1 Die Steuerpflicht für die internationale Ergänzungssteuer nach der Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule, IIR) bestimmt sich nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften. In Abweichung von Artikel 2.1 der GloBE-Mustervorschriften besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob die im Geschäftsjahr in anderen Steuerhoheitsgebieten gehaltenen Beteiligungen eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit umfassen.9
1bis Die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit, die für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig ist, ist überdies für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) steuerpflichtig.10
2 Ist in der Schweiz keine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR die Geschäftseinheit mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG11 unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.
3 Ist in der Schweiz mehr als eine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist, unter Ausschluss einer in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft, diejenige dieser Geschäftseinheiten mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG12 unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.13
4 Bei einem Joint Venture oder einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit nach Artikel 4 ist für die schweizerische Ergänzungssteuer dessen beziehungsweise deren oberste steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit steuerpflichtig. Ist keine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit oberste Geschäftseinheit, so richtet sich die Ergänzungssteuerpflicht nach Absatz 2.
5 Ist im Einzelfall streitig, welche Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe ergänzungssteuerpflichtig ist, so wird die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit von der folgenden Behörde bestimmt:
- a.
- in Fällen, in denen alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe steuerlich demselben Kanton zugehörig sind: von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer; die Verfügung der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer unterliegt der Einsprache nach den Artikeln 14 und 24 sowie der Beschwerde nach Artikel 25;
- b.
- in den anderen Fällen: von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV); die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
6 Die Feststellung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit kann von der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer oder von einer betroffenen Geschäftseinheit der entsprechenden Unternehmensgruppe verlangt werden. Die steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe müssen für dieses Verfahren eine gemeinsame Vertretung in der Schweiz bezeichnen.
7 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.