Art. 1 Berufsbild
Fachfrauen und Fachmänner Reinigungstechnik mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie nehmen Aufträge für Reinigungsdienstleistungen entgegen, planen die nötigen Termine und den Einsatz von Mitarbeitenden; dabei bestimmen sie Reinigungssysteme, Reinigungsmethoden und die zu verwendenden Produkte.
- b.
- Sie stellen vor dem Einsatz Maschinen, Geräte und Hilfsmittel sowie Reinigungsmaterial und -mittel bereit; bei Bedarf organisieren sie Gerüste und Hebevorrichtungen und installieren spezielle Plattformen; sie sichern die Umgebung des Reinigungsorts sowie den Arbeitsplatz.
- c.
- Sie entsorgen Abfälle anforderungs- und umweltgerecht und führen verwertbare Wertstoffe dem Recycling zu; sie halten die Vorgaben zu Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Sicherheit ein und setzen sie um.
- d.
- Nachdem der Auftrag erfüllt ist, führen sie selbstständig Qualitätskontrollen durch und übergeben das Objekt der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber.
- e.
- Sie kommunizieren mit den Ansprechpersonen des eigenen Betriebs und der Kundschaft, nehmen Reklamationen entgegen und bearbeiten diese.