Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Gärtnerinnen und Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit Pflanzen und deren ursprünglichen und gestalteten Lebensräumen.
- b.
- Sie produzieren Pflanzen oder gestalten und pflegen Lebensräume im Innen- und Aussenbereich im Auftrag von Kundinnen und Kunden; Die Begeisterung für ihren Beruf äussert sich im Wissen um Pflanzen und deren Bedürfnisse sowie im Wunsch, Lebensräume aktiv zu gestalten und zu pflegen.
- c.
- Sie setzen Pflanzen und unterschiedliche Materialien ein, nehmen dabei Rücksicht auf die Umwelt und ihre eigene Gesundheit und leisten einen Beitrag zur Biodiversität und zur nachhaltigen Ressourcennutzung.
- d.
- Sie arbeiten in kleineren oder grösseren Teams, nehmen Aufträge entgegen oder leiten selbst Mitarbeitende an; In beiden Fachrichtungen trägt der selbstständig ausgeführte Beitrag aller Mitarbeitenden zum Gelingen des Endergebnisses bei.
2 Innerhalb des Berufs der Gärtnerin und des Gärtners auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Pflanzenproduktion;
- b.
- Garten- und Landschaftsbau.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.