Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Gärtnerinnen und Gärtner mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit Pflanzen und deren ursprünglichen und gestalteten Lebensräumen.
- b.
- Sie produzieren Pflanzen oder gestalten und pflegen Lebensräume im Innen- und Aussenbereich; die Begeisterung für ihren Beruf äussert sich in der Freude und dem Wissen im Umgang mit Pflanzen und Materialien und an der Zusammenarbeit im Team.
2 Innerhalb des Berufs der Gärtnerin und des Gärtners auf Stufe EBA gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Pflanzenproduktion;
- b.
- Garten- und Landschaftsbau.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.