen Garantien eines Gemeinwesens, insbesondere einer Gemeinde oder eines Kantons, nicht als Eigenmittel anrechnen.
(Art. 20 Abs. 5, 23 und 24 ERV)
1 Das Dotationskapital einer Bank öffentlichen Recht wird als hartes Kernkapital angerechnet, wenn:
2 Als Ausschüttung gelten alle Formen der Abgeltung an den Eigner, unabhängig von ihrer Bezeichnung, mit Ausnahme einer angemessenen Entschädigung für eine allfällige Staatsgarantie.
(Art. 25 und 30 Abs. 4 ERV)
1 Bei Privatbankiers richtet sich die Anrechenbarkeit von Kapitalbestandteilen nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag über:
2 Die unbeschränkte Haftung von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern kann nicht als Eigenmittel angerechnet werden. Sie darf hingegen abgegolten werden.
3 Kapital- und Kommanditeinlage dürfen beide gleichzeitig als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn:
4 Sind nur die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c erfüllt, so wird nur der vorrangig verlusttragende Kapitalbestandteil als hartes Kernkapital angerechnet. Die Anrechenbarkeit des nachrangig verlusttragenden Kapitalbestandteils als zusätzliches Kernkapital oder als Ergänzungskapital ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen.
5 Ist eine Kapital- oder Kommanditeinlage der Bank zeitlich befristet zur Verfügung gestellt oder besteht gemäss Gesellschaftsvertrag ein Anspruch auf eine Ausschüttung unabhängig vom Betriebsergebnis der Bank, so kann eine solche Einlage höchstens als Ergänzungskapital angerechnet werden.
(Art. 27 ERV)
Die Forderungsreduktion oder die Wandlung nach Artikel 27 Absatz 3 ERV betreffend ein Schuldinstrument des zusätzlichen Kernkapitals muss bis zur Höhe des vollständigen Nominalwerts möglich sein.
(Art. 27 Abs. 4bis, 28 und 30 Abs. 4 ERV)
1 Gibt eine schweizerische Bank zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital über ein prudenziell beaufsichtigtes voll konsolidiertes Unternehmen im Ausland aus und werden diese Mittel über ein gruppeninternes Kapitalinstrument an eine inländische Konzerneinheit weitergegeben, so entscheidet die FINMA über die konsolidierte Anrechnung dieser Mittel. Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben des Sitzstaates des voll konsolidierten Unternehmens betreffend den PONV.
2 Sehen die im Ausland ausgegebenen Kapitalinstrumente nach Absatz 1 im PONV die Wandlung in hartes Kernkapital vor, so muss die Bank im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen sicherstellen, dass die Wirkung eines PONV beim gruppeninternen Kapitalinstrument dazu nicht im Widerspruch steht.
3 Kapitalinstrumente, die durch eine nichtoperative Zweckgesellschaft ausgegeben wurden, dürfen nur dann nach den Artikeln 28 und 30 Absatz 3 ERV konsolidiert angerechnet werden, wenn beim gruppeninternen Kapitalinstrument ebenso vertraglich eine Bestimmung über den PONV vorgesehen ist.
(Art. 27 Abs. 4bis und 29 Abs. 2 Bst. a ERV)
Nicht als Hilfeleistung der öffentlichen Hand nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a ERV gelten:
(Art. 30 Abs. 4 und 50 Abs. 1 Bst. a ERV)
1 Bei Positionen, die nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA‑BIZ) (Art. 50 Abs. 1 Bst. a ERV) behandelt werden, können Wertberichtigungen auf nicht gefährdeten Positionen nach Artikel 25 der Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 20198 (RelV-FINMA) und Rückstellungen nach Artikel 28 Absatz 6 RelV-FINMA:
2 Die Anrechnung als Ergänzungskapital ist möglich bis zu höchstens 1,25 Prozent der nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen nach Artikel 49 Absatz 1 ERV, ausgenommen Positionen nach dessen Buchstabe e.
3 Die Verrechnung nach Absatz 1 Buchstabe b muss innerhalb der Positionsklassen nach Artikel 63 ERV erfolgen.
4 Kommen bei der Verrechnung innerhalb einer Positionsklasse unterschiedliche Risikogewichte zur Anwendung, so sind die Wertberichtigungen und Rückstellungen anteilmässig aufzuteilen. Die Anteile entsprechen je Risikogewicht dem Verhältnis der zugehörigen ungewichteten Positionen zum Total aller ungewichteten Positionen der Positionsklasse.
5 Die verrechneten Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen nicht als Ergänzungskapital angerechnet werden.
(Art. 31 Abs. 3 ERV)
1 Banken, die einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard anwenden, müssen die gemäss dem jeweiligen Standard erfassten Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken sinngemäss nach Artikel 39 behandeln.
2 Die Wertberichtigungen und Rückstellungen der Stufen 1 und 2, die nach dem International Financial Reporting Standard 9 (IFRS 9) des International Accounting Standards Board9 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden, können zur Deckung der Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Forderungen als Ergänzungskapital angerechnet werden.
9 Der Standard kann im Internet gegen Bezahlung abgerufen werden unter: www.ifrs.org > Issued Accounting Standards > IFRS Accounting Standards Navigator.
(Art. 30 Abs. 4 ERV)
1 Banken, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach, IRB) anwenden, können mit Zustimmung der FINMA einen allfälligen Überschuss an Wertberichtigungen vor Steuern als Ergänzungskapital anrechnen.
2 Ein Überschuss liegt vor, wenn die Wertberichtigungen nach Ziffer 35.4 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste übersteigen.
3 Er kann höchstens im Umfang von 0,6 Prozent der Summe der nach dem IRB gewichteten Positionen angerechnet werden.
(Art. 30 Abs. 4 Bst. c ERV)
1 Als Ergänzungskapital sind anrechenbar:
2 Von den stillen Reserven nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen vor der Anrechnung die latenten Steuerverpflichtungen (Deferred Tax Liabilities, DTL) abgezogen werden, sofern keine entsprechende Rückstellung für Steuerverpflichtungen gebildet wird.
3 Die Prüfgesellschaft muss die Anrechenbarkeit der Bestandteile nach Absatz 1 Buchstaben a und b als Ergänzungskapital in ihrem Bericht nach Artikel 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 201410 bestätigen.
4 Die Reserven nach Absatz 1 Buchstabe c können höchstens im Umfang von 45 Prozent des nicht realisierten Gewinns angerechnet werden.
(Art. 27 Abs. 4bis und 30 Abs. 4 Bst. a ERV)
Kantonalbanken mit Staatsgarantie können ihnen gewährte nachrangige Darlehen nur dann als zusätzliches Kernkapital oder als Ergänzungskapital anrechnen, wenn die Deckung dieser Darlehen durch die Staatsgarantie im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen oder von Gesetzes wegen ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(Art. 30 Abs. 4 Bst. b ERV)
Bei Privatbankiers können Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die den Anforderungen nach Artikel 25 ERV nicht genügen, als Ergänzungskapital angerechnet werden, wenn:
(Art. 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 1 Bst. d und 2 ERV)
1 Die Verrechnung von DTL mit latenten Steueransprüchen (Deferred Tax Assets, DTA) nach Artikel 32 Absatz 2 ERV ist nur möglich, soweit die DTL nicht bereits im Rahmen der Bestimmung des massgebenden Betrags eines Aktivums nach Artikel 31 Absatz 2 ERV berücksichtigt wurden.
2 DTL müssen vor einer Verrechnung den folgenden zwei DTA-Kategorien anteilsmässig zugewiesen werden, entsprechend den Anteilen der DTA an diesen Kategorien:
Wird Software nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als immaterieller Wert behandelt, so ist ihr Wert nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c ERV vom harten Kernkapital abzuziehen.
1 Abweichend von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f ERV muss die Bank Forderungen gegenüber leistungsorientierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Defined Benefit Pension Fund Assets) nicht vom harten Kernkapital abziehen, wenn sie jederzeit uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Aktivum hat.
2 Die uneingeschränkte Verfügungsgewalt ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Bank für die Verfügung über das Aktivum die Zustimmung eines Organs der Einrichtung der beruflichen Vorsorge benötigt.
3 Nicht abziehen muss sie namentlich Kredite an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge
Auf Abzüge nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i ERV, die die Bank gestützt auf eine in den Konsolidierungsbestimmungen vorgesehene Abzugsoption vornimmt, finden die Artikel 35–38 und 40 ERV keine Anwendung.
Bei der Berechnung der Nettoposition nach den Artikeln 32 Absatz 1 Buchstabe g und 34 ERV in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f ERV muss die Bank bestimmen, ob zusätzlich zu den in Artikel 52 ERV aufgeführten Investitionsformen weitere vertragliche Verpflichtungen zum Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente bestehen, und gegebenenfalls solche Instrumente in die Berechnung einbeziehen.
1 Als Eigenkapitalinstrument nach Artikel 33 Absatz 1 ERV gelten auch indirekt oder synthetisch gehaltene Eigenkapitalinstrumente.
2 Indirekt gehaltene
3 Synthetisch gehaltene Eigenkapitalinstrumente sind Finanzkontrakte, deren Wert unmittelbar mit dem Wert des Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens des Finanzbereichs verbunden ist.
Banken, die die Konzernrechnung nach einem anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard erstellen, müssen sich auf konsolidierter Stufe für die Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel und der Mindesteigenmittel sowie für die Risikoverteilungsvorschriften auf den Abschluss nach dem verwendeten internationalen Standard abstützen. Massgebend ist die Konzernrechnung für den Konsolidierungskreis nach Artikel 7 ERV.
Banken, die die Konzernrechnung nach IFRS-Standard11 erstellen, müssen bei der Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel und der Mindesteigenmittel folgende Korrekturen vornehmen:
11 Der Standard kann im Internet gegen Bezahlung abgerufen werden unter: www.ifrs.org > Issued Accounting Standards > IFRS Accounting Standards Navigator.
Für Banken, die die Konzernrechnung nach den «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US-GAAP-Standard) des Financial Accounting Standards Board12 erstellen, gilt Artikel 52 sinngemäss.
12 Der Standard kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.fasb.org > Standards > Accounting Standards Codification.
1 Für weitere Korrekturen bedarf die Bank der Zustimmung der FINMA. Die FINMA kann zusätzliche Informationen verlangen, sofern dies zur Beurteilung der Angemessenheit dieser Korrekturen erforderlich ist.
2 Die FINMA kann zusätzliche Korrekturen verlangen, soweit dies aus aufsichtsrechtlicher Sicht angemessen ist, insbesondere bei starken periodischen Schwankungen der anrechenbaren Eigenmittel oder bei umfangreichen nicht realisierten Gewinnen.
Bei Änderung des US-GAAP-Standards oder der internen Verfahren zur Anwendung des Standards muss die Bank unverzüglich mit der FINMA Kontakt aufnehmen und ihr Informationen zu den auf Finanzinstrumente angewendeten Bewertungsprinzipien liefern. Die FINMA verfügt die allenfalls notwendigen Anpassungen der internen Verfahren und Bewertungsprinzipien.
1 Werden nicht realisierte Netto-Gewinne von Aktiven nach Steuern vom harten Kernkapital abgezogen, so dürfen die Mindesteigenmittel für diese Aktiven auf deren Buchwert, abzüglich der nicht realisierten Brutto-Gewinne vor Steuern, berechnet werden.
2 Werden nicht realisierte Netto-Verluste von Aktiven nach Steuern zum harten Kernkapital hinzugerechnet, so sind die Mindesteigenmittel für diese Aktiven auf deren Buchwert, zuzüglich der nicht realisierten Brutto-Verluste vor Steuern, zu berechnen.
1 Die anrechenbaren Eigenmittel, die Mindesteigenmittel sowie die Positionen für die Risikoverteilung sind auf Stufe Einzelinstitut auf der Basis der statutarischen Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse nach dem 4. Kapitel 1. Abschnitt BankV13 zu berechnen.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Bank die anrechenbaren Eigenmittel, die Mindesteigenmittel sowie die Positionen für die Risikoverteilung mit Zustimmung der FINMA auf Stufe Einzelinstitut basierend auf einem anerkannten internationalen Standard berechnen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.